Beschluss
1 VB 156/21
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2023:0902.1VB156.21.00
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Leitsätze
1. Der Wert des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (§ 37 Abs 2 S 2 iVm § 14 Abs 1 RVG) ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Umfangs und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu bestimmen.(Rn.1)
2. Hier: Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 75.000 Euro.(Rn.2)
3. Zur Entscheidung über die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde siehe Beschluss des VerfGH vom 02.03.2023, 1 VB 98/19.
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren wird auf 75.000 Euro (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Wert des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (§ 37 Abs 2 S 2 iVm § 14 Abs 1 RVG) ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Umfangs und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu bestimmen.(Rn.1) 2. Hier: Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 75.000 Euro.(Rn.2) 3. Zur Entscheidung über die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde siehe Beschluss des VerfGH vom 02.03.2023, 1 VB 98/19. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren wird auf 75.000 Euro (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro) festgesetzt. Die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände - Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers - nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5.000 Euro. Billigem Ermessen entspricht hier die Festsetzung eines Werts von 75.000 Euro. Die Bedeutung des Verfahrens für die Beschwerdeführerin ist hoch anzusetzen. Sie wandte sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde inhaltlich gegen die sogenannte Zäsur-Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG. Der Umstand, dass kein Hauptsache-, sondern ein Eilrechtsschutzverfahren vor den Verwaltungsgerichten zugrunde lag, führt nicht zur Annahme eines gering zu bewertenden subjektiven Interesses. Denn ein Obsiegen im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren bedeutet einen nicht unerheblich langen Weiterbetrieb der Spielhalle. Damit einher geht nicht selten die Existenzfrage des Betriebs. Hinzu kommt die – als verfassungswidrig beanstandete – große rechtliche Bedeutung, die der Verwaltungsgerichtshof dem Einleiten von Eilrechtschutz bislang beigemessen hatte. Als subjektives Interesse ist der zu erwartende Nettojahresgewinn der Spielhalle anzusetzen; mangels entsprechenden Vortrags im Festsetzungsantrag ist unter Heranziehung der Ziffern 54.1 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von einem Jahresertrag der Spielhalle von 15.000 Euro auszugehen (vgl. StGH, Beschluss vom 4.12.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 15 ff.). Gegenüber diesem subjektiven Interesse weist das Verfahren objektiv ein eigenständiges erhebliches Gewicht auf. Auch wenn es sich nicht um eine gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde handelte, griff die Beschwerdeführerin eine etablierte Rechtsprechungslinie der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Land an. Die stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs geht in ihrer Bedeutung deutlich über den aufgehobenen Gerichtsbeschluss hinaus. Das Verfahren gab dem Verfassungsgerichtshof Gelegenheit, eine grundsätzliche Klärung umstrittener Verfassungsrechtsfragen auf dem Gebiet des Spielhallenrechts herbeizuführen. Allgemeine Bedeutung erlangt dies nicht nur für die Verwaltungsgerichte, sondern auch für die zuständigen Behörden im Land; denn die verfassungsrechtliche Beanstandung der Zäsur-Rechtsprechung wirkt sich unmittelbar auf die Erlaubnispraxis sowie die Durchführung von Auswahlverfahren zwischen untereinander den Mindestabstand nicht einhaltenden Betrieben aus. Diese objektive Bedeutung der Verfahren führt zu einer Erhöhung des zunächst auf dem subjektiven Interesse der Beschwerdeführerin fußenden Gegenstandswerts auf 45.000 Euro. Eine weitere Erhöhung des sich nach Vorstehendem ergebenden Betrags um 30.000 Euro rechtfertigen der nicht unerhebliche Umfang sowie die überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.