Beschluss
50 A/23
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2023:0621.50A23.00
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Leitsätze
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie - wie hier mangels Darlegung des zugrundeliegenden Sachverhalts - offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 10.02.2021,14 A/21 ). (Rn.2)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie - wie hier mangels Darlegung des zugrundeliegenden Sachverhalts - offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 10.02.2021,14 A/21 ). (Rn.2) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet der Antragsteller sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Neukölln und begehrt, den für den 29. Juni 2023 anberaumten Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses aufzuheben. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9 und vom 2. August 2019 - VerfGH 112 A/19 und VerfGH 114 A/19 -, jeweils Rn. 10; die hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter www. gesetze.berlin.de). Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Darlegung derzeit offensichtlich unzulässig. § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG erfordern, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Dieser Anforderung ist nur genügt, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist des § 51 VerfGHG das Vorliegen aller Sachentscheidungsvoraussetzungen und den Verstoß gegen eines seiner Rechte aus der Verfassung von Berlin schlüssig vorträgt. Hat der Verfassungsgerichtshof für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme Grundrechte verletzt werden (Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 175/13, 175 A/13 - Rn. 15; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 1 BvR 891/13 -, juris Rn. 5). Dem genügt der Vortrag des Antragstellers nach dem gegenwärtigen Stand nicht. Der Antragsteller legt bereits den seiner Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt nicht nachvollziehbar dar. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsversteigerung seiner Eigentumswohnung sowie gegen die Sperrung seiner Konten, die er als willkürlich erachtet. Er hat jedoch den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Neukölln weder wiedergegeben noch übersandt. Gleiches gilt für Unterlagen im Zusammenhang mit den angegriffenen Kontensperrungen. Insofern kann nicht geprüft werden, ob der Rechtsweg erschöpft und dem Grundsatz der Subsidiarität Genüge getan wurde. Auch ein Verfassungsverstoß wird vom Antragsteller zwar behauptet, jedoch nicht ansatzweise dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgeschlossen.