Beschluss
VerfGH 21/22.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0613.VERFGH21.22VB3.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft eine Verurteilung zu einer Geldbuße von 140 Euro nebst einmonatigem Fahrverbot. 1. Der Kreis Mettmann setzte gegen den Beschwerdeführer und Antragsteller mit Bußgeldbescheid vom 18. August 2020 eine Geldbuße in Höhe von 120 Euro fest und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an. Er habe, so der Vorwurf, am 11. Juni 2020 auf der A 46 in Fahrtrichtung Neuss als Führer eines Personenkraftwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Toleranzabzug um 37 km/h überschritten. Als Beweismittel ist im Bußgeldbescheid ein von einem mobilen Geschwindigkeitsmessgerät des Typs „PoliScan Speed M1 HP“ erstelltes Lichtbild aufgeführt. Der Beschwerdeführer, der nicht bestreitet, den Wagen gefahren zu haben, legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Sein Bevollmächtigter beantragte nach Einsichtnahme in die Bußgeldakte beim Kreis die Übersendung der Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung. Er erhielt eine CD oder DVD, auf der die Daten verschlüsselt waren, so dass er sie nach eigenem Vortrag nicht auslesen konnte. Deshalb reichte er den Datenträger zurück und bat um Übersendung unverschlüsselter Daten. Im Verfahren vor dem Amtsgericht Mettmann, an das der Vorgang inzwischen auf den Einspruch des Beschwerdeführers hin abgegeben worden war, beantragte er ebenfalls die Übersendung lesbarer Rohmessdaten. Weder der Kreis noch das Amtsgericht kamen diesem Wunsch nach. In der Hauptverhandlung vom 27. Juli 2021 lehnte das Amtsgericht mehrere Beweisanträge des Beschwerdeführers ab und verurteilte ihn wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 140 Euro. Zudem verbot es ihm für die Dauer von einem Monat, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Die vom Beschwerdeführer gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 24. Januar 2022 als unbegründet. 2. Nach Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts am 31. Januar 2022 hat der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Februar 2022 Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erhoben, die am selben Tag dort eingegangen ist. Er sieht sich durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Amtsgerichts in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Zu Unrecht sei sein Anspruch auf Herausgabe der Rohmessdaten im Verfahren nicht erfüllt worden. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 – seien die Daten unverschlüsselt zur Verfügung zu stellen. Auch in der Zurückweisung seiner weiteren Beweisanträge liege ein Verstoß gegen seinen Anspruch auf ein faires Verfahren sowie, wegen der Nichtanwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ein Verstoß gegen das Willkürverbot. Schließlich sei der Grundsatz der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung nicht beachtet worden. Mit Beschluss vom 21. Juni 2022 hat die Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Soweit die Rügen des Beschwerdeführers die Nichtüberlassung unverschlüsselter Rohmessdaten und weiterer Unterlagen betreffen, ist die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht. a) Nach diesem Grundsatz ist ein Beschwerdeführer gehalten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Deshalb genügt eine Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 54 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG, wenn der Verfassungsbeschwerdeführer den Rechtsweg lediglich formell erschöpft hat. Er muss vielmehr auch diejenigen Möglichkeiten ergreifen, mit denen er mittelbar bewirken kann, dass die beanstandete Grundrechtsverletzung verhindert oder beseitigt wird und die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Wege des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Individualverfassungsbeschwerde nicht (mehr) erforderlich ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, m. w. N., und vom 29. November 2022 – VerfGH 6/22.VB-3, juris, Rn. 9). Vor diesem Hintergrund muss der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, der die Zugänglichmachung bestimmter Unterlagen begehrt, diesen Anspruch mittels eines Antrags auf Herausgabe bzw. Zugänglichmachung der von ihm zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für erforderlich gehaltenen Daten grundsätzlich bereits gegenüber der Bußgeldstelle geltend machen und im Falle von dessen Ablehnung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG stellen (VerfGH BY, Entscheidung vom 13. Januar 2022 – Vf.61-VI-19, juris, Rn. 40; VerfGH Bbg, Beschluss vom 18. Februar 2022 – 48/20, juris, Rn. 24; VerfGH RP, Beschluss vom 22. Juli 2022 – VGH B 30/21, juris, Rn. 22; VerfGH BW, Urteil vom 16. Januar 2023 – 1 VB 38/18, juris, Rn. 28; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18, juris, Rn. 60). b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG damit begründet, dass sein Anspruch auf Herausgabe unverschlüsselter Rohmessdaten nicht erfüllt worden sei, hat er es versäumt, gegen die diesbezügliche Weigerung der Bußgeldstelle einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG zu stellen. Soweit er einen Grundrechtsverstoß darin sieht, dass das Amtsgericht seine in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge auf Beiziehung der Lebensakte sowie von Dokumenten zur Annullierungsrate und Einsicht in dieselben gemäß § 77 Abs. 2 OWiG abgelehnt hat, hat er es bereits versäumt, einen Anspruch auf Einsicht in diese Unterlagen gegenüber der Bußgeldstelle geltend zu machen und dann – im Falle der Nichtherausgabe – einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG zu stellen. 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht in der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGH ausreichend begründet worden. a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Sicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N.). b) Dass das Amtsgericht durch die Ablehnung seiner Anträge auf Vernehmung des Messbeamten und Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis, dass ein standardisiertes Messverfahren nicht vorliegt, seine Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt hat, legt der Beschwerdeführer nicht ausreichend dar. aa) Der Messbeamte ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer – entgegen seiner Darstellung in der Verfassungsbeschwerdeschrift – ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung und der als Anlage zum Protokoll genommenen Beweisanträge einen Antrag auf Vernehmung des Messbeamten nicht mehr gestellt. bb) Den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht mit der Begründung abgelehnt, nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme habe es keine Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung und der Zuordnung des Messergebnisses zu dem vom Betroffenen gesteuerten Fahrzeug. Konkrete Anhaltspunkte für Messfehler ergäben sich weder aus den Beweisfragen noch seien sie vorgetragen, so dass dem Beweisantrag im Rahmen des standardisierten Messverfahrens nicht nachzugehen sei. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäßen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Tatgerichte bei standardisierten Messverfahren nur dann zur Überprüfung des Messergebnisses gehalten sind, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18, juris, Rn. 39 ff., 43). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, Anhaltspunkte für Messfehler hätten sich aus Streichungen im Messprotokoll und der Aussage des Messbeamten ergeben; deshalb liege ein standardisiertes Messverfahren nicht vor. Letzteres widerspricht der vorgenannten Rechtsprechung, wonach konkrete Anhaltspunkte für Messfehler nicht die – für das Messgerät PoliScan Speed M1 anerkannte (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18, juris, Rn. 40) – Einordnung des Messverfahrens als standardisiertes Messverfahren in Frage stellen, sondern bei Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens Anlass zur Beweiserhebung geben. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer schon nicht ausreichend dar, dass er – entgegen den Ausführungen auf Seite 5 des amtsgerichtlichen Urteils – die nunmehr formulierten Anhaltspunkte für Messfehler auch schon gegenüber dem Amtsgericht zur Begründung seiner Beweisanträge vorgetragen hat. Soweit der Beschwerdeführer solche Anhaltspunkte in den Streichungen im Messprotokoll sieht, fehlt es zudem an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen auf Seite 4 im Urteil des Amtsgerichts, wonach diese Streichungen ein Statistikblatt betreffen und lediglich angeben, wie viele Messungen zwecks Übertragung an die Bußgeldstelle zu einem Datenblock zusammengefasst werden. Dass die Würdigung des Amtsgerichts, das sowohl die Streichungen als auch die Aussage des Zeugen in seine Bewertung einbezogen hat, so grob falsch gewesen wäre, dass sie sich als willkürlich darstellte, trägt der Beschwerdeführer selbst nicht vor. c) Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung rügt, trägt er schon nicht vor, in welchem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte er sich dadurch verletzt sieht. Zudem ist der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht ausreichend dargelegt. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer sich nicht mit den Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft auseinandersetzt, wonach die Informationsmöglichkeit der Öffentlichkeit nicht zwingend durch einen Aushang am Sitzungssaal sichergestellt werden muss, ist nicht vorgetragen, dass die Richterin den Ausfall der elektronischen Hinweistafel im maßgeblichen Zeitpunkt bemerkt hat oder bemerken konnte (vgl. dazu BGH, Urteile vom 10. Juni 1966 – 4 StR 72/66, BGHSt 21, 72 = juris, Rn. 5, und vom 18. Dezember 1968 – 3 StR 297/68, BGHSt 22, 297 = juris, Rn. 18 ff.).