Beschluss
VerfGH 40/23.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0829.VERFGH40.23VB1.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit über Ansprüche aus einer Betriebskostenabrechnung. Der Beschwerdeführer mietete von dem Kläger des Ausgangsverfahrens im Januar 2011 eine Wohnung. Nachdem die Betriebskosten in den Vorjahren einvernehmlich abgerechnet worden waren, kam es hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018 zum Streit. Der Kläger des Ausgangsverfahrens nahm den Beschwerdeführer auf Zahlung von 571,31 € nebst Zinsen in Anspruch. Dieser wandte im Wesentlichen ein, die Parteien hätten eine Umlage der Betriebskosten auf den Mieter nicht wirksam vereinbart. Die entsprechende Regelung im Mietvertrag, von dem es unstreitig zwei unterschiedliche Fassungen gab, sei unklar. Der späteren Abrechnungspraxis der Vertragspartner komme keine Bedeutung zu, weil der Mietvertrag eine qualifizierte Schriftformklausel beinhalte und die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018 die erste gewesen sei, die einen Nachzahlungsbetrag zu Lasten des Mieters ausgewiesen habe. Zudem beanstandete der Beschwerdeführer die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Betriebskostenabrechnung sowie Fehler der Heizkostenabrechnung. Zur Vorbereitung des Termins erteilte das Amtsgericht am 15. Februar 2021 unter Anderem rechtliche Hinweise zur Frage des Inhalts der Vereinbarung der Parteien. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2021 wies es die Parteien darauf hin, dass von der Vereinbarung einer Vorauszahlung auf Betriebskosten auszugehen sei. Im weiteren Verfahren wurde zur Frage der Richtigkeit der Heizkostenabrechnung Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst ergänzendem Gutachten und mündlicher Erläuterung. Mit Urteil vom 20. Oktober 2022 gab das Amtsgericht der Klage nach teilweiser Klagerücknahme im Übrigen statt. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. Februar 2023 zurück, der dem Beschwerdeführer am 4. April 2023 zuging. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023, das am 4. Mai 2023 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er macht geltend, die amtsgerichtlichen Entscheidungen verstießen gegen das sich aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Gebot effektiven Rechtsschutzes sowie gegen das Willkürverbot gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Amtsgericht die Berufung gegen das Urteil vom 20. Oktober 2022 entgegen § 511 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 3 ZPO nicht zugelassen habe. Zudem verletzten die Entscheidungen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers zur Auslegung des Mietvertrages und zur Bedeutung der Abrechnungspraxis nicht berücksichtigt bzw. seinem wesentlichen Kern nach nicht richtig erfasst und seinen Vortrag zur formellen Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung vollständig übergangen. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Anhörungsrügebeschluss des Amtsgerichts vom 17. Februar 2023 richtet, fehlt dem Beschwerdeführer schon die Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5 a LV i. V. m. § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG, weil es diesbezüglich an einem Vortrag fehlt, aus dem sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 28. März 2023 – VerfGH 41/22.VB-2, juris, Rn. 10 m. w. N.). Die vom Beschwerdeführer beanstandete Nichtzulassung der Berufung ist nicht Gegenstand dieses Beschlusses. Mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch den Beschluss keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet. Der Beschwerdeführer legt keine gesonderte Gehörsverletzung durch den Beschluss dar, sondern macht mit der Verfassungsbeschwerde allenfalls eine Perpetuierung vorgeblich bereits bewirkter Grundrechtsverstöße geltend (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. März 2023 – VerfGH 41/22.VB-2, juris, Rn. 12). 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet. a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11 m. w. N.). b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG wegen der Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 20. Oktober 2022 geltend macht, nicht. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2020 – 2 BvR 1206/19, juris, Rn. 22; VerfGH NRW, Beschluss vom 26. Januar 2021 – VerfGH 19/20.VB-3, juris Rn. 20; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 2 BvR 946/19, juris, Rn. 28). Eine solche objektiv willkürliche Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Berufungszulassung durch das Amtsgericht legt der Beschwerdeführer mangels ausreichender fallbezogener Auseinandersetzung mit den Zulassungsgründen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht nachvollziehbar dar. Der Beschwerdeführer meint, die Zulassung der Berufung sei unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Var. 3 ZPO, geboten. Dass das Urteil vom 20. Oktober 2022 ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 2 BvR 946/19, juris, Rn. 25 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 -, juris, Rn. 8), ist den Ausführungen des Beschwerdeführers aber nicht zu entnehmen. Insbesondere legt der Beschwerdeführer darin nicht substantiiert eine Abweichung des amtsgerichtlichen Urteils von den von ihm zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Oktober 2006 – 4 U 157/06 – und vom Bundesgerichtshof vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 279/06 – dar. Während diese die Frage beantworten, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung über die Umlegung nach dem Mietvertrag nicht umzulegender Betriebskosten auch stillschweigend durch jahrelange Übung zustande kommen kann, geht das Amtsgericht von einer unklaren Regelung im Mietvertrag aus und beantwortet die – auch im zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs angesprochene und von der dort zu entscheidenden Frage ausdrücklich abgegrenzte (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 279/06, juris, Rn. 16) – Frage, ob das nachträgliche Verhalten der Vertragsparteien diese stillschweigend konkretisiert. Mit diesem maßgeblichen Unterschied der jeweils entscheidungserheblichen Rechtsfragen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Soweit der Beschwerdeführer meint, das Amtsgericht habe in seinem Urteil über entscheidungserhebliche Fragen nicht entschieden, ist sein Vortrag für die Frage der Zulassung der Berufung unerheblich. c) Aus den genannten Gründen fehlt es erst recht an der Darlegung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG durch die Nichtzulassung der Berufung. d) aa ) Soweit der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG rügt, hat er schon nicht dargelegt, dass er dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität genügt hat; danach ist ein Beschwerdeführer gehalten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Daher genügt eine Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 54 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG, wenn der Verfassungsbeschwerdeführer den Rechtsweg lediglich formell erschöpft hat. Er muss vielmehr auch diejenigen Möglichkeiten ergreifen, mit denen er mittelbar bewirken kann, dass die beanstandete Grundrechtsverletzung verhindert oder beseitigt wird und die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Wege des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Individualverfassungsbeschwerde nicht (mehr) erforderlich ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, und vom 29. November 2022 – VerfGH 6/22.VB-3, juris, Rn. 9, m. w. N.). Der Beschwerdeführer begründet die Verletzung seines rechtlichen Gehörs damit, das Amtsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen zur Auslegung des Mietvertrages und zur Bewertung der Abrechnungspraxis nicht berücksichtigt bzw. seinem wesentlichen Kern nach nicht richtig erfasst und seinen Vortrag zur formellen Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung vollständig übergangen. Wie der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aber bereits dem Hinweis des Amtsgerichts vom 17. Juni 2021 und der sodann durchgeführten Beweisaufnahme zur inhaltlichen Richtigkeit der Heizkostenabrechnung entnehmen musste, war das Amtsgericht von der Vereinbarung einer Vorauszahlung auf Betriebskosten und der formellen Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung ausgegangen. Sofern er darin eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sah, hätte er dies bereits zum damaligen Zeitpunkt gegenüber dem Amtsgericht geltend machen müssen. Der Beschwerdeführer hat aber nicht vorgetragen, dass er diese Fragen im weiteren Verfahren bis zur Urteilsverkündung – mehr als ein Jahr lang – angesprochen und sich damit rechtliches Gehör verschafft hätte. Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten weiteren Schriftsätze beschränken sich auf Stellungnahmen zu dem eingeholten Sachverständigengutachten. bb) Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt. Dass das Amtsgericht nach seiner eigenen Rechtsauffassung erhebliches Vorbringen übergangen oder seinem wesentlichen Kern nach nicht richtig erfasst hat, ist dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sieht zwar sein Vorbringen übergangen, die Auslegung der unterschiedlichen Vertragstexte habe nach den Vorschriften der §§ 305 c ff. BGB zu erfolgen. Wie sich indes aus dem Anhörungsrügebeschluss des Amtsgerichts ergibt, der § 305 c BGB ausdrücklich zitiert, hat dieses selbst die entsprechenden Vorschriften zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, sein Vorbringen und die zitierte Rechtsprechung dazu, dass eine von der vertraglichen Vereinbarung abweichende Individualabrede auch nicht durch die Abrechnungspraxis zustande gekommen sei, seien übergangen bzw. nicht richtig erfasst worden. In dieser Hinsicht setzt er sich aber nicht hinreichend damit auseinander, dass das Amtsgericht – wie oben ausgeführt – in dem nachträglichen Verhalten der Vertragsparteien nicht eine vertragsändernde Individualvereinbarung, sondern die stillschweigende Konkretisierung einer unklaren Vertragsregelung gesehen hat. Nicht hinreichend substantiiert hat der Beschwerdeführer schließlich auch seine Beanstandung, das Amtsgericht habe den Vortrag zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnung übergangen. Allgemein verständliche Verteilerschlüssel, zu denen auch „Gesamtpersonenzahl“ und „Personenmonate“ zählen, müssen nicht erläutert werden (BGH, Urteile vom 19. November 2008 – VIII ZR 295/07, juris, Rn. 21, und vom 22. Oktober 2014 – VIII ZR 97/14, juris, Rn. 15 f.; Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, § 535 Rn. 93). Da zudem die Frage der formellen Wirksamkeit der Abrechnung im Verfahren seit dem Hinweis vom 17. Juni 2021 nicht mehr thematisiert worden war, konnte das Amtsgericht auf Ausführungen zu dieser Frage in seinem Urteil verzichten, ohne das Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen.