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Beschluss

VerfGH 121/22.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1017.VERFGH121.22VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abweisung einer Klage auf Ersatz von Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls. Am 31. Januar 2022 wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers bei einem Verkehrsunfall beschädigt, wobei die alleinige Haftung des Unfallgegners unstreitig war. Weil sein Auto nach dem Unfall nicht verkehrssicher war, mietete der Beschwerdeführer in der Zeit vom 31. Januar 2022 bis zum 23. Februar 2022 ein Ersatzfahrzeug bei der Firma Autovermietung X GmbH an. Hierfür stellt das Mietwagenunternehmen dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2022 zunächst einen Betrag in Höhe von 1.659,75 € brutto in Rechnung, wobei sich der Rechnungsbetrag aus einem Grundpreis „Standardtarif Gr. 3“ in Höhe von 1.245,38 € netto sowie diversen Nebenleistungen zusammensetzte. Die beklagte Haftpflichtversicherung erstattete dem Beschwerdeführer vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 1.456,67 €. Mit Rechnung vom 14. März 2022 korrigierte das Mietwagenunternehmen seine Rechnung anhand seiner ab dem 1. Januar 2022 geltenden Preisliste und verlangte nunmehr einen Betrag in Höhe von 1.911,50 €. Weitere Zahlungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung erfolgten trotz entsprechender Aufforderung nicht. Mit seiner Klageschrift vom 9. Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die gegnerische Haftpflichtversicherung zur Zahlung von weiteren 454,83 € (dem Differenzbetrag zwischen dem Rechnungsbetrag von 1.911,50 € und den vorgerichtlich gezahlten 1.456,67 €) zu verurteilen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die abgerechneten Kosten für ein Fahrzeug der „Mietwagenklasse 3 nach Schwacke“ angemessen seien. Demgegenüber vertrat die Beklagte die Auffassung, dass es hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Kosten an der „Erforderlichkeit“ i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB fehle. Sie behauptete insbesondere, der Beschwerdeführer hätte problemlos ein Fahrzeug der Gruppe 3 zu einem Preis von unter 1.000,00 € anmieten können. Weder das verunfallte noch das angemietete Fahrzeug wurden schriftsätzlich näher, etwa nach dem konkreten Fahrzeugtyp, beschrieben. Aus der vorgelegten Mietwagenrechnung vom 14. März 2022 ergab sich, dass ein Mietwagen des Typs „VW Up United“ abgerechnet worden war. Mit Beschluss vom 30. August 2022 wies das angerufene Amtsgericht Düsseldorf darauf hin, dass sich der Vortrag der Parteien im Wesentlichen auf Textbausteine beschränke und konkrete Angaben zum hiesigen Fall, die eine Prüfung/Schätzung der Mietwagenkosten zuließen, nahezu gänzlich fehlten. Mit weiterem Beschluss vom 20. September 2022 erteilte das Amtsgericht den ergänzenden Hinweis, dass im Hinblick auf das ausweislich der vorgelegten Rechnung gewählte Mietfahrzeug die Berechnung der Gruppe 3 nach der Preisliste der X GmbH nicht ansatzweise nachvollziehbar sei. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom 31. Oktober 2022 wies das Amtsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei betreffend die Mietwagenkosten nur ein konkreter Schaden in Höhe von 1.326,81 € entstanden. Es sei insbesondere nicht verständlich, weshalb Mietwagenkosten der Gruppe 3 berechnet worden seien. Denn ausweislich der vorgelegten Rechnung habe der Beschwerdeführer einen „VW Up“ angemietet, der als Kleinstwagen sicherlich der (kleinsten) Gruppe 1 zuzuordnen sein dürfte. Jedenfalls fehle es insoweit trotz der ausdrücklichen gerichtlichen Nachfrage an jeglichem Vortrag. Gegen dieses ihm am 3. November 2022 zugestellte Urteil legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. November 2022 Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO ein, die er insbesondere damit begründete, es sei zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um ein solches der Klasse 3 gehandelt habe. Mit dem gleichfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 21. November 2022, dem Beschwerdeführer formlos zugegangen am 24. November 2022, wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Das Gericht habe weder das rechtliche Gehör verletzt noch wäre eine solche Verletzung entscheidungserheblich gewesen. Mit seiner am 27. Dezember 2022 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) sowie einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG). II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht. a) Über das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG hinaus ist der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten, vor ihrer Erhebung alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Damit wird vom Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, vom 26. Januar 2021 – 97/20.VB-3, juris, Rn. 13 und vom 27. April 2021 – 43/21.VB-1, juris, Rn. 7, jeweils m.w.N.). Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im fachgerichtlichen Verfahren deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019, a. a. O., Rn. 9; vom 26. Januar 2021 , a.a.O., Rn. 13 und vom 27. April 2021, a.a.O., Rn. 7, jeweils m.w.N.). b) Dass der Vortrag des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren diese Anforderungen erfüllt, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Das Amtsgericht hat die Abweisung der Klage insbesondere darauf gestützt, dass nicht nachvollziehbar dargelegt sei, weshalb in der vorgelegten Rechnung Mietwagenkosten der Gruppe 3 berechnet worden seien. Der Beschwerdeführer habe ausweislich der Rechnung einen „VW Up“ angemietet, der als Kleinstwagen sicherlich der (kleinsten) Gruppe 1 zuzuordnen sei. Jedenfalls habe es insoweit trotz der ausdrücklichen gerichtlichen Nachfrage an jeglichem Vortrag gefehlt. Hierauf hat der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde zwar erstmals schriftsätzlich dargelegt, dass es sich bei dem angemieteten Fahrzeug nicht um einen „einfachen“ VW Up!, sondern um das Sondermodell „VW Up! United“ handele und dieses spezifische Modell der „Fahrzeuggruppe 3 nach Schwacke“ zuzuordnen sei. Weiter hat er einen Auszug aus der „Schwacke-Liste“ vorgelegt, die seine Angaben belegen. Den vorgenannten Einwand hat er im Rahmen der Anhörungsrüge jedoch nicht vorgebracht, obgleich dies nahe lag und nicht erkennbar aussichtslos war, um der Anhörungsrüge gegen das Urteil des Amtsgerichts zum Erfolg zu verhelfen. So ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2013 – VI ZR 245/11, juris, Rn. 14). Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, a.a.O., juris, Rn. 15, m.w.N.). Dabei ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter den Geschädigten für grundsätzlich berechtigt hält, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten. Mietet er gleichwohl ein einfacheres, klassentieferes Fahrzeug an und beschränkt der Tatrichter den Ersatzanspruch auf die dafür aufgewendeten Kosten, so überschreitet es die Grenzen tatrichterlichen Ermessens nicht, wenn von einem weiteren Abzug für ersparte Eigenaufwendungen aus Billigkeitsgründen abgesehen wird (vgl. BGH, a.a.O., juris, Rn. 26 m.w.N.). Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO dabei nicht vor. Etwa können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Die Listen dienen dem Tatrichter jedoch nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif – abweichen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 17. Mai 2011 – VI ZR 142/10, juris, Rn. 7, m.w.N.). Aus dem Urteil des Amtsgerichts geht hervor, dass es entsprechend dieser Maßstäbe die Erforderlichkeit der eingeklagten Mietwagenkosten insbesondere anhand des Typs des angemieteten Fahrzeugs bestimmen wollte und dabei davon ausging, dass es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um einen „einfachen“ VW Up! handelte. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein höherklassiges Fahrzeug angemietet hat, hat er zwar im Rahmen der Verfassungsbeschwerde konkret dargelegt, mit seiner Anhörungsrüge jedoch nicht schriftsätzlich vorgebracht. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, auf eine angebliche Unstreitigkeit der Fahrzeugklasse 3 des angemieteten Fahrzeugs zu verweisen. Das Amtsgericht hat jedoch entsprechend der zuvor genannten Maßstäbe in seinem Urteil ausgeführt, dass es nicht den Parteien obliege, dem Tatrichter eine Schätzungsgrundlage vorzugeben, sondern er diese anhand des Tatsachenvortrags der Parteien zu bestimmen habe. Insofern lag es erkennbar nahe, im Rahmen der Anhörungsrüge konkret zu dem Typ des angemieteten Fahrzeugs vorzutragen. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, seiner Anhörungsrügeschrift sei ein Auszug aus der „Schwacke-Liste“ hinsichtlich des Fahrzeugstyps „VW Up! United“ als Anlage hinzugefügt gewesen, ergibt sich daraus kein derart geeignetes greifbares Vorbringen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 – II ZR 111/05, juris, Rn. 25; BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 – 5 AZR 347/11 –, BAGE 141, 330-339, Rn. 29, jeweils m.w.N.). Ein konkreter Vortrag, der mit der Anlage belegt werden sollte, fehlte jedoch. Insbesondere waren der genaue Typ des angemieteten Fahrzeugs und der Umstand, dass es sich um ein höherklassiges als das vom Amtsgericht angenommene Modell „VW Up!“ handeln sollte, an keiner Stelle erwähnt. Dies wäre jedoch bei sorgfältiger Führung des Rechtsbehelfs schon deshalb erforderlich gewesen, weil das Amtsgericht – für den Beschwerdeführer erkennbar – offenkundig davon ausging, dass es sich bei allen Fahrzeugen „VW Up!“ um „Kleinstwagen“ handelte. Denn schon in der vom Amtsgericht in Bezug genommenen Rechnung war das Fahrzeug als „VW Up United“ beschrieben. Ob die erteilten Hinweise des Amtsgerichts in den Beschlüssen vom 30. August 2022 und vom 20. September 2022 dem Beschwerdeführer bereits Anlass zu ergänzendem Vortrag gegeben hätten, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. c) Dieses Versäumnis im fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahren hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die mit diesem Sachvortrag behauptete Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt – auch mit Blick auf die weiteren gerügten Grundrechtsverletzungen – unzulässig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 - VerfGH 73/19.VB-2, juris, Rn. 14; Beschluss vom 18. Januar 2022 – VerfGH 62/21.VB-2, juris, Rn. 15; ferner BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 1 BvR 1470/07, juris, Rn. 13). Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen sich die nur in der Verfassungsbeschwerde behauptete Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt. Denn läge ein Gehörsverstoß vor, so würde das Ausgangsgericht ihm abhelfen, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist (§ 321a Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das Verfahren würde in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 321a Abs. 5 Satz 2 ZPO) – oder bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können (§ 321a Abs. 5 Satz 4 ZPO) – befand. Hier wäre demnach das fachgerichtliche Verfahren in vollem Umfang mit der Möglichkeit wieder eröffnet gewesen, auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens rechtliches Gehör zu finden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020, a.a.O., Rn. 14; Beschluss vom 18. Januar 2022, a.a.O., Rn. 15; ferner BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007, a.a.O., Rn. 13). Hätte das Amtsgericht in der Entscheidung über die Anhörungsrüge nämlich erkannt, dass das angemietete Fahrzeug höherklassig gewesen wäre, als von ihm angenommen, wäre das Verfahren bezogen auf den gesamten Streitgegenstand fortgesetzt worden. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die mit der Verfassungsbeschwerde weiter gerügten Ausführungen des Amtsgerichts zur Ersatzfähigkeit der Kosten für Winterreifen. Die Frage der Ersatzfähigkeit hat das Amtsgericht nämlich gerade offengelassen, weil es davon ausging, dass die Beklagte nur Ersatz für ein Mietfahrzeug der Klasse 1 schuldete und deshalb auch bei Berücksichtigung der Kosten für Winterreifen schon eine Überzahlung vorgelegen hätte. Die von dem Beschwerdeführer als willkürlich gerügten weiteren Ausführungen betreffend die Winterreifen waren demgegenüber erkennbar nicht tragend. d) Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.