Beschluss
106 A/23
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2023:1115.VERFGH106A23.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie - wie hier - offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 10.02.2021, 14 A/21 ). (Rn.2)
2. Außerdem hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass er den auch im Eilverfahren beachtlichen Grundsatz der Subsidiarität (vgl VerfGH Berlin, 29.03.2022, 11/22 ) gewahrt hat. (Rn.7)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie - wie hier - offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 10.02.2021, 14 A/21 ). (Rn.2) 2. Außerdem hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass er den auch im Eilverfahren beachtlichen Grundsatz der Subsidiarität (vgl VerfGH Berlin, 29.03.2022, 11/22 ) gewahrt hat. (Rn.7) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich die Antragstellerin gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 24. Oktober 2023, mit dem ihr Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO betreffend die Räumung von Kellerräumen im L. D., Berlin, zurückgewiesen wurde. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfas-sungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungs-beschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9 und vom 2. August 2019 - VerfGH 112 A/19 und VerfGH 114 A/19 -, jeweils Rn. 10; die hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de). Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist derzeit offensichtlich unzulässig. § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG erfordern, dass der Beschwerdeführende hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Dabei genügt es nicht, ein solches Recht nur zu nennen und pauschal dessen Verletzung zu behaupten. Der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, ist vielmehr aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen. Ausführungen, aus denen sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt, genügen ebenso wenig wie pauschale Hinweise auf Anlagen (Beschlüsse vom 6. August 2013 - VerfGH 87 A/13 - Rn. 10 und vom 16. März 2010 - VerfGH 111/09, 111 A/09 - Rn. 15; st. Rspr.). Wird eine Gerichtsentscheidung angefochten, hat sich die Darlegung daran auszurichten, dass der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung lediglich auf solche Auslegungs- und Anwendungsfehler überprüft, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl. Beschluss vom 6. September 2017 - VerfGH 120 A/17 - Rn. 8). Daneben muss der Beschwerdeführende das Vorliegen aller Sachentscheidungsvoraussetzungen und den Verstoß gegen eines seiner Rechte aus der Verfassung von Berlin schlüssig vortragen. Hat der Verfassungsgerichtshof für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme Grundrechte verletzt werden (Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 175/13, 175 A/13 - Rn. 15; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 1 BvR 891/13 -, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt der bisherige Vortrag der Antragstellerin nicht. Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren Darstellung des Sachverhalts, die den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt, den Sachverhalt vollständig zu würdigen. Die Antragstellerin legt schon nicht alle Unterlagen vor, die zur Würdigung erforderlich wären. So hat die Antragstellerin etwa das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Kreuzberg vom 22. Mai 2023 - 7 C 96/23 -, auf Grundlage dessen die verfahrensgegenständliche Räumung der Kellerräume im L. D. betrieben wird, nicht zur Akte gereicht. Es bleibt nach dem Vortrag der Antragstellerin auch offen, ob das Amtsgericht Kreuzberg bereits über ihren mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2023 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Einspruchsfrist und den damit verbundenen Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 22. Mai 2023 entschieden hat. Des Weiteren hat die Antragstellerin weder hinreichend dargelegt, dass sie vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde bereits den Rechtsweg gem. § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG erschöpft hat (vgl. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 793 ZPO), noch, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder aber der Antragstellerin ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. So fehlt es einerseits an konkretem und nachvollziehbaren Vortrag der Antragstellerin zu dem Stand des Beschwerdeverfahrens, etwa, ob das Amtsgerichts Kreuzberg der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 26. Oktober 2023 gegen den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 24. Oktober 2023 - 35 M 1704/23 - zwischenzeitlich abgeholfen oder die sofortige Beschwerde dem Landgericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt hat. Andererseits ergibt sich aus dem bisherigen Vortrag der Antragstellerin – auch wenn es sich verständlicherweise auch bei der Räumung von Kellerräumen um eine für die Antragstellerin stark belastende Situation handeln mag – noch kein hinreichend schwerer Nachteil, der es rechtfertigt, ausnahmsweise von dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abzusehen. Es ist nicht ausreichend dargetan, dass die hier verfahrensgegenständliche Räumung für die Antragstellerin eine mit dieser Räumung in Verbindung stehende konkrete, schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit mit sich bringt. Eine solche ergibt sich – wie das Amtsgericht Kreuzberg in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausführt – insbesondere nicht aus der vorgelegten Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 14. August 2023 zu dem Verfahren des Amtsgerichts Neukölln - 34 M 770/23 -, das nur die drohende Räumung von Wohnraum betrifft. Eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nach Art. 15 Abs. 1 VvB kann die Antragstellerin schon vor dem Hintergrund des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht erfolgreich rügen. Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführenden, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (Beschlüsse vom 29. März 2022 - VerfGH 11/22, VerfGH 11 A/22 - Rn. 15 und vom 1. Juli 2015 - VerfGH 95/15 - Rn. 10 m. w. N.; st. Rspr.). Zum einen hat die Antragstellerin vorliegend jedoch nicht vorgetragen, bereits mit ihrem Räumungsschutzantrag nach § 765a ZPO vom 11. Oktober 2023 eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte durch geeignete Atteste glaubhaft gemacht zu haben; aus der vorgelegten Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 14. August 2023 folgt eine solche Härte, wie bereits erläutert, nicht hinreichend. Zum anderen hat die Antragstellerin nicht dargelegt, sich gegenüber dem Amtsgericht Kreuzberg erfolglos um eine Verlängerung der aus ihrer Sicht zu kurz bemessenen Stellungnahmefrist bis zum 23. Oktober 2023 bemüht zu haben. Auch im Übrigen hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dem Grundsatz der Subsidiarität genügt zu haben. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich schon nicht hinreichend, dass ihr Wiedereinsetzungsantrag den gesetzlichen Anforderungen der §§ 233 ff. ZPO entsprochen hat, insbesondere, dass sie darin dargelegt und glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Einspruchsfrist zunächst schuldlos gehindert gewesen zu sein und die Erhebung des Einspruchs nunmehr innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nachgeholt zu haben. Schließlich ist für den Verfassungsgerichtshof anhand der bisherigen Darstellungen der Antragstellerin nicht erkennbar, dass das Amtsgericht Kreuzberg seine Entscheidung auf eine aus verfassungsrechtlicher Sicht unvertretbare Auffassung gestützt hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.