Beschluss
VerfGH 15/23.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0425.VERFGH15.23VB1.00
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Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2023, die am 24. Januar 2023 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, Verfassungsbeschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 hat der Verfassungsgerichtshof ihm das Aktenzeichen und das Datum des Eingangs der Verfassungsbeschwerde mitgeteilt. Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 28. Februar 2023, der dem Beschwerdeführer am 2. März 2023 zugestellt worden ist, mit der Begründung zurückgewiesen, sie sei nicht fristgerecht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG erhoben worden. Das angefochtene Urteil sei dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2022 zugegangen. Die erst am 24. Januar 2023 beim Verfassungsgerichtshof eingegangene Beschwerdeschrift wahre die Frist daher nicht. Mit seinem am 8. März 2023 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen, als „Einspruch“ bezeichneten Rechtsbehelf vom 3. März 2023 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Verfassungsbeschwerde als Einwurf-Einschreiben bereits am Freitag, dem 20. Januar 2023 um 17.32 Uhr zur Post gegeben; die Sendung sei wegen eines Poststreiks aber nicht – wie zur Fristwahrung erforderlich – am Montag, dem 23. Januar 2023, sondern erst am 24. Januar 2023 ausgeliefert worden. II. Über den Rechtsbehelf des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde mit ihrem nunmehr angegriffenem Beschluss vom 28. Februar 2023 für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt. Der als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsbehelf, mit dem der Beschwerdeführer in der Sache geltend macht, die Beschwerdefrist unverschuldet versäumt zu haben, ist als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG auszulegen. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil er seinerseits verfristet ist. a) Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG ist einem Beschwerdeführer auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde einzuhalten. Der Antrag ist gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Weggefallen ist das Hindernis, wenn entweder der die Fristversäumung verursachende Umstand als solcher oder der Entschuldigungsgrund nicht mehr bestehen. Das ist regelmäßig der Fall, sobald der Betroffene subjektiv die eingetretene Säumnis erkannt hat oder bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen können und müssen (VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Mai 2021 – VerfGH 140/20.VB-2, juris, Rn. 4, m.w.N.). Das ist wiederum anzunehmen, sobald der Beschwerdeführer durch die Eingangsmitteilung des Verfassungsgerichtshofs Kenntnis vom Zeitpunkt des Eingangs der Verfassungsbeschwerde erhalten hat (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Mai 2021 – VerfGH 140/20.VB-2, juris, Rn. 4). b) Der Zeitpunkt des Eingangs der Verfassungsbeschwerde ist dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 2023 mitgeteilt worden. Unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeit hätte er daher spätestens Anfang Februar 2023 erkennen müssen, dass die Beschwerdefrist nicht gewahrt war. Binnen zwei Wochen ab diesem Zeitpunkt hätte er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen müssen. 2. Ungeachtet dessen hätte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg, weil der Beschwerdeführer nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert war. Der Poststreik hatte – wie sich aus der vom Beschwerdeführer selbst zitierten Quelle ergibt – bereits am Donnerstag, dem 19. Januar 2023, begonnen und damit, bevor er die Sendung zur Post gegeben hat. Es bestand demnach schon im Zeitpunkt der Aufgabe der Sendung die konkrete Gefahr, dass der Streik Verzögerungen bei der Zustellung zur Folge haben könnte. In dieser Situation konnte der Beschwerdeführer nicht mehr darauf vertrauen, die am Freitagabend ausweislich des Einlieferungsbelegs nach Versandschlusszeit aufgegebene Sendung würde auf dem Postweg spätestens am 23. Januar 2023 zugestellt (vgl. zur Frage des Verschuldens bei Sendungsverzögerungen infolge eines Poststreiks auch BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 1994 – 2 BvR 106/93, juris, Rn. 20 f, 27).