Beschluss
76 A/23
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2023:0823.76A23.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie - wie hier - offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 10.02.2021,14 A/21 ). (Rn.2)
2. Außerdem hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass er den auch im Eilrechtsverfahren beachtlichen Grundsatz der Subsidiarität (vgl VerfGH Berlin, 27.11.2020, 182 A/20 ) gewahrt hat. (Rn.8)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie - wie hier - offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 10.02.2021,14 A/21 ). (Rn.2) 2. Außerdem hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass er den auch im Eilrechtsverfahren beachtlichen Grundsatz der Subsidiarität (vgl VerfGH Berlin, 27.11.2020, 182 A/20 ) gewahrt hat. (Rn.8) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Antragsteller gegen die Räumung und Herausgabe eines von ihm bewohnten Zimmers. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfas-sungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungs-beschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9 und vom 2. August 2019 - VerfGH 112 A/19 und VerfGH 114 A/19 -, jeweils Rn. 10; die hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de). Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend keinen Erfolg. Zum einen ist die Verfassungsbeschwerde derzeit offensichtlich unzulässig. § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG erfordern, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Dieser Anforderung ist nur genügt, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist des § 51 VerfGHG das Vorliegen aller Sachentscheidungsvoraussetzungen und den Verstoß gegen eines seiner Rechte aus der Verfassung von Berlin schlüssig vorträgt. Hat der Verfassungsgerichtshof für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme Grundrechte verletzt werden (Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 175/13, 175 A/13 - Rn. 15; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 1 BvR 891/13 -, juris Rn. 5). Dem genügt der Vortrag des Antragstellers nach dem gegenwärtigen Stand nicht. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen des Amtsgerichts Schöneberg vom 17. Januar 2023 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. April 2022 richtet, ist sie schon deshalb unzulässig, weil nur Verletzungen von Grundrechten gerügt werden, die im weiteren Verfahren vor dem Landgericht Berlin bzw. dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg korrigierbar waren (vgl. Beschlüsse vom 27. Juni 2014 - VerfGH 175/13, 175 A/13 - Rn. 13 und vom 15. April 2011 - VerfGH 134/09 - Rn. 12). Schon aus diesem Grund rügt der Antragsteller daher insbesondere auch ohne Erfolg, dass das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt habe. Im Hinblick auf den bereits am 7. Juni 2022 ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat der Antragsteller schon nicht dargelegt, dass die erst am 24. Juli 2023 eingegangene Verfassungsbeschwerdeschrift die Zwei-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG gewahrt hat. Darüber hinaus hat er seinen beim Verwaltungsgericht eingereichten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bislang nicht vorgelegt. Dies wäre zur umfassenden Darstellung des Sachverhalts aber erforderlich gewesen. Sofern er über keine Abschrift der Antragsschrift mehr verfügt, hätte es ihm oblegen, sich eine solche zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde zu beschaffen. Der bisherige Vortrag des Antragstellers ist auch nicht geeignet darzulegen, dass der angegriffene Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2023 gegen seine verfassungsmäßigen Rechte verstößt. Wird eine Gerichtsentscheidung angefochten, hat sich die Darlegung daran auszurichten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, fachgerichtliche Urteile ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung lediglich auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl. Beschluss vom 6. September 2017 - VerfGH 120 A/17 - Rn. 8). Anhand der bisherigen Darstellungen des Antragstellers kann der Verfassungsgerichtshof nicht erkennen, dass das Landgericht Berlin seine Entscheidung auf eine nach diesen Maßstäben unvertretbare Auffassung gestützt hat. Insbesondere ist die fachgerichtliche Einschätzung, dass auch eine noch nicht bestandskräftige, aber für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung zumindest dann die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses rechtfertigen kann, wenn sich nach erfolgloser Durchführung eines verwaltungsrechtlichen Prozesskostenhilfeverfahrens bereits die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung deutlich abzeichnet, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich vielmehr um eine ausschließlich einfachrechtliche und daher von den Fachgerichten zu beantwortende Fragestellung. Soweit sich der Antragsteller schließlich gegen die beiden Widerspruchsbescheide des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf vom 5. September 2022 wendet, ist seine Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil bislang entgegen § 49 Abs. 2 VerfGHG der Rechtsweg nicht erschöpft wurde. Vielmehr wäre es insoweit jeweils erforderlich gewesen, dass der Antragsteller zunächst letztinstanzliche fachgerichtliche Hauptsacheentscheidungen herbeiführt. Zum anderen hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass er den auch im Eilrechtsverfahren beachtlichen Grundsatz der Subsidiarität (vgl. Beschluss vom 27. November 2020 - VerfGH 182 A/20 - Rn. 6) gewahrt hat. Dieser verlangt von dem Antragsteller, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (Beschlüsse vom 29. März 2022 - VerfGH 11/22, VerfGH 11 A/22 - Rn. 15 und vom 1. Juli 2015 - VerfGH 95/15 -, Rn. 10 m. w. N.; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 12. September 2000 - 1 BvR 1399/00 -, juris Rn. 4). Danach hätte es ihm oblegen, zunächst die Entscheidung über seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 15. August 2023 abzuwarten, mit dem eine Verlängerung der ihm bis zum 31. August 2023 eingeräumten Räumungsfrist abgelehnt wurde (§ 721 Abs. 3 der Zivilprozessordnung - ZPO -), und/oder sich ggf. um anderweitigen Vollstreckungsschutz (etwa nach § 765a ZPO) zu bemühen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgeschlossen.