Beschluss
VerfGH 45/23.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1121.VERFGH45.23VB2.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit wegen eines Verkehrsunfalls. Die Beschwerdeführerin parkte ihr Fahrzeug am 8. Oktober 2020 auf einem Parkplatz neben der H-Straße in T. Im Nachhinein stellte sie fest, dass ihr Fahrzeug im Frontbereich beschädigt war. Im Rahmen der polizeilichen Unfallaufnahme gab eine Zeugin gegenüber der Polizei an, ein anderes Fahrzeug sei rückwärts gegen die Front des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin gefahren; die Anhängerkupplung habe dieses getroffen. Der Unfallgegner habe sich sodann vom Unfallort entfernt. Am Fahrzeug des daraufhin ermittelten Unfallgegners wurde laut Polizeibericht eine Beschädigung an der Anhängerkupplung festgestellt. Der Unfallgegner bestritt eine Unfallbeteiligung. Ein von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenes Gutachten der E GmbH ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 1.645,34 € netto, von denen wegen eines Vorschadens am Spoiler ein Abzug in Höhe von 50,00 € für angemessen erachtet wurde. Unter dem 10. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners Klage auf Zahlung einer Auslagenpauschale von 25,00 € nebst Zinsen und Feststellung, dass der Haftpflichtversicherer verpflichtet sei, ihr darüber hinaus sämtliche materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen seien. Später erweiterte sie die Klage auf den Unfallgegner. Das Amtsgericht erhob Beweis durch Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Verursachung der Schäden am Fahrzeug der Beschwerdeführerin durch das Fahrzeug des Unfallgegners. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, es ließen sich bereichsweise Schäden am Fahrzeug der Beschwerdeführerin mit einer Berührung mit Anhängerkupplung und Heckstoßfängerverkleidung des Fahrzeugs des Unfallgegners in Einklang bringen. Das gelte indes nicht für die im Gutachten der E GmbH dokumentierte kerbartige Beschädigung an der Frontstoßfängerverkleidung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin. Dementsprechend hätten offensichtlich an der Frontstoßfängerverkleidung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin Altschäden vorgelegen. Ferner heißt es in dem Gutachten, die kerbförmige Eindrückung der Abdeckung des Kugelkopfes der Anhängerkupplung des Fahrzeugs des Unfallgegners sei nicht mit dem streitigen Ereignis in Einklang zu bringen. Mit Urteil vom 28. Juli 2022 gab das Amtsgericht der Klage statt. Die Beweisaufnahme habe zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Unfallgegner das Fahrzeug der Beschwerdeführerin beschädigt habe. Dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin nach den Ausführungen des Sachverständigen auch Altschäden aufweise, stehe, da lediglich Feststellung begehrt werde, der Begründetheit der Klage nicht entgegen. Auf die Berufung der Beklagten des Ausgangsverfahrens erteilte das Landgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2022 den Hinweis, diese könne Erfolg haben. Nach ausführlicher Darstellung der Anforderungen an den Vortrag des Geschädigten bei eingewandten Vorschäden gemäß dem Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 30. Juni 2021 – 1 U 90/19 – (NJW-RR 2021, 1468) heißt es in dem Beschluss unter anderem, die Beschwerdeführerin habe bislang nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass ein abgrenzbares Schadensbild als Vorschaden an ihrer Stoßstange vorhanden gewesen sei. Auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2023 wies das Landgericht mit am 14. Februar 2023 verkündetem Urteil die Klage unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils ab. Es könne dahinstehen, ob die Feststellungsklage zulässig sei. Sie sei jedenfalls unbegründet, weil die Beschwerdeführerin nicht bewiesen habe, dass ihr Auto durch den Unfall überhaupt beschädigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt und bewiesen, dass bestimmte abgrenzbare Beschädigungen ihres Fahrzeugs unfallbedingt und nicht als Alt- oder Vorschaden bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen seien. Mangels ausreichender Anhaltspunkte komme auch die Schätzung eines Schadens nicht in Betracht. Die gegen das ihr am 23. Februar 2023 zugestellte Urteil erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 9. März 2023 wies das Landgericht mit Beschluss vom 27. März 2023 zurück, der der Beschwerdeführerin nach eigenem Vortrag am 25. April 2023 zuging. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2023, der am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin gegen das landgerichtliche Urteil und den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht geltend, die Entscheidungen verstießen gegen das Willkürgebot gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und verletzten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landgericht habe gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen und die Beweiserleichterung des § 287 ZPO nicht beachtet bzw. in krasser Weise missverstanden. Es habe sich nicht mit ihrem Vortrag zur gebotenen Beweislastumkehr wegen Beweisvereitelung durch die Veräußerung des Fahrzeugs des Unfallgegners auseinandergesetzt und nicht berücksichtigt, dass sie unter Beweisantritt vorgetragen habe, die nicht unfallbedingte Kerbe befinde sich auf einem von dem Spoiler und dem Kennzeichen technisch trennbaren Teil der Stoßfängerverkleidung und sei weder ihr noch ihrem Ehemann bekannt gewesen. Das Landgericht sei zudem seiner Pflicht zur Erteilung eines unmissverständlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO nicht nachgekommen und habe dadurch gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen und das Gebot eines fairen Verfahrens verstoßen. Die Beschwerdeführerin habe den erteilten Hinweis dahingehend verstehen können, dass es dem Landgericht um die Abgrenzung des Frontbereichs mit der Kerbe von den Schäden am Lüftungsgitter und dem Kennzeichen gehen würde. Hätte die Beschwerdeführerin annehmen können, dass das Landgericht einen anderen Vorschaden als die nicht unfallbedingte Kerbe an der Stoßfängerverkleidung annahm, hätte sie unter Benennung ihres Ehemanns als Zeugen vorgetragen, dass kein Vorschaden im Frontbereich vorlag, insbesondere nicht am Lüftungsgitter und am Kennzeichen. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie jedenfalls offensichtlich unbegründet ist. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen weder gegen das Willkürverbot noch verletzen sie die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. a) aa) Willkürlich im Sinne des Willkürverbots ist eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. (VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 1/21.VB-1, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2014 – 1 BvR 1063/14, juris, Rn. 13). Willkür scheidet schon dann aus, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 1/21.VB-1, juris, Rn. 6, m. w. N.). Dementsprechend findet nach Maßgabe des verfassungsrechtlichen Verbots objektiver Willkür eine Richtigkeitskontrolle im Sinne eines Rechtsmittelverfahrens nicht statt, sondern der Verfassungsgerichtshof prüft lediglich, ob die einschlägigen Bestimmungen zur Anwendung gebracht worden sind und ob es auf die Sache bezogene Gründe für die angegriffenen Entscheidungen gibt (VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 1/21.VB-1, juris, Rn. 7 m. w. N.). bb) Ausgehend davon scheidet Willkür offensichtlich aus. Das Landgericht ist bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Verpflichtung der Beklagten des Ausgangsverfahrens zum Schadensersatz feststellen lässt, von denjenigen Grundsätzen ausgegangen, die in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zur Bestimmung des Umfangs der Schadensersatzpflicht des Unfallverursachers bzw. seines Haftpflichtversicherers im Falle von Vorschäden am Fahrzeug des Geschädigten entwickelt worden sind und die das Oberlandesgericht Bremen in seinem vom Landgericht zitierten Urteil vom 30. Juni 2021 – 1 U 90/19 – (NJW-RR 2021, 1468) zusammengefasst hat. Es hat – ausgehend von diesen Grundsätzen – ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass und warum es im vorliegenden Fall weder nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu der Überzeugung gekommen ist, dass bestimmte abgrenzbare Beschädigungen durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht worden sind, noch genügend Anhaltspunkte hatte, um einen (Mindest-)Schaden zu schätzen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt darin weder eine Missachtung des Beibringungsgrundsatzes noch eine Missachtung oder Missdeutung der §§ 286, 287 ZPO. Zwar gelten – wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt – die besonderen Darlegungs- und Beweisanforderungen zu Lasten des Geschädigten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vorschäden nicht stets, sondern nur dann, wenn Vorschäden unstreitig vorliegen oder konkreter Vortrag der Gegenseite oder sonst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind, und es um überlagerte Schadensbereiche geht, d.h. Vorschäden gerade im Anstoßbereich bzw. vom geltend gemachten Unfallschaden nicht eindeutig abgrenzbare Vorschäden (OLG Bremen, Urteil vom 30. Juni 2021 – 1 U 90/19, NJW-RR 2021, 1468 = juris, Rn. 32). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin lagen diese Voraussetzungen aber vor. Ernsthafte Anhaltspunkte für Vorschäden ergaben sich sowohl aus dem Schadensgutachten der E GmbH als auch aus dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Die Vorschäden „Spoiler vorn unterhalb abgeschürft“ und „kerbartige Beschädigung an der Frontstoßfängerverkleidung“ lagen dabei im Anstoßbereich. Das Landgericht hat auch nicht den Inhalt des Sachverständigengutachtens falsch erfasst und wiedergegeben oder Unterstellungen ins Blaue hinein getätigt, indem es ausgeführt hat, der Sachverständige habe nicht ausschließen können, dass das Schadensbild nicht auch zugleich mit den Altschäden durch ein anderes Unfallereignis hervorgerufen worden sei. Diese Aussage beinhaltet vielmehr eine von den Feststellungen des Sachverständigen getragene schlüssige und nachvollziehbare Würdigung. An keiner Stelle unterstellt das Landgericht im Übrigen, das Fahrzeug der Beschwerdeführerin habe im Frontbereich andere als die im Schadensgutachten und in dem Sachverständigengutachten festgestellten Schäden aufgewiesen. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass das Landgericht die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO verkannt hat. Es hat die vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze angewandt, die sich ihrerseits an § 287 ZPO orientieren und nach denen die bloße Schadenskompatibilität zur Darlegung des Schadens nicht genügt, und hat eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO geprüft. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landgericht habe die Kosten des Sachverständigengutachtens und die geltend gemachte Unkostenpauschale als abgrenzbare Schäden berücksichtigen müssen, verkennt sie, dass es sich dabei um Folgeschäden handelt, die nicht ersatzfähig sind, wenn – wie hier – ein unfallbedingter Sachschaden am Fahrzeug nicht festgestellt wird. b) aa) Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Erst wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 2 BvR 2821/14, NJW-RR 2018, 694 = juris, Rn. 18, m. w. N.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. März 2021 – VerfGH 23/21.VB-2, juris, Rn. 23, und vom 4. Juli 2023 – VerfGH 39/23.VB-3, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.). bb) Auch gemessen daran sind die angegriffenen Entscheidungen offensichtlich nicht zu beanstanden. (1) Das Landgericht hat – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es ihren Vortrag zur Beweisvereitelung durch die Veräußerung des Fahrzeugs des Unfallgegners missachtet hat. Auf die Frage der Beweisvereitelung kam es – wie das Landgericht in seinem Anhörungsrügebeschluss ausgeführt hat – nicht an, weil die Beschwerdeführerin nicht ausreichend zur Abgrenzung der Vorschäden von durch das Unfallereignis entstandenen Schäden vorgetragen hat. Ungeachtet dessen setzt die Beweisvereitelung voraus, dass dem Geschädigten gerade durch das beanstandete Verhalten des Unfallgegners die Beweisführung erschwert wird. Dafür ergeben sich hier keine Anhaltspunkte. Der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige hat für die Unfallanalyse zur Gegenüberstellung ein anderweitiges Fahrzeug herangezogen und eine sich dabei ergebende Höhendifferenz durch ein Aufbocken des klägerischen Fahrzeugs kompensiert. Dass sich das Fehlen des Fahrzeugs des Unfallgegners auf das Ergebnis seiner Begutachtung ausgewirkt hat, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. (2) Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerdeführerin auch darauf, das Landgericht habe ihren Vortrag, die nicht unfallbedingte Kerbe befinde sich auf einem von dem Spoiler und dem Kennzeichen technisch trennbaren Teil der Stoßfängerverkleidung und sei weder ihr noch ihrem Ehemann bekannt gewesen, nicht berücksichtigt. Das Landgericht konnte aufgrund der ungeklärten Vorschäden am Spoiler und an der Frontstoßfängerverkleidung schon nicht die Überzeugung gewinnen, dass die nach dem unfallanalytischen Gutachten mit einem Anstoß durch das Fahrzeug des Beklagten grundsätzlich kompatiblen Schäden tatsächlich durch einen solchen entstanden sind. Die technische Trennbarkeit der Bauteile änderte daran ebensowenig wie der Vortrag, die Kerbe sei weder der Beschwerdeführerin noch ihrem Ehemann bekannt gewesen. (3) Das angegriffene Urteil ist schließlich keine Überraschungsentscheidung. Es entspricht vielmehr inhaltlich dem Hinweisbeschluss vom 12. Oktober 2022, in dem das Landgericht bereits ausführlich die Sicht der Kammer dargestellt hat. Die darin erteilten Hinweise waren für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch nicht missverständlich. Insbesondere konnte sie danach nicht annehmen, dass es genügen würde, zur technischen Trennbarkeit des Bauteils mit der Kerbe von der restlichen Stoßfängerverkleidung vorzutragen. Vielmehr musste sie den erteilten Hinweisen im Zusammenhang mit der ausführlichen Darstellung der Anforderungen an den Vortrag des Geschädigten unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 30. Juni 2021 – 1 U 90/19 – (NJW-RR 2021, 1468) entnehmen, dass das Landgericht Darlegungen dazu vermisste, dass bestimmte abgrenzbare Schäden durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht worden sind. Das ergab sich zudem aus der Formulierung unter II. 2 .c) des Beschlusses, dass bislang nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführerin ein Schaden durch den streitgegenständlichen Unfall überhaupt entstanden sei. 2. Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin sind nicht zu erstatten, weil die Verfassungsbeschwerde erfolglos ist.