Beschluss
60 A/23
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2023:0621.60A23.00
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1a. Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis einer erhobenen oder noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil diese offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl VerfGH Berlin, 10.02.2021, 14 A/21 ). (Rn.5)
1b. Aus dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 49 Abs 2 S 1 VerfGHG BE) folgt, dass die Erschöpfung des Rechtswegs im Eilverfahren dann nicht ausreicht, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeit bietet, der (behaupteten) Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. (Rn.7)
2. Hier:
2a. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Die gleichzeitig erhobene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht genügt. (Rn.6)
2b. Das Hauptsacheverfahren nach § 458 Abs 1 StPO ist derzeit noch offen. Hierüber wird nach der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung entschieden. (Rn.8)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis einer erhobenen oder noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil diese offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl VerfGH Berlin, 10.02.2021, 14 A/21 ). (Rn.5) 1b. Aus dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 49 Abs 2 S 1 VerfGHG BE) folgt, dass die Erschöpfung des Rechtswegs im Eilverfahren dann nicht ausreicht, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeit bietet, der (behaupteten) Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. (Rn.7) 2. Hier: 2a. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Die gleichzeitig erhobene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht genügt. (Rn.6) 2b. Das Hauptsacheverfahren nach § 458 Abs 1 StPO ist derzeit noch offen. Hierüber wird nach der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung entschieden. (Rn.8) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Das Landgericht Berlin verurteilte den Antragsteller am 3. November 2008 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Zugleich ordnete es die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die Strafe war am 24. März 2013 vollstreckt. Seitdem befindet sich der Antragsteller in der Sicherungsverwahrung. Das Landgericht Berlin ordnete zuletzt mit Beschluss vom 1. Februar 2023 die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden ist. Der Antragsteller erhob zudem Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung nach § 458 Abs. 1 der Strafprozessordnung - StPO - und begründete diese damit, dass innerhalb der Zehnjahresfrist nach § 67d Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches - StGB - keine rechtskräftige Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung ergangen sei. Zugleich beantragte er als einstweilige Maßnahme die Unterbrechung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung. Das Landgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 23. Mai 2023 ab. Über die Hauptsache wurde noch nicht entschieden Der Antragsteller hat am 7. Juni 2023 Verfassungsbeschwerde erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er beantragt, die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung auszusetzen, aufzuschieben oder zu unterbrechen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9 und vom 2. August 2019 - VerfGH 112 A/19 und VerfGH 114 A/19 -, jeweils Rn. 10; die hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter www.gesetze.berlin.de). Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg. Die gleichzeitig erhobene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht genügt. Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (Beschlüsse vom 29. März 2022 - VerfGH 11/22, VerfGH 11 A/22 - Rn. 15; st. Rspr.). Aus dem Grundsatz der Subsidiarität folgt, dass die Erschöpfung des Rechtswegs im Eilverfahren dann nicht ausreicht, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeit bietet, der (behaupteten) Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, wenn die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht. Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Durchführung dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, etwa, weil es von vornherein und offensichtlich aussichtslos erscheinen muss, oder weil die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, die eine verfassungsgerichtliche Vorabentscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG ermöglichen (Beschluss vom 26. Mai 2009 - VerfGH 43/09, 43 A/09 - Rn. 9; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 3. September 2013 - 1 BvR 1282/13 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N.). Gemessen an diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde dem Subsidiaritätsgrundsatz vor Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache nicht. Zwar stellt das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss fest, dass dieser unanfechtbar sei. Das Hauptsacheverfahren nach § 458 Abs. 1 StPO ist jedoch noch offen. Nach den Ausführungen des Landgerichts wird hierüber nach der Entscheidung des Kammergerichts über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung vom 1. Februar 2023 entschieden. Der Antragsteller muss den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten. Denn er erhebt mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Eilentscheidung Rügen, die in gleicher Weise das Hauptsacheverfahren betreffen. Einer Durchführung des Hauptsacheverfahrens bedarf es auch, da dem Verfassungsgerichtshof noch keine umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte vorliegt. Der Antrag in der Hauptsache ist zudem weder von vornherein noch offensichtlich aussichtslos. Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG nicht gegeben. Ein weiteres Abwarten ist dem Antragsteller auch im Hinblick auf die Grundrechtsintensivität eines weiteren Verbleibs in der Sicherungsverwahrung zumutbar. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigten, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung innerhalb von neun Monaten zu treffen ist, § 67e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 letzter Halbsatz StGB. Da seit der letzten Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am 1. Februar 2023 bereits fast fünf Monate verstrichen sind, ist mit einer zeitnahen Entscheidung zu rechnen. Mangels Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 52 Satz 1 VerfGHG, § 114 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.