Beschluss
VerfGH 20/23.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0516.VERFGH20.23VB1.00
11Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. G r ü n d e : I. Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die mit dem am 17. November 2021 verkündeten und am 17. Februar 2022 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2021 (im Folgenden: JAGÄG NRW) eingeführte Regelung zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung in elektronischer Form. § 51 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431) in der bis zum 16. Februar 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: JAG NRW a.F.) lautete: Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus. Dieser Regelung wurden durch Art. 1 Nr. 44 Buchst. a) des JAGÄG NRW folgende Sätze angefügt: Das Landesjustizprüfungsamt kann festlegen, dass die schriftlichen Leistungen auch elektronisch erbracht werden können. Ab dem 1. Januar 2024 hat es die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten in elektronischer Form zu ermöglichen.“ In Art. 2 JAGÄG NRW heißt es, soweit hier von Interesse: (1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft. … (2) … (3) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die bereits den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, finden die Regelungen des Juristenausbildungsgesetzes in der bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung. Sie können den Vorbereitungsdienst nach diesen Regelungen binnen zwei Jahren und sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchführen. Für das gesamte Prüfungsverfahren gilt das bei der ersten Prüfungsleistung angewendete Recht, sofern nicht das Verfahren eingestellt wurde. Bereits ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 4, §§ 20 bis 23 (ohne § 20 Absatz 1 Nummer 1), § 27 sowie § 27a in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungsnorm. (4) Auf Wiederholungsprüfungen, einschließlich der Wiederholungen zum Zwecke der Notenverbesserung, ist das beim ersten Prüfungsversuch angewendete Recht anzuwenden. Dies gilt auf Antrag auch, wenn die Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist oder als nicht unternommen gilt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung zu den dort genannten Verfahren nach Ablauf von drei Jahren und sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist. Der Beschwerdeführer ist Rechtsreferendar am Landgericht Duisburg. Er wurde, nachdem er die erste juristische Staatsprüfung am 11. Dezember 2020 mit „vollbefriedigend (9,35 Punkte)“ und nach einem Verbesserungsversuch am 14. Oktober 2021 mit „vollbefriedigend (10,48 Punkte)“ bestanden hatte, mit Wirkung vom 1. November 2021 in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen. Den schriftlichen Teil seiner zweiten juristischen Staatsprüfung wird er gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW im August 2023, den mündlichen im Januar 2024 absolvieren. Für den Fall des Bestehens seiner zweiten juristischen Staatsprüfung strebt er nach eigener Darstellung eine Wiederholung seiner Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung an. Mit seiner am 13. Februar 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er werde durch Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1189), soweit nach dieser Vorschrift § 51 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431) in der seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2021 geltenden Fassung auf Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor dem 17. Februar 2022 aufgenommen haben (im Folgenden: Alt-RRef), keine Anwendung fänden, in seinen Grundrechten auf Chancengleichheit im Prüfungsverfahren (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG), auf Berufswahlfreiheit (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG), jedenfalls aber auf allgemeine Gleichbehandlung (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. Entgegen dem Grundsatz der Chancengleichheit müssten – ohne sachlichen Differenzierungsgrund – vergleichbare Prüflinge unter unterschiedlichen Prüfungsbedingungen ihre Prüfung ablegen, wenn seit dem 17. Februar 2022 eingestellte Referendarinnen und Referendare (im Folgenden: Neu-RRef) und Alt-RRef zeitgleich geprüft würden, dieselben Prüfungsaufgaben zu bearbeiten hätten und diese einer einheitlichen Korrektur unterworfen seien, den Alt-RRef aber – anders als den Neu-RRef – nicht die Möglichkeit offenstehe, die Aufsichtsarbeiten elektronisch anzufertigen. Die Anforderungen und Möglichkeiten einer handschriftlichen Klausur unterschieden sich grundlegend von denjenigen einer elektronischen; letztere sei gegenüber der handschriftlichen als aliud zu werten. Es bestehe die dringende Gefahr, dass sich die daraus für die Alt-RRef ergebenden Nachteile in nicht zu rechtfertigender Weise auf die Note der zweiten juristischen Staatsprüfung und damit auf die Berufswahlchancen negativ auswirkten. Selbst wenn Alt-RRef und Neu-RRef vollständig voneinander getrennte Prüfungsverfahren durchliefen, wäre jedenfalls der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil ein vernünftiger Grund für die Differenzierung hinsichtlich der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten fehle. Durch die angegriffene Regelung sei er, der Beschwerdeführer, selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, weil die Aufsichtsarbeiten eines – auch für den Fall seines Bestehens der zweiten juristischen Staatprüfung, dann zum Zwecke der Notenverbesserung – angestrebten Wiederholungsversuchs in einem Zeitraum nach dem 1. Februar 2024 stattfänden. Die geltende Rechtslage zwinge ihn schon jetzt im Rahmen der Vorbereitung auf die Aufsichtsarbeiten zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen. Für den Fall, dass er ein Wahlrecht ab dem 1. Februar 2024 dahingehend ausüben wolle, die Aufsichtsarbeiten im Wiederholungsversuch elektronisch anzufertigen, habe er mit entsprechenden Vorbereitungen jetzt zu beginnen. Insbesondere könne er dann auf die ab April 2023 bereitzustellende Testversion der derzeit ausgeschriebenen Schreibsoftware zurückgreifen. II. 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Es fehlt schon an der notwendigen Darlegung, dass und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen (zu dieser Voraussetzung VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Mai 2021 – VerfGH 73/21.VB-1, juris, Rn. 5, m. w. N.). Abgesehen davon bietet die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die dafür gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der von ihm mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelung nicht beschwerdebefugt. Er legt nicht dar, dass eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG durch die von ihm angegriffene Regelung in Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2021 möglich ist (vgl. zu den Darlegungsanforderungen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. September 2020 – VerfGH 49/19.VB-2, juris, Rn. 15, und vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 99/20.VB-2, juris, Rn. 5). a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt wegen des engen Zusammenhangs zwischen Ausbildung und späterer Berufstätigkeit Art. 12 Abs. 1 GG als unmittelbarer Prüfungsmaßstab auch für Regelungen über die Durchführung berufsbezogener Prüfungen in Betracht. Zwar steht im Prüfungsrecht im allgemeinen der auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhende Grundsatz der Chancengleichheit im Vordergrund; hängt aber das Ablegen einer Prüfung eng mit dem späteren Berufsweg zusammen und ist der Prüfungserfolg Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Berufs, so kann durch Prüfungsregelungen auch der besondere Freiheitsraum berührt werden, den Art. 12 Abs. 1 GG sichern will (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1988 – 1 BvL 5/85, 1 BvL 6/85, BVerfGE 79, 212 = juris, Rn. 17). Die Auswirkung von Prüfungsergebnissen auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der beruflichen Betätigung ist zudem für den Prüfungsmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG und damit für den Grundsatz der Chancengleichheit bedeutsam (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juni 1974 – 1 BvL 11/33, BVerfGE 37, 342 = juris, Rn. 36, und vom 6. Dezember 1988 – 1 BvL 5/85, 1 BvL 6/85, BVerfGE 79, 212 = juris, Rn. 17 f.). Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 2 BvL 1/99 u.a., BVerfGE 108, 186 = juris, Rn. 164 m. w. N.). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen bestehen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2007 – 2 BvR 1673/03 u.a., juris, Rn. 67). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (stRspr; z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2020 – 1 BvR 1134/15, juris, Rn. 9; und vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282 = juris, Rn. 111). Bei berufsbezogenen Prüfungen kann der Gestaltungsraum, den Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber belässt, im Ergebnis nicht weiter sein als bei solchen Regelungen, die allein am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juni 1974 – 1 BvL 11/33, BVerfGE 37, 342 = juris, Rn. 36, und vom 6. Dezember 1988 – 1 BvL 5/85, 1 BvL 6/85, BVerfGE 79, 212 = juris, Rn. 17 f.). b) Das hindert den Gesetzgeber jedoch nicht daran, Änderungen der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften vorzunehmen, obwohl diese zwangsläufig mit einer gewissen Ungleichbehandlung einhergehen (dazu Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 66). Die Entscheidung, ob überhaupt eine Überleitung erfolgen und in welcher Weise sie durchgeführt werden soll, unterliegt dabei der Gestaltung des Gesetzgebers. Dieser ist aber nicht befugt, Prüflinge durch differenzierende Bestimmungen bis an die Grenze evidenter Unsachlichkeit verschieden zu behandeln und durch eine solche Ungleichbehandlung die Berufschancen eines Teils der zu prüfenden Berufsbewerber zu verschlechtern. Vielmehr ist er gehalten, die Chancengleichheit der Prüflinge so weit wie irgend möglich sicherzustellen und dann, wenn bei Übergangsregelungen eine Verschiedenbehandlung unvermeidbar wird, jedenfalls übermäßige Benachteiligungen zu vermeiden (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juni 1974 – 1 BvL 11/73, BVerfGE 37, 342 = juris, Rn. 36, und vom 6. Dezember 1988 – 1 BvL 5/85, 1 BvL 6/85, BVerfGE 79, 212 = juris, Rn. 18). c) Insoweit hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Ungleichbehandlung schon nicht dargelegt, dass seine Prüfungssituation in der Wiederholungsprüfung mit der der NeuRRef, die ab Februar 2024 erstmals die Aufsichtsarbeiten anfertigen und dies – anders als er – gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 JAG NRW in elektronischer Form werden tun können, in den maßgeblichen Aspekten vergleichbar ist und deshalb eine Gleichbehandlung verfassungsrechtlich geboten wäre. Er trägt lediglich vor, die NeuRRef würden zeitgleich mit ihm geprüft, sie hätten voraussichtlich dieselben Prüfungsaufgaben zu bearbeiten und diese würden voraussichtlich einer einheitlichen Korrektur unterworfen. Aus der Verfassung lässt sich aber keine starre Regel ableiten, wonach gleichzeitig erbrachte Prüfungsleistungen stets nach gleichem Prüfungsrecht behandelt werden müssen. Maßgebend für die Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit ist nicht die Gleichzeitigkeit der Prüfungsleistung, sondern deren Vergleichbarkeit (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1988 – 1 BvL 5/85, 1 BvL 6/85, BVerfGE 79, 212 = juris, Rn. 24; VerfGH BY, Entscheidung vom 22. Juni 2010 – Vf. 15-VII-09, juris, Rn. 48; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 74). Geboten wäre deshalb ein Vergleich der beiden Prüfungsgruppen unter Berücksichtigung der jeweils insgesamt für sie geltenden Prüfungsvoraussetzungen und Bewertungsmaßstäbe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1988 – 1 BvL 5/85, 1 BvL 6/85, BVerfGE 79, 212 = juris, Rn. 24). Tatsächlich unterscheidet sich die Prüfung der Neu-RRef, die ab Februar 2024 die Aufsichtsarbeiten ihrer zweiten juristischen Staatsprüfung anfertigen werden, von der des Beschwerdeführers nicht lediglich in der Frage der elektronischen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten. Ihr liegt vielmehr eine in Teilen geänderte Ausbildung mit beispielsweise einer erhöhten Zahl von Arbeitsgemeinschaftsstunden zugrunde (§ 35, § 43 JAG), für sie gilt ein veränderter Pflichtstoff (§ 52 Abs. 1 JAG), es bestehen höhere Anforderungen an die Zulassung zur mündlichen Prüfung und es erfolgt eine höhere Gewichtung der schriftlichen Prüfungsleistungen bei der Ermittlung der Gesamtnote (§ 56 JAG). Zu diesen maßgeblichen Unterschieden zwischen den Prüfungen nach altem und neuem Recht und ihren Auswirkungen auf die behauptete Ungleichbehandlung hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgetragen. 3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.