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Beschluss

VerfGH 7/22.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH7.22VB1.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein erfolgloses Klageerzwingungsverfahren, dem eine Strafanzeige des in Strafhaft sitzenden Beschwerdeführers wegen Rechtsbeugung gegen die Richterin und die Staatsanwältin im Strafverfahren 10 Ls – 756 Js 262/19 – 317/19 mit dem Vorwurf einer unzulässigen Verknüpfung der Entscheidung über die Haftfortdauer mit einem erklärten Rechtsmittelverzicht zugrunde liegt. Nachdem die Staatsanwaltschaft Bielefeld mit Bescheid vom 25. März 2021 die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt und die Generalstaatsanwältin in Hamm mit einem dem Beschwerdeführer am 21. August 2021 zugestelltem Bescheid vom 30. Juli 2021 die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen hatte, beantragte der Beschwerdeführer am 23. August 2021 über die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Bielefeld die gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 und 3 StPO unter Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe. Zu dem ihm zur Stellungnahme übersandten Antrag der Generalstaatsanwältin, den Prozesskostenhilfeantrag als unzulässig zurückzuweisen, nahm er mit Schreiben vom 22. September 2021 Stellung. Mit Beschluss vom 30. September 2021 verwarf das Oberlandesgericht Hamm den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig und wies den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es fehle an der gebotenen Darstellung eines Sachverhalts, der eine strafbare Handlung enthalte und dem Gericht die Prüfung der Erfolgsaussichten des Klageerzwingungsverfahrens ermögliche. Eine solche finde sich nicht im Antrag vom 23. August 2021. Sofern das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. September 2021 eine weitergehende Begründung enthalte, habe der Senat diese wegen des Ablaufs der Monatsfrist zur Begründung des Klageerzwingungsantrags und des Prozesskostenhilfeantrags nicht berücksichtigen können. Gegen diesen ihm am 8. Oktober 2021 zugestellten Beschluss wandte sich der Beschwerdeführer unter dem 10. Oktober 2021 mit einer als „Anhörungsrüge“ bezeichneten Eingabe an das Oberlandesgericht, mit der er hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrte. Darin berief er sich insbesondere darauf, etwaige Mängel des Antrags vom 23. August 2021 seien nicht ihm anzulasten, sondern der Rechtspflegerin der Rechtsantragstelle; sein Schreiben vom 22. September 2021 sei als Stellungnahme auf den Antrag der Generalstaatanwältin fristgerecht gewesen. Das Oberlandesgericht legte die Eingabe als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Säumnis zur Anbringung des Prozesskostenhilfegesuchs, als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewähr rechtlichen Gehörs gemäß § 35 a StPO und als Gegenvorstellung gegen den angefochtenen Beschluss aus und wies mit Beschluss vom 10. Januar 2022 sämtliche Anträge zurück, ersteren und letzteren als unzulässig, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewähr rechtlichen Gehörs als unbegründet. Zur Begründung führte es unter anderem aus, eine Wiedereinsetzung gemäß § 44 StPO komme ungeachtet der Frage, ob ein Fehler der Rechtspflegerin der Rechtsantragstelle vorliege, deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer die versäumte Handlung, nämlich den Vortrag eines Sachverhalts, der die Prüfung der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Klageerzwingungsverfahrens ermögliche, nicht gemäß § 45 Abs. 1 StPO innerhalb einer Woche nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses nachgeholt habe. Ein solcher Sachverhalt lasse sich auch dem Schreiben vom 22. September 2021 nicht entnehmen, weil dieses - wie näher ausgeführt wird - wesentliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergäben, verschweige oder falsch wiedergebe. Auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags in diesem Schreiben wäre der Antrag des Beschwerdeführers deshalb erfolglos geblieben. Mit der am 25. Oktober 2021 zunächst nur zur Fristwahrung bis zur Entscheidung über die „Anhörungsrüge“ eingelegten und mit Schriftsatz vom 23. Januar 2022, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am 31. Januar 2022, weiterverfolgten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. September 2021 sowie die zugrunde liegenden Bescheide der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2021 und der Generalstaatsanwältin vom 30. Juli 2021. Er rügt Verstöße gegen Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 34 GG, Art. 19 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG sowie dem Willkürverbot und sieht sich in seinem Recht auf ein faires Verfahren und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dazu beruft er sich auf die schon mit der „Anhörungsrüge“ beanstandeten Verfahrensverstöße, die aus seiner Sicht im Ergebnis zu der Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags geführt haben, und sieht einen Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens darin, dass eine ausdrückliche Belehrung über die Möglichkeit, wegen Fehlern der Rechtspflegerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, unterblieben sei. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ordnungsgemäß begründet worden. 1. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m.w.N.). 2. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beschwerdeführers nicht. a) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwältin vom 25. März bzw. 30. Juli 2021 wendet, fehlt es an jeglichem Vortrag zu einer durch sie verursachten Rechtsverletzung. Beide Bescheide sind ergangen, bevor es – beginnend mit der Aufnahme des Antrags des Beschwerdeführers in der Rechtsantragsstelle am 23. August 2021 – zu den zur Begründung der Verfassungsbeschwerde herangezogenen Umständen gekommen ist. b) Die Verfassungsbeschwerde ist aber auch insoweit nicht ausreichend begründet, als sie Verletzungen von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers durch den Beschluss des Oberlandesgerichts geltend macht. aa) Soweit eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) durch den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts gerügt wird, fehlt es jedenfalls an der Darlegung, dass der angefochtene Beschluss auf einer Gehörsverletzung beruht. Im Falle der Gehörsrüge bezieht sich das Begründungserfordernis nicht nur auf die Gehörsverletzung an sich, sondern darüber hinaus auch auf das Erfordernis, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Ein solches Beruhen liegt nur dann vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die behauptete Gehörsverletzung zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre (VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Juli 2021 – 68/21.VB-2, juris, Rn. 6, m.w.N.). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss und dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. Januar 2022, dass die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers auch unabhängig von den von diesem gerügten Gehörsverstößen erfolgt wäre. Entscheidend für die Zurückweisung waren danach weder die unzureichende Antragstellung vom 23. August 2021 noch die vom Beschwerdeführer beanstandete Nichtberücksichtigung der Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 22. September 2021 wegen Verfristung. Entscheidend war vielmehr, dass dem Vortrag des Beschwerdeführers aus Sicht des Senats – auch unter Berücksichtigung sämtlichen Vorbringens – kein Sachverhalt zu entnehmen war, aus dem sich ausreichende Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsbeugung und eine hinreichende Erfolgsaussicht seines Prozesskostenhilfeantrags ergaben. Mangels eines solchen Vortrags konnten auch seine Wiedereinsetzungsanträge keinen Erfolg haben. Einen ausreichenden Sachverhalt konnte das Oberlandesgericht insbesondere – wie es im Beschluss vom 10. Oktober 2021 näher ausführt – auch dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 22. September 2021 nicht entnehmen, weil der dort vorgetragene Sachverhalt wesentliche Tatsachen, wie sie sich aus den Akten ergäben, verschweige oder falsch wiedergebe. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. bb) Mangels Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dar, dass der Richterspruch im angefochtenen Beschluss unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und mithin unter Verstoß gegen Art 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG objektiv willkürlich sein könnte (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 12). cc) Nicht dargelegt ist ferner die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und dem Rechtsstaatsprinzip. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, der eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet, stellt allerdings nach der insoweit maßgebenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – 2/19.VB-2, juris, Rn. 23) verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Diese soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren über die Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptverfahrens treten zu lassen. Der den zuständigen Fachgerichten bei der Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO verfassungsrechtlich zukommende Entscheidungsspielraum wird überschritten, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich der Fall, wenn die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten zu ermöglichen, deutlich verfehlen (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 1 BvR 560/08, juris, Rn. 11 f., m.w.N.; vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – 2/19.VB-2, juris, Rn. 26). Dass das Oberlandesgericht in diesem Sinne die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung überspannt hat, ist indes weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer meint, nicht geklärte Rechtsfragen seien bereits im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden worden, fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, welche Rechtsfragen das sein sollen. Tatsächlich hat der Senat sich weder zu Rechtsfragen geäußert noch Tatsachen gewürdigt, sondern schon einen Sachverhalt, der ihm die Prüfung der Erfolgsaussichten des Klageerzwingungsverfahrens ermöglichte, vermisst. dd) Ebensowenig ist ein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip dargelegt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Grundsatz des fairen Verfahrens hätte geboten, ihn über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer fehlerhaften Aufnahme seines Antrags seitens der Rechtsantragsstelle zu belehren, lässt sich eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten schon deshalb nicht feststellen, weil sich ein entsprechendes Unterlassen nicht ausgewirkt hätte. Das Oberlandesgericht hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2020 auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Säumnis zur Anbringung des Prozesskostenhilfegesuchs ausgelegt und geprüft. ee) Auf Art. 34 GG schließlich kann die Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Art. 34 GG ist kein Grundrecht und wird deshalb von der Rezeptionsnorm des Art. 4 Abs. 1 LV nicht erfasst (VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 171/20.VB-3, juris, Rn. 11). Zu den weiter zitierten Art. 19 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG fehlt es an jeglichem Vortrag.