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Beschluss

VerfGH 102/22.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0425.VERFGH102.22VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. 1. Der F-Kreis setzte gegen den Beschwerdeführer mit Bußgeldbescheid vom 8. Juli 2021 eine Geldbuße in Höhe von 70 Euro fest. Der Beschwerdeführer habe, so der Vorwurf, am 7. Mai 2021 auf der X Straße in T als Führer eines Personenkraftwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Toleranzabzug um 21 km/h überschritten. Als Beweismittel ist im Bußgeldbescheid ein von einem mobilen Geschwindigkeitsmessgerät des Typs „Multanova“ erstelltes Lichtbild aufgeführt. Der Beschwerdeführer, der nicht bestreitet, den Wagen gefahren zu haben, legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und beantragte Einsicht in die gesamte Messreihe des Messgerätes am Tattag mit der Begründung, der Tatvorwurf könne nur so überprüft werden. Gegen die Versagung der Übersendung der gesamten Messreihe beantragte er die gerichtliche Entscheidung. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2021 – 64 OWi 346/21 [b] – wies das Amtsgericht Schwelm den Antrag nach entsprechendem Hinweis und ergänzender Stellungnahme des Beschwerdeführers zurück. Im Bußgeldverfahren teilte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, über den Einspruch ohne Hauptverhandlung durch Beschluss zu entscheiden, falls dem nicht widersprochen werde, und wies darauf hin, dass aufgrund der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung im Falle einer Verurteilung nach mündlicher Verhandlung mit der Annahme vorsätzlicher Begehungsweise gerechnet werden müsse. Der Beschwerdeführer widersprach einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren, und beantragte, die Hauptverhandlung wegen fehlender Einsicht in die Datensätze der gesamten Messreihe auszusetzen und ihm die Datensätze der gesamten Messreihe zur Verfügung zu stellen. Mit Beschluss vom 12. November 2021 – 60 OWi-464 JS 1177/21 - 563/21 – wies das Amtsgericht beide Anträge zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf Herausgabe der gesamten Messreihe sei jedenfalls so lange ausgeschlossen, als der Beschwerdeführer nicht darlege, welche Informationen aus diesen Messungen herauszulesen wären bzw. welche Rückschlüsse auf eine möglicherweise fehlerhafte Messung beim Beschwerdeführer sie zuließen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 zurück. Nachdem er mit der Terminsladung erneut auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung hingewiesen worden war, beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. April 2021, zum Beweis der Tatsachen, dass er die Geschwindigkeitsbegrenzung bewusst wahrgenommen haben müsse und dass er allein anhand der Fahrgeräusche sowie der vorüberziehenden Umgebung auf die Geschwindigkeit des Tatfahrzeugs habe schließen können, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Ferner beantragte er erneut die Aussetzung der Hauptverhandlung wegen fehlender Einsicht in die Datensätze der gesamten Messreihe vom Tattag sowie die Zurverfügungstellung dieser Datensätze. Mit Urteil vom 5. April 2022 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 180,00 Euro. Den dagegen vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 8. August 2022 als unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG lägen nicht vor. Das Rügevorbringen genüge auch nicht den Anforderungen an eine Verfahrensrüge gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 StPO oder § 79 Abs. 3 OWiG, § 338 Nr. 8 StPO. Gegen diesen, ihm nach eigenem Vortrag am 24. August 2022 zugestellten Beschluss wandte der Beschwerdeführer sich unter dem 26. August 2022 mit der Anhörungsrüge. Diese wurde vom Oberlandesgericht mit Beschluss vom 27. September 2022 als unzulässig verworfen. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, der Beschwerdeführer habe entgegen § 356a Satz 3 StPO den Zeitpunkt der Kenntniserlangung und damit die fristgerechte Einlegung der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG nicht glaubhaft gemacht. Eine Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO sei neben dem spezielleren Rechtsbehelf aus § 356a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG nicht statthaft. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer nach eigenem Vortrag am 11. Oktober 2022 zugegangen. 2. Mit der am 8. November 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht habe bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Herausgabe der Messreihe nicht berücksichtigt, dass es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 – nicht darauf ankomme, ob die Gerichte oder die Verwaltungsbehörde die herausverlangten Daten als erforderlich für eine Überprüfung ansähen, diese Beurteilung vielmehr allein dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger obliege. Zudem hätten die Gerichte den Beweisanträgen zur Vorsatzfrage nachgehen müssen. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwelm vom 11. Oktober 2021 – 64 OWi 346/21[b] – wendet, mit dem das Gericht über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG gegen die Versagung der Übersendung der gesamten Messreihe seitens der Verwaltungsbehörde entschieden hat, ist sie bereits verfristet. Zur Fristwahrung hätte der Beschwerdeführer sich innerhalb der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG gegen den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts wenden müssen. Bei der Entscheidung gemäß § 62 OWiG handelt es sich um eine vom Hauptsacheverfahren unabhängige Entscheidung über eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren, die grundsätzlich unanfechtbar ist, § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18, juris, Rn. 8). b) Im Hinblick auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Schwelm vom 20. Dezember 2021 – 60 OWi-464 Js 1177/21-563/21 – und des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 2022 über die jeweiligen Anhörungsrügen des Beschwerdeführers ist die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwer unzulässig. Entscheidungen über Anhörungsrügen können nur dann mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie eine eigenständige Beschwer enthalten (BVerfG, Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18, juris, Rn. 9). Eine solche ist hier weder dargetan noch ersichtlich. c) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung unzulässig. aa) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Sicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m.w.N.). Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers muss sich u.a. ergeben, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde erfüllt sind (VerfGH NRW, Beschluss vom 26. Januar 2021 – VerfGH 97/20.VB-3, juris, Rn. 8). Dazu gehört auch die schlüssige Darlegung, dass die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist, wenn dies kalendarisch nicht offensichtlich ist, sondern daran aufgrund des Zeitablaufs Zweifel bestehen können und sich die Wahrung der Frist nicht ohne Weiteres aus den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt (VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 163/20.VB-1, juris, Rn. 9, m.w.N.). bb) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers schon deshalb nicht gerecht, weil sich seinem Vortrag nicht entnehmen lässt, dass die Verfassungsbeschwerde in der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG eingelegt worden ist. Der Beschwerdeführer trägt zwar zur Begründung der fristgerechten Einlegung seiner Verfassungsbeschwerde am 8. November 2022 vor, ihm sei der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 2022, mit dem über seine Anhörungsrüge entschieden worden ist, am 11. Oktober 2022 zugegangen. Er legt aber nicht schlüssig dar, dass es für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt des Zugangs dieses Beschlusses vom 27. September 2022 ankam. (1) Die Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG beginnt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese – wie hier – nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. Maßgebend ist die nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzliche Entscheidung (VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 163/20.VB-1, juris, Rn. 13 m.w.N.). Das ist in Fällen, in denen – wie vorliegend – eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird, regelmäßig der Beschluss über die zur Erschöpfung des Rechtswegs erforderliche Anhörungsrüge. Voraussetzung dafür ist aber, dass die erhobene Anhörungsrüge nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist. Von vornherein offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe schieben im Falle ihrer Einlegung den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist nicht hinaus. Denn der Beschwerdeführer soll sich nicht durch einen solchen Rechtsbehelf die Möglichkeit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde offen halten können (VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 101/20.VB-1, juris, Rn. 12). Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht (VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 101/20.VB-1, juris, Rn. 12). Dementsprechend hält eine nicht fristgerecht erhobene Anhörungsrüge die Verfassungsbeschwerdefrist nicht offen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 1 BvR 1443/12, juris, Rn. 15). (2) Die unter dem 26. August 2022 vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge war von vornherein offensichtlich aussichtslos. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdeführer entgegen § 356a Satz 3 StPO den Zeitpunkt der Kenntniserlangung und damit die fristgerechte Einlegung der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG nicht glaubhaft gemacht habe und eine Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO neben dem spezielleren Rechtsbehelf aus § 356a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG nicht statthaft sei. Der Verfassungsgerichtshof ist an die Auffassung des Fachgerichts zwar nicht gebunden; ihm obliegt vielmehr selbst die Beurteilung, ob ein Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 101/20.VB-1, juris, Rn. 12, m.w.N.). Im vorliegenden Fall besteht aber kein Anlass, an der Richtigkeit der Einschätzung des Oberlandesgerichts zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des Oberlandesgerichts in seiner Verfassungsbeschwerde nicht entgegengetreten und hat insbesondere nicht behauptet, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts den Zeitpunkt der Kenntniserlangung gemäß § 356a Satz 3 StPO glaubhaft gemacht zu haben. Dass die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO im Falle fehlender Glaubhaftmachung des Zeitpunktes der Kenntniserlangung unzulässig ist, ist ebenso unstreitig (BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2016 – 1 StR 579/15, juris, Rn. 2, vom 6. November 2018 – 1 StR 399/15, juris, Rn. 4, und vom 3. September 2019 – 3 StR 226/19, juris, Rn. 5; Schmitt, in: Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 65. Auflage 2022, § 356a, Rn. 9, 6) wie die Unstatthaftigkeit der Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO neben dem spezielleren Rechtsbehelf aus § 356a StPO (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 – 4 StR 110/05, juris, Rn. 2; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage 2022, § 356a, Rn. 1a m.w.N.) und die Anwendbarkeit des § 356a StPO im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. April 2020 – VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2005 – 2 BvR 658/05, juris, Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. März 2007 – 2 Ss-OWi 524/06, juris, Rn. 3). d) Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.