Beschluss
41 A/23
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2023:1018.VERFGH41A23.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dargelegt und, soweit möglich, glaubhaft gemacht sind. Die Anforderungen an die Darlegung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl VerfGH Berlin, 21.06.2023, 59 A/23 mwN). (Rn.2)
2a. Vorliegend hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt, dass ein Eilfall im Sinne von § 31 Abs 1 VGHG BE vorliegt. Nach ihrem Vortrag ist insbesondere nicht ersichtlich, dass eine auf den sofortigen Erlass einer fachgerichtlichen Entscheidung zielende einstweilige Anordnung des VerfGH zur Abwehr schwerer Nachteile erforderlich sein könnte. (Rn.3)
2b. Daneben kommt der Erlass der begehrten Anordnung auch deshalb nicht in Betracht, weil die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch offene Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 41/23 offensichtlich unzulässig ist. (Rn.5)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dargelegt und, soweit möglich, glaubhaft gemacht sind. Die Anforderungen an die Darlegung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl VerfGH Berlin, 21.06.2023, 59 A/23 mwN). (Rn.2) 2a. Vorliegend hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt, dass ein Eilfall im Sinne von § 31 Abs 1 VGHG BE vorliegt. Nach ihrem Vortrag ist insbesondere nicht ersichtlich, dass eine auf den sofortigen Erlass einer fachgerichtlichen Entscheidung zielende einstweilige Anordnung des VerfGH zur Abwehr schwerer Nachteile erforderlich sein könnte. (Rn.3) 2b. Daneben kommt der Erlass der begehrten Anordnung auch deshalb nicht in Betracht, weil die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch offene Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 41/23 offensichtlich unzulässig ist. (Rn.5) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Anordnung betreffend die Weitergewährung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs ab 1. August 2023. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dargelegt und, soweit möglich, glaubhaft gemacht sind. Die Anforderungen an die Darlegung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. Beschluss vom 21. Juni 2023 - VerfGH 59 A/23 -, Rn. 2, m. w. N.; alle hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de). Es ist schon nicht festzustellen, dass eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile geboten wäre. Die Antragstellerin hat keine Eilbedürftigkeit dargelegt. Sie hat lediglich behauptet, dass ihr im Fall des Wegfalls der Unterhaltszahlungen schwere Nachteile drohen würden, u.a. die Kündigung ihrer Wohnung auf sie zukäme. Sie hat diese Behauptung jedoch zum einen nicht belegt, insb. ihre finanziellen Verhältnisse nicht dargestellt und keine Belege beigebracht, aus denen ein drohender Wohnungsverlust oder andere schwere Nachteile ersichtlich wären. Soweit die Antragstellerin zur Begründung der Eilbedürftigkeit auf den noch nicht beschiedenen Wohngeldantrag verweist, hat sie auch nicht dargelegt, dass sie beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage erhoben oder eine einstweilige Anordnung beantragt hätte. Zum anderen hat der Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 3. Juli 2023 darauf hingewiesen, dass die bereits erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung unzulässig sein dürfte. Hierauf hat die Antragstellerin lediglich mit einem Fristverlängerungsantrag reagiert und beantragt, „die Frist so lang wie möglich zu verlängern (wünschenswert - aber keine Bedingung - wäre eine Verlängerung um etwa 12 Wochen)“. Auf die Nachfrage des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juli 2023, ob der Eilantrag im Hinblick auf die Dauer der beantragten Fristverlängerung aufrechterhalten bleibt, antwortete die Antragstellerin nicht, legte insbesondere keine Umstände dar, die trotz des erheblichen Zeitablaufs eine Eilbedürftigkeit begründen würden. Daneben kommt der Erlass der begehrten Anordnung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist. Hierzu wird auf das Hinweisschreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Juli 2023 in dem Verfahren VerfGH 41/23 verwiesen. Das Schreiben der Antragstellerin vom 9. Oktober 2023 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgeschlossen.