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Beschluss

82 A/23

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2023:0823.82A23.00
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Leitsätze
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie - wie hier mangels den Begründungsanforderungen der §§ 49 Abs 1, 50 VGHG BE genügend - offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 16.05.2023, 39 A/23 ). (Rn.3)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie - wie hier mangels den Begründungsanforderungen der §§ 49 Abs 1, 50 VGHG BE genügend - offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 16.05.2023, 39 A/23 ). (Rn.3) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. Der Antragsteller begehrt die Untersagung von Wahlen innerhalb der jüdischen Gemeinde zu Berlin, die für den 3. September 2023 angesetzt sind und verlangt deren Durchführung nach einer früheren Fassung der Satzung der jüdischen Gemeinde zu Berlin. Der diesbezügliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen (Beschluss vom 18. Mai 2022 - VerfGH 34 A/22 - Rn. 8,wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschlüsse vom 16. Mai 2023 - VerfGH 39 A/23 - Rn. 2, vom 19. April 2023 - VerfGH 46 A/23 - Rn. 2 und vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9; st. Rspr.). Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Antrag keinen Erfolg. Die zugleich erhobene Verfassungsbeschwerde ist derzeit offensichtlich unzulässig, weil ihre Begründung den Anforderungen der §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG nicht entspricht. Die genannten Vorschriften erfordern, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Dieser Anforderung ist nur genügt, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist des § 51 VerfGHG das Vorliegen aller Sachentscheidungsvoraussetzungen und den Verstoß gegen eines seiner Rechte aus der Verfassung von Berlin schlüssig vorträgt. Hat der Verfassungsgerichtshof für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme Grundrechte verletzt werden (Beschluss vom 21. Juni 2023 - 50 A/23 - Rn. 3; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 1 BvR 891/13 -, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragstellers nach dem gegenwärtigen Stand nicht. Aus seiner Antragsschrift folgt bereits nicht, dass der Rechtsweg erschöpft (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) und dem Grundsatz der Subsidiarität Genüge getan wurde (zu letzterem vgl. etwa Beschlüsse vom 29. März 2022 - VerfGH 11/22, VerfGH 11 A/22 - Rn. 15 und vom 1. Juli 2015 - VerfGH 95/15 - Rn. 10 m. w. N.). Welche verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Antragstellers verletzt sein sollen, kann seinen Ausführungen ebenfalls nicht entnommen werden. Mangels Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 52 Satz 1 VerfGHG, § 114 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgeschlossen.