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Beschluss

44/23

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2023:1115.44.23.00
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Leitsätze
1. Fehler in den der Berufung vorausgehenden Abschnitten der Durchführung der Wahl und der Feststellung des Wahlergebnisses können im Rahmen eines Einspruchs nach § 40 Abs 2 Nr 5 VerfGHG (RIS: VGHG BE) nicht gerügt werden (vgl VerfGH Berlin, 16.11.2022, 132/21 ). (Rn.11) 2. Ein Einspruch kann zwar grundsätzlich darauf gestützt werden, dass das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden sei (§ 40 Abs 2 Nr 2 VGHG BE). Einspruchsbefugt sind in diesen Fällen gem § 40 Abs 3 Nr 3 VGHG BE aber nur Parteien, Vereinigungen, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber, die von der angefochtenen Entscheidung betroffen sind, sowie die in amtlicher Eigenschaft Einspruchsberechtigten. (Rn.11) 3. Hier: Der Einspruch gegen die Wiederholungswahl für das Abgeordnetenhaus ist unzulässig, da eine einzelne Bewerberin wie die Einsprechende nicht zum Personenkreis der Einspruchsbefugten zählt. Die Einsprechende trägt vorliegend ausschließlich Fehler bei der Durchführung der Wahl und bei der Feststellung des Wahlergebnisses vor. Einen den Berufungsakt betreffenden Rechtsanwendungsfehler macht sie nicht geltend. (Rn.11) (Rn.12)
Tenor
1. Der Einspruch wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehler in den der Berufung vorausgehenden Abschnitten der Durchführung der Wahl und der Feststellung des Wahlergebnisses können im Rahmen eines Einspruchs nach § 40 Abs 2 Nr 5 VerfGHG (RIS: VGHG BE) nicht gerügt werden (vgl VerfGH Berlin, 16.11.2022, 132/21 ). (Rn.11) 2. Ein Einspruch kann zwar grundsätzlich darauf gestützt werden, dass das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden sei (§ 40 Abs 2 Nr 2 VGHG BE). Einspruchsbefugt sind in diesen Fällen gem § 40 Abs 3 Nr 3 VGHG BE aber nur Parteien, Vereinigungen, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber, die von der angefochtenen Entscheidung betroffen sind, sowie die in amtlicher Eigenschaft Einspruchsberechtigten. (Rn.11) 3. Hier: Der Einspruch gegen die Wiederholungswahl für das Abgeordnetenhaus ist unzulässig, da eine einzelne Bewerberin wie die Einsprechende nicht zum Personenkreis der Einspruchsbefugten zählt. Die Einsprechende trägt vorliegend ausschließlich Fehler bei der Durchführung der Wahl und bei der Feststellung des Wahlergebnisses vor. Einen den Berufungsakt betreffenden Rechtsanwendungsfehler macht sie nicht geltend. (Rn.11) (Rn.12) 1. Der Einspruch wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Einsprechende wendet sich gegen die Wiederholungswahl im Wahlkreis L… Bei der Wahl zum 19. Berliner Abgeordnetenhaus am 26. September 2021 trat die Einsprechende als Direktkandidatin der Partei A. an und erlangte mit 5.526 Erststimmen (24,4 %) das Mandat. Mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 16. November 2022 (VerfGH 154/21, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de) wurden die Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 26. September 2021 im gesamten Wahlgebiet für ungültig erklärt. Bei der daraufhin durchgeführten Wiederholungswahl am 12. Februar 2023 erzielte die Einsprechende 4.244 Erststimmen (23,4 %) und damit zehn Stimmen weniger als der erstplatzierte Kandidat der [Partei] B., auf den 4.254 Stimmen (ebenfalls 23,4 %) entfielen. Sie erhielt keinen Sitz im Abgeordnetenhaus. Die Einsprechende trägt vor, bei der Durchführung der Wiederholungswahl und der Feststellung des Ergebnisses hätten sich im Wahlkreis Lichtenberg 3 mandatsrelevante Wahlfehler ereignet. Unter anderem sei am Wahltag der Aufzug in den Wahllokalen 313, 314 und 315 defekt gewesen. Mobilitätseingeschränkte Personen hätten deshalb in einem behelfsmäßig eingerichteten Wahllokal im Keller wählen müssen, ohne dass dort ein vollständig besetzter Wahlvorstand anwesend gewesen sei. Weiterhin bestünden ungeklärte Differenzen zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Wahlergebnis. In zahlreichen Wahllokalen habe es außerdem eine signifikant hohe Anzahl an ungültigen Stimmen gegeben; dies lasse auf eine fehlerhafte Behandlung der Beschlussfälle schließen. Die durch den Bezirkswahlleiter angeordnete Nachzählung nur einzelner Wahllokale stelle sich vor diesem Hintergrund als willkürlich dar. Die Ablehnung einer vollständigen Neuauszählung verstoße gegen die Landeswahlordnung. Aussagen von Wahlhelfern weckten Zweifel am Vorgehen der Wahlorgane. Weitere Verfahrensverstöße lägen darin begründet, dass der Bezirksstadtrat K. H. unrechtmäßig Einfluss auf die Entscheidungen des Bezirkswahlleiters und mittelbar des Bezirkswahlausschusses genommen habe. Ferner habe der Bezirkswahlleiter die Sitzung des Bezirkswahlausschusses am 20. Februar 2023 nicht ordnungsgemäß geleitet und einem Mitglied des Bezirkswahlausschusses die Stellung eines zulässigen Antrags verweigert. Die nach Angaben des Bezirkswahlleiters erfolgten Sichtungen der versiegelten Wahlunterlagen in Gegenwart zweier Zeugen seien unrechtmäßig erfolgt. Schließlich bestünden Zweifel an der Herkunft und dem fristgemäßen Eingang von 466 Briefwahlstimmen, die erst nach dem Wahltag in der Poststelle aufgefunden worden seien. Zwei weitere Briefwahlstimmen seien im Bezirk Steglitz-Zehlendorf eingegangen und dem Bezirksamt Lichtenberg erst am 15. Februar übergeben worden. Diese Stimmen hätten nicht gezählt werden dürfen. Eine weitere Substantiierung der Wahlfehler sei nicht möglich, weil der Einsprechenden eine Einsichtnahme in die Wahlunterlagen verwehrt worden sei. Ein hierzu angestrengtes verwaltungsgerichtliches Eilverfahren sei erfolglos geblieben. Die Einsprechende beantragt, 1. die zuständigen Wahlorgane zu verpflichten, eine Neuauszählung der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023 für das Abgeordnetenhaus von Berlin hinsichtlich der Erststimme im Wahlkreis L… anzuordnen, hilfsweise, eine solche Neuauszählung im Wege der Beweisermittlung durch den Verfassungsgerichtshof vornehmen zu lassen, 2. die Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023 für das Abgeordnetenhaus von Berlin hinsichtlich der Erststimme im Wahlkreis L… für ungültig zu erklären. Die weiteren Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Beteiligten zu 2, 3 und 4 machen Zweifel an der Zulässigkeit des Einspruchs geltend und halten diesen darüber hinaus für unbegründet. Auch der Beteiligte zu 13 ist der Auffassung, der Einspruch sei zurückzuweisen. II. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Der Einspruch ist unzulässig. 1. Soweit sich die Einsprechende auf § 40 Abs. 2 Nr. 5 VerfGHG beruft, hat sie das Vorliegen eines entsprechenden Einspruchsgrundes nicht dargetan und damit dem Begründungserfordernis des § 40 Abs. 4 Satz 1 VerfGHG nicht genügt. Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 5 VerfGHG kann ein Einspruch darauf gestützt werden, dass ein Bewerber zu Unrecht berufen oder nicht berufen worden sei. Nicht erforderlich ist es dabei, dass die Berufung aus in der Person des jeweiligen Bewerbers liegenden Gründen unterblieben ist. „Unrecht“ im Sinne der Vorschrift ist auch ein Unrecht aus Verfassungsgründen (Urteil vom 21. März 2003 - VerfGH 175/01 - Rn. 10 und Urteil vom 17. März 1997 - VerfGH 90/95 - Rn. 31). Gegenstand des Einspruchs nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 VerfGHG ist, wie der Wortlaut der Norm („berufen“) in Verbindung mit der Systematik der Landeswahlordnung (vgl. Abschnitt V der Landeswahlordnung: „Berufung der Bewerberinnen und Bewerber“) belegt, der in § 5 des Landeswahlgesetzes - LWG - geregelte Berufungsakt. Dieser ist der Wahlhandlung (vgl. Abschnitt III der Landeswahlordnung) und der Ermittlung des Wahlergebnisses (vgl. Abschnitt IV der Landeswahlordnung) nachgelagert und erfolgt auf der Grundlage des festgestellten Ergebnisses in Verbindung mit weiteren Vorschriften (vgl. etwa § 26 LWG zu unvereinbaren beruflichen Funktionen und Beschränkungen der Wählbarkeit). Fehler in den der Berufung vorausgehenden Abschnitten der Durchführung der Wahl und der Feststellung des Wahlergebnisses können im Rahmen eines Einspruchs nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 VerfGHG nicht gerügt werden (vgl. Beschlüsse vom 16. November 2022 - VerfGH 132/21 - Rn. 10 und - VerfGH 165/21 - Rn. 8; Beschluss vom 21. Februar 2000 - VerfGH 123/99 - Rn. 13 zur Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahl; wohl offengelassen: Beschluss vom 13. Dezember 2017 - VerfGH 163/16 - Rn. 18: „jedenfalls unbegründet“). Dies ergibt sich aus dem Regelungsgefüge des § 40 Abs. 2 und 3 VerfGHG. Danach kann ein Einspruch zwar grundsätzlich auch darauf gestützt werden, dass das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden sei (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 VerfGHG), gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt worden seien, in einem Umfang, dass dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden sei (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 VerfGHG) oder sonst Vorschriften des Grundgesetzes, der Verfassung von Berlin, des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Wahlen oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses in einer Weise verletzt worden seien, dass dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden sei (§ 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG). Einspruchsbefugt sind in diesen Fällen gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 3 VerfGHG aber nur Parteien, Vereinigungen, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber, die von der angefochtenen Entscheidung betroffen sind, sowie die in amtlicher Eigenschaft Einspruchsberechtigten. Eine einzelne Bewerberin wie die Einsprechende zählt nicht zu diesem Personenkreis. Ins-besondere ist ein „Einzelbewerber“ im Sinne der Vorschrift nicht jeder Bewerber, sondern nur ein Bewerber, der nicht auf einem Wahlkreisvorschlag einer Partei kandidiert (Beschluss vom 16. November 2022 - VerfGH 165/21 - Rn. 6; Urteil vom 21. März 2003 - VerfGH 175/01 - Rn. 9). Die differenzierte Regelung von Einspruchsgründen und -befugnissen wäre überflüssig, wenn jeder Bewerber unter Berufung auf § 40 Abs. 2 Nr. 5 VerfGHG jeglichen Wahlfehler rügen könnte. Die Einsprechende trägt vorliegend ausschließlich Fehler bei der Durchführung der Wahl und bei der Feststellung des Wahlergebnisses vor. Einen den Berufungsakt betreffenden Rechtsanwendungsfehler macht sie nicht geltend. Auch ihre angekündigten Anträge zielen nicht auf eine Entscheidung nach § 42 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 40 Abs. 2 Nr. 5 VerfGHG ab. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 5 VerfGHG kann die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Fall des § 40 Abs. 2 Nr. 5 VerfGHG nur lauten auf Zurückweisung des Einspruchs oder auf Feststellung des Verlustes des Sitzes des zu Unrecht berufenen Bewerbers und auf Anordnung der Berufung des berechtigten Bewerbers oder auf Feststellung, dass der Sitz unbesetzt bleibt. Die Anträge der Einsprechenden haben dagegen – neben einer Neuauszählung der Stimmen – zum Ziel, die Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023 hinsichtlich der Erststimme im Wahlkreis L… für ungültig zu erklären. 2. Ob der Vortrag der Einsprechenden so auszulegen ist, dass sie sich (hilfsweise) auch auf die Einspruchsgründe gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 8 VerfGHG beruft und ob dem Begründungserfordernis des § 40 Abs. 4 Satz 1 VerfGHG insoweit genügt wäre, kann hier dahinstehen. Denn bezogen auf diese Einspruchsgründe ist die Einsprechende, wie bereits ausgeführt, nicht einspruchsbefugt gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 3 VerfGHG. Weitere Einspruchsgründe sind weder dargetan noch ersichtlich. 3. Schließlich ist, soweit die Einsprechende eine Ungleichbehandlung gegenüber Parteien, Vereinigungen, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern geltend macht, auch nicht von Verfassungs wegen ein anderes Ergebnis geboten. Bei der Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens hat der Gesetzgeber eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Sicherstellung der kontinuierlichen Arbeitsfähigkeit einer einmal gewählten Volksvertretung (Bestandsinteresse) und dem Interesse an einer Fehlerkorrektur vorzunehmen (vgl. Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 - Rn. 228). Diesem Zweck dient die Begrenzung des Kreises der Einspruchsbefugten, die vor diesem Hintergrund nicht der sachlichen Rechtfertigung entbehrt. Es begegnet damit keinen Bedenken, dass Bewerberinnen und Bewerber, die wie die Einsprechende auf der Vorschlagsliste einer Partei kandidieren, Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung einer Wahl sowie bei der Feststellung des Wahlergebnisses nur mittelbar über ihre jeweilige Partei rügen können (zur Vereinbarkeit der Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens mit den Vorgaben des Grundgesetzes, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, juris Rn. 165 ff.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist mit 7:1 Stimmen ergangen.