Beschluss
VerfGH 39/23.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0704.VERFGH39.23VB3.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig, im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig, im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Ablehnungsverfahren gegen einen Sachverständigen. Bei einem Verkehrsunfall wurde die Uhr „Chronograph Tissot T-Sport PRC 200“ des Beschwerdeführers beschädigt. Nach zwei vergeblichen Reparaturversuchen stritten der Beschwerdeführer und der Kfz-Versicherer des unstreitig einstandspflichtigen Unfallgegners um den Wiederbeschaffungswert der Uhr, den der Beschwerdeführer mit 495 Euro, der Unfallgegner mit 300 Euro angab. Auf Antrag des Beschwerdeführers beschloss das Amtsgericht Hattingen die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren zu der Frage, wie hoch der regionale Wiederbeschaffungswert der beschädigten Uhr sei. In seinem Gutachten vom 4. August 2021 kam der mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Sachverständige unter Hinweis auf durchgeführte Recherchen in Internet-Portalen zu dem Ergebnis, der regionale Wiederbeschaffungswert liege bei bis zu 300 Euro. Auf Nachfragen seitens des Beschwerdeführers korrigierte der Sachverständige seine Ausführungen unter dem 5. November 2021 dahingehend, dass es keinen regionalen Wiederbeschaffungswert bei Uhren gebe, das Wort „regionale“ in seiner Feststellung deshalb zu streichen sei, und ergänzte die Ausführungen zu seinen Recherchen. Danach konnte er nur drei private Angebote ermitteln. Gewerbliche Angebote habe es nur für neue Uhren gegeben, deren günstigstes Angebot bei 405 Euro gelegen habe. Der Wiederbeschaffungswert liege bei einem Durchschnittspreis der privaten Angebote von 273 Euro. Auf weitere Nachfragen des Beschwerdeführers unter anderem zu den Referenznummern der streitgegenständlichen Uhr und der Vergleichsuhren sowie zu Preisen anderer gewerblicher Anbiete erstattete der Sachverständige unter dem 18. Mai 2022 ein weiteres Ergänzungsgutachten. Darin gab er die Referenznummer der streitgegenständlichen Uhr sowie den Katalogpreis einer neuen Uhr mit 525 Euro an und führte aus, um den Abnutzungszustand, Art und Güte der streitgegenständlichen Uhr nicht zu verändern, sollte man auch eine Instandsetzung in Erwägung ziehen, deren Kosten er – bei komplettem Austausch des Uhrwerks – mit 180 Euro angab. Unter dem 8. Juli 2022 lehnte der Beschwerdeführer den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er aus, der Sachverständige habe zunächst nur eine und dazu wegen eines Aktionsrabatts besonders günstige Uhr eines gewerblichen Anbieters dargestellt und in einem Gutachten vorm 18. Mai 2022 nur die Referenznummer der streitgegenständlichen Uhr, nicht aber diejenigen der Vergleichsuhren mitgeteilt. Vor allem habe er dadurch, dass er über die Beweisfrage hinaus Ausführungen zu einer etwaigen Reparaturmöglichkeit gemacht habe, ein zusätzliches „Standbein“ zugunsten des Antragsgegners geschaffen und das Verfahren in unzulässiger Weise gelenkt. Die Antragsgegnerin habe daraufhin angekündigt zu prüfen, ob eine Überzahlung vorliege. Mit Beschluss vom 8. November 2022 wies das Amtsgericht den Ablehnungsantrag zurück. Ein Ablehnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, scheide jedenfalls aber auch in der Sache aus. Die Äußerung des Sachverständigen zur Reparaturmöglichkeit überschreite zwar seinen Auftrag. Aus dem Gutachten ergebe sich aber eindeutig, dass er bemüht gewesen sei, eine umfassende Bewertung der Uhr darzustellen, und nicht aus sachfremden Motiven gehandelt habe. Unter dem 26. November 2022 teilte der Sachverständige in einem Nachtrag zu seinem Ergänzungsgutachten mit, die Vergleichsuhren hätten sämtlich die Referenznummer der streitgegenständlichen Uhr. Der vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts erhobenen sofortigen Beschwerde half dieses mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 nicht ab und legte sie dem Landgericht Essen zur Entscheidung vor. Dieses wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 24. Januar 2023 mit der Begründung zurück, ein Ablehnungsgrund liege nicht vor. Aus der Vorgehensweise des Sachverständigen folge kein Gesamtbild der Befangenheit. Der Sachverständige habe sich nicht zu der Reparaturmöglichkeit der Uhr geäußert, sondern die Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten in ein Verhältnis gesetzt. Dies sei ein weiterer Faktor zur Wertbestimmung. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Landgericht mit Beschluss vom 15. März 2023 zurück, der dem Beschwerdeführer am 29. März 2023 zuging. Mit seiner am 28. April 2023 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die amts- und landgerichtlichen Beschlüsse verletzten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG und verstießen gegen das Willkürverbot gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gerichte hätten seinen Vortrag zur Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen, insbesondere zur Überschreitung des Beweisauftrags durch das Aufzeigen und Thematisieren einer vermeintlichen Reparaturmöglichkeit der Uhren einschließlich der dazu zitierten Rechtsprechung sowie zur fehlenden Angabe der Referenznummern der Vergleichsuhren, nicht zur Kenntnis genommen und nicht beachtet. Die Billigung des Verhaltens des Sachverständigen sowie die Bewertung seiner Aussagen zu einer Reparatur der Uhr sei willkürlich. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie teilweise unzulässig, im Übrigen jedenfalls offensichtlich unbegründet ist. a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Hattingen vom 5. Dezember 2022 – 6 H 3/21 – richtet. Dieser ist durch die nachfolgende landgerichtliche Entscheidung bereits prozessual überholt. Zudem fehlt dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG. Da er keine gesonderte und eigenständige Grundrechtsverletzung durch den Beschluss darlegt, sondern allenfalls eine Perpetuierung eines vorgeblich bereits bewirkten Grundrechtsverstoßes geltend macht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 5/20.VB-2, juris, Rn. 4 f., und vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 105/20.VB-3, juris, Rn. 8), wird durch ihn keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 86/20.VB-3, juris, Rn. 14, und vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 62/19.VB-3, juris, Rn. 16). b) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet. aa) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG. (1) Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Erst wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 2 BvR 2821/14, NJW-RR 2018, 694 = juris, Rn. 18, m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 23. März 2021 – VerfGH 23/21.VB-2, juris, Rn. 23, m. w. N.). (2) Gemessen daran sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Amts- und Landgericht haben sich im Rahmen der gemäß § 406 ZPO anzustellenden Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 – I ZB 58/17, NJW 2019, 516 = juris, Rn. 10, m. w. N., zu § 42 Abs. 2 ZPO) mit dem Vortrag des Beschwerdeführers zur Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen ausreichend befasst. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Überschreitung des Beweisauftrags durch das Aufzeigen und Thematisieren einer vermeintlichen Reparaturmöglichkeit der Uhren hat das Amtsgericht bejaht. Es hat in dieser Überschreitung aber unter Berücksichtigung der Umstände der Begutachtung und der weiteren Ausführungen des Sachverständigen keinen Umstand gesehen, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus die Befürchtung erwecken könnte, der Sachverständige stehe ihm nicht unvoreingenommen gegenüber. Das Landgericht hat schon eine Überschreitung der Beweisfrage verneint, indem es darauf hingewiesen hat, dass der Sachverständige sich nicht zur Reparaturmöglichkeit, sondern lediglich zu den Kosten einer Reparatur geäußert habe, und indem es in der Relation der Reparaturkosten zu den Wiederbeschaffungskosten einen weiteren Faktor zur Wertbestimmung gesehen hat. Zur fehlenden Angabe der Referenznummern der Vergleichsuhren, die der Beschwerdeführer im Ablehnungsgesuch lediglich erwähnt und erstmals in der sofortigen Beschwerde ausdrücklich zur Begründung der Befangenheit herangezogen hat, so dass für das Amtsgericht kein Anlass zu diesbezüglichen Ausführungen bestand, hat das Landgericht ausgeführt, der Sachverständige habe diese Referenznummern mitgeteilt. Diese Mitteilung habe aber auch nur der Klarstellung gedient, weil diese den Modellnummern entsprächen und der Sachverständige unzweifelhaft Uhren desselben Modells verglichen habe. Dass die Gerichte den Vortrag des Beschwerdeführers anders gewürdigt haben als dieser, verletzt nicht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Vor einem bestimmten Ergebnis richterlicher Entscheidungsfindung bietet Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz (VerfGH NRW, Beschluss vom 28. März 2023 – VerfGH 41/22.VB-2, juris, Rn. 18; siehe auch VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juni 2021 – VerfGH 94/20.VB-3, juris, Rn. 32, m. w. N.). bb) Die Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen das Willkürverbot gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. (1) Willkürlich im Sinne des Willkürverbots ist eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. (VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 1/21.VB-1, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2014 – 1 BvR 1063/14, juris, Rn. 13). Willkür scheidet schon dann aus, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 1/21.VB-1, juris, Rn. 6, m. w. N.). Dementsprechend findet nach Maßgabe des verfassungsrechtlichen Verbots objektiver Willkür eine Richtigkeitskontrolle im Sinne eines Rechtsmittelverfahrens nicht statt, sondern der Verfassungsgerichtshof prüft lediglich, ob die einschlägigen Bestimmungen zur Anwendung gebracht worden sind und ob es auf die Sache bezogene Gründe für die angegriffenen Entscheidungen gibt (VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 1/21.VB-1, juris, Rn. 7 m. w. N.). (2) Danach scheidet Willkür aus. Amts- und Landgericht sind bei der Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit von zutreffenden Maßstäben ausgegangen und haben eine solche im Ergebnis nachvollziehbar und aus sachbezogenen Gründen verneint. Die Annahme des Landgerichts, der Sachverständige habe sich nicht zur Reparaturmöglichkeit geäußert, sondern lediglich Reparaturkosten und Wiederbeschaffungskosten in ein Verhältnis gesetzt, ist vom Wortlaut der entsprechenden Passage im Ergänzungsgutachten des Sachverständigen gedeckt. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, die Ausführungen des Sachverständigen lägen im Rahmen seiner Bemühungen um Wertermittlung, ist sachlich begründet. Die Feststellung des Landgerichts, der Sachverständige habe schließlich die Referenznummern der Uhren mitgeteilt, trifft zu. Diese Referenznummern finden sich im Nachtrag des Sachverständigen zu seinem Ergänzungsgutachten vom 5. November 2021 im Schreiben vom 26. November 2022. Der Vergleich mit der Referenznummer der streitgegenständlichen Uhr bestätigt auch die Annahme des Landgerichts, die Referenznummern seien Modellnummern und deshalb schon vorher bekannt gewesen. Willkür lässt sich schließlich – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – nicht damit begründen, das Landgericht habe bei der Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit außer Acht gelassen, dass die Angaben des Sachverständigen zum Reparaturumfang nicht hätten nachvollzogen werden können. Der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers, die vom Sachverständigen für die Reparaturkosten angegebene Quelle aus dem Internet belege deren Höhe nicht, findet sich erstmals in der Rügeschrift vom 16. Februar 2023 und musste schon deshalb – wie das Landgericht in seinem Anhörungsrügebeschluss zu Recht angenommen hat – bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch keine Berücksichtigung finden. Die weiteren Ausführungen des Landgerichts, aus dem Umstand, dass der Internetauftritt des Uhrenherstellers im Frühjahr 2023 andere Zahlen nenne als im Frühjahr 2022, lasse sich nicht der Schluss ziehen, der Sachverständige habe falsche Angaben gemacht, tragen die Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht. Ungeachtet dessen sind auch sie sachbezogen und nachvollziehbar. 2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall seines Obsiegens vor.