Beschluss
VerfGH 58/22.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0613.VERFGH58.22VB1.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen drei gerichtliche Entscheidungen, die eine Wohnungsdurchsuchung betreffen. 1. Am 16. März 2022 durchsuchten Polizeibeamte und der ermittelnde Staatsanwalt auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 9. März 2022 die Wohnräume des Beschwerdeführers zum Zweck der Auffindung von Beweismitteln in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. In diesem Verfahren war der Beschwerdeführer nicht Beschuldigter, sondern Zeuge. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. März 2022 legte er gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde ein, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. März 2022 nicht abhalf. Das hiernach mit der Sache befasste Landgericht Bonn verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 27. Mai 2022 als unbegründet. Gegen den landgerichtlichen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. Juni 2022 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung. Das Landgericht entschied hierüber mit Beschluss vom 9. August 2022. Es verwarf die Gehörsrüge des Beschwerdeführers und wies seine Gegenvorstellung zurück. 2. Mit absenderbestätigtem De-Mail-Schreiben vom 3. Juli 2022, das am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlichen Entscheidungen vom 9. und 25. März sowie vom 27. Mai 2022 erhoben. Er sieht sich durch die Entscheidungen in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 13 Abs. 1 GG verletzt. Bei der Durchsuchung habe es sich um einen schwerwiegenden und tiefgreifenden Grundrechtseingriff gehandelt. In der Verfassungsbeschwerde und nochmals mit De-Mail-Schreiben vom 10. August 2022 hat der Beschwerdeführer darum gebeten, das Verfassungsbeschwerdeverfahren bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge ruhen zu lassen. Den Beschluss des Landgerichts vom 9. August 2022 hat er dem Verfassungsgerichtshof mit absenderbestätigtem De-Mail-Schreiben vom 28. August 2022 übersandt. Darin hat er die Verfassungsbeschwerde weiter begründet. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat sie nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG in einer den Anforderungen von § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG genügenden Weise begründet. a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 24. August 2021 – VerfGH 55/21.VB-1, juris, Rn. 7, und vom 30. August 2022 – VerfGH 16/22.VB-1, juris, Rn. 10). Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11, und vom 16. März 2021 – VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 8). In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 10, und vom 31. Mai 2022 – VerfGH 44/22.VB-2, juris, Rn. 5). Insoweit bedarf es einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. März 2021 – VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 8, und vom 18. Januar 2022 – VerfGH 191/20.VB-1, juris, Rn. 13). Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, DVBl 2021, 260 = juris, Rn. 6, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Die Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 – VerfGH 21/20.VB-2, juris, Rn. 9; siehe zur eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfung von Durchsuchungsanordnungen auch BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 2 BvR 583/07, juris, Rn. 2). b) Den vorgenannten Anforderungen wird die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. aa) In der Beschwerdeschrift vom 3. Juli 2022 beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, den Durchsuchungsbeschluss als eine der von ihm angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen als verfassungswidrig zu rügen, ohne sich mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinanderzusetzen. Dementsprechend misst er die insgesamt drei von ihm angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen auch nicht an diesen. Die vom Beschwerdeführer heranzuziehenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe wären in seinem Fall aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 13 Abs. 1 GG zu gewinnen gewesen, die er als verletzt rügt, ohne sich aber näher mit ihnen zu befassen. Zwar beanstandet der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift durchaus einzelne Aspekte des vom Amtsgericht erlassenen Durchsuchungsbeschlusses. Es wird dabei aber nicht deutlich, ob und wie die von ihm formulierten Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss verfassungsrechtlich verankert sind und warum die angegriffenen Entscheidungen auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruhen. bb) Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer die von § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG geforderte Begründung mit seinem Schreiben vom 28. August 2022 in inhaltlich ausreichender Weise nachgeholt hat. In diesem Schreiben befasst er sich erstmals näher mit Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 13 Abs. 1 GG als dem von ihm als verletzt gerügten Grundrecht im Zusammenhang mit den für Durchsuchungen geltenden Vorschriften des einfachen Rechts. Dies geschieht aber nicht mehr rechtzeitig innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG. (1) Diese Frist ist hier nicht deshalb unmaßgeblich, weil es sich bei den Ausführungen im Schreiben vom 28. August 2022 lediglich um zulässige Ergänzungen der mit Schreiben vom 3. Juli 2022 erhobenen Verfassungsbeschwerde handelt. Spätere Ergänzungen des Beschwerdevorbringens nach Ablauf der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG kommen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur in Betracht, wenn zum Zeitpunkt des Fristablaufs eine ausreichend begründete und damit zulässige Verfassungsbeschwerde bereits vorliegt (vgl. Barczak, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 92 Rn. 92; Magen, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Auflage 2022, § 92 Rn. 58; Peters, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 93 Rn. 62). Das ist hier mit Blick auf die Verfassungsbeschwerdeschrift vom 3. Juli 2022 – aus den dargelegten Gründen – nicht der Fall. (2) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Sätzen 2 und 3 der Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn sie nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. Die Monatsfrist wird mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt (VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – VerfGH 37/22.VB-2, juris, Rn. 7). Das war hier die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, die gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO formlos mitgeteilt werden konnte und – nach dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift – bei der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 2. Juni und bei ihm selbst am 8. Juni 2022 einging. Die einmonatige Verfassungsbeschwerdefrist war danach im August 2022 längst abgelaufen. (3) Anderes gilt auch nicht aufgrund der vom Beschwerdeführer noch erhobenen Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 20. Juni 2022. Dieser Rechtsbehelf gehörte nicht mehr zu dem vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu erschöpfenden Rechtsweg. Dieser war nicht erst mit dem über Anhörungsrüge und Gegenvorstellung befindenden Beschluss des Landgerichts vom 9. August 2022 abgeschlossen. Vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist zwar gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG der Rechtsweg zu erschöpfen. Wird bezogen auf angegriffene Entscheidungen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde abhängig ist, auch die Anhörungsrüge an das Fachgericht (VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 62/19.VB-3, juris, Rn. 14). Eine Gehörsverletzung macht der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde jedoch gar nicht geltend. Soweit er sie im Schreiben vom 28. August 2022 möglicherweise darin sieht, dass ihm vor Erlass des Anhörungsrügebeschlusses eine etwaige Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, betrifft das nur den Beschluss vom 9. August 2022, den der Beschwerdeführer aber mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreift. Nicht zum Rechtsweg nach § 54 Satz 1 VerfGHG gehören zudem Rechtsbehelfe, die von vornherein aussichtslos sind, und gesetzlich nicht vorgesehene Anrufungen des Gerichts. Zu den Letztgenannten zählt die vom Beschwerdeführer erhobene Gegenvorstellung. Zwar kann nach Maßgabe des verfassungsprozessualen Subsidiaritätsgrundsatzes die Erhebung einer Anhörungsrüge an das Fachgericht auch in Fällen geboten sein, in denen mit der Verfassungsbeschwerde keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden soll. Das ist immer dann der Fall, wenn ein Gehörsverstoß nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. April 2021 – VerfGH 24/21.VB-3, juris, Rn. 21, und vom 21. Juni 2022 – VerfGH 183/20.VB-2, juris, Rn. 12). Da zur ordnungsgemäßen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG auch die schlüssige Darlegung gehört, dass die Verfassungsbeschwerdefrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG gewahrt ist (siehe VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 – VerfGH 163/20.VB-1, juris, Rn. 13, und vom 16. Mai 2023 – VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 3 ff.), hätte der Beschwerdeführer aber näher darlegen müssen, dass und warum ein solcher Ausnahmefall vorgelegen hat. Daran fehlt es jedoch. Abgesehen davon ist hier für eine entsprechende Konstellation auch nichts ersichtlich. Angesichts der Umstände – unter anderem erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur ergänzenden Begründung seiner Beschwerde – sowie des für Gehörsverletzungen geltenden verfassungsrechtlichen Maßstabs – ein Gericht muss danach nicht jedes Vorbringen ausdrücklich bescheiden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. März 2023 – VerfGH 41/22.VB-2, juris, Rn. 16) – gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör mit seiner Beschwerdeentscheidung vom 27. Mai 2022 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Ein Gehörsverstoß lag nicht nahe. Selbst die vom Beschwerdeführer beim Landgericht erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung, die er bereits mit der Beschwerdeschrift vom 3. Juli 2022 vorgelegt hat, zeigt Gegenteiliges nicht auf. Soweit darin die Fehlerhaftigkeit der Rechtsauffassung des Landgerichts geltend gemacht wird, ergibt sich daraus schon keine Gehörsverletzung. Soweit daneben die fehlende Auseinandersetzung mit Vorbringen zu einer bestimmten zeitlichen Abfolge gerügt wird, handelt es sich bei dem betreffenden Argument um einen randständigen Aspekt des Beschwerdevorbringens. Hierauf musste das Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung nicht ausdrücklich eingehen, zumal das Argument aus den im Anhörungsrügebeschluss ausgeführten Gründen fernliegend war. Sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur defizitären Verhältnismäßigkeitsprüfung des Amtsgerichts vertieft auseinanderzusetzen, bestand für das Landgericht in der Beschwerdeentscheidung zu Recht ebenfalls kein Anlass, weil es sich die betreffenden amtsgerichtlichen Ausführungen nicht zu eigen gemacht, sondern die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung insgesamt neu geprüft und begründet hat. Dieses Vorgehen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe BVerfG, Beschluss vom 20. November 2019 – 2 BvR 31/19 und 2 BvR 886/19, NJW 2020, 384 = juris, Rn. 26). Keine Gehörsverletzung des Landgerichts liegt schließlich darin, dass es in der Beschwerdeentscheidung auch auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer WhatsApp-Gruppe und die Sicherstellung eines Handys abgestellt hat. Beides ist dem mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Vernehmungsprotokoll – dort den Angaben auf Seite 2 – zu entnehmen, das Bestandteil eines Sonderhefts der Ermittlungsakte ist, zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses bereits vorlag und der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers aufgrund einer Akteneinsicht schon vor Erlass der Beschwerdeentscheidung bekannt war. 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.