Beschluss
46 A/23
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie - wie hier mangels hinreichender Darlegung eines Verfassungsverstoßes - offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 10.02.2021,14 A/21 . (Rn.3)
(Rn.4)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie - wie hier mangels hinreichender Darlegung eines Verfassungsverstoßes - offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 10.02.2021,14 A/21 . (Rn.3) (Rn.4) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller, die Justizvollzugsanstalt Tegel zu verpflichten, ihn zu dem Anhörungstermin am 25. April 2023 zum Landgericht Berlin auszuführen oder das Landgericht Berlin zu verpflichten, unverzüglich erneut zu entscheiden. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschluss vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9 und Beschlüsse vom 2. August 2019 - VerfGH 112 A/19 und VerfGH 114 A/19 -, jeweils Rn. 10; die hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de). Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Darlegung eines Verfassungsverstoßes derzeit offensichtlich unzulässig. § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG erfordern, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Dieser Anforderung ist nur genügt, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist des § 51 VerfGHG das Vorliegen aller Sachentscheidungsvoraussetzungen und den Verstoß gegen eines seiner Rechte aus der Verfassung von Berlin schlüssig vorträgt. Hat der Verfassungsgerichtshof für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme Grundrechte verletzt werden (Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 175/13, 175 A/13 - Rn. 15; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 1 BvR 891/13 -, juris Rn. 5). Dem genügt der Vortrag des Antragstellers nach dem gegenwärtigen Stand nicht. Er beschränkt sich auf die Behauptung eines Verfassungsverstoßes und die Nennung einiger Vorschriften der Verfassung von Berlin, ohne einen Verfassungsverstoß ausreichend zu substantiieren. Der Antragsteller setzt sich nicht hinreichend mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung auseinander. Er legt weder dar, weshalb die Ablehnung der begehrten Ausführung einfach-rechtlich noch weshalb sie in verfassungsrechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein könnte. Das Landgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Entscheidung nach § 44 des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin - SVVollzG Berlin - eine Ermessensentscheidung darstelle und die Justizvollzugsanstalt Tegel dieses Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt habe, insbesondere keine Ermessensreduzierung vorliege. Diese Argumentation greift der Antragsteller nicht mit verfassungsrechtlich beachtlichen Argumenten an. Soweit der Antragsteller eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin rügt, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Tegel Stellung zu beziehen und er insofern auch nicht habe mitteilen können, dass er ohnehin zu sozialen Ausführungen zugelassen sei, ist nicht dargelegt, inwiefern die angegriffene Entscheidung darauf beruhen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgeschlossen.