Beschluss
100/21
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2023:0215.100.21.00
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Leitsätze
1a. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art 15 Abs 4 VvB ) muss grds zu einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Verfahrensgegenstandes führen (vgl VerfGH Berlin, 16.06.2021, 108/20, LVerfGE 32, 106 ). Es ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung der ihnen vorgelegten Fragen nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl BVerfG, 03.05.1995, 2 BvR 1023/94 ). (Rn.15)
1b. Vermutet das Gesetz widerlegbar eine Tatsache (hier: Vermutung eines sachfremden Zwecks der Anordnung der Unterbringung gem § 10 Abs 3 S 1 StrRehaG idF vom 22.11.2019), so führt dies zu einer Beweislastumkehr, aufgrund derer ein Antragsteller nur die Vermutungsbasis - hier die Einweisung in ein Spezialkinderheim -, nicht aber die vom Gesetz bei deren Vorliegen vermuteten Tatsachen beweisen muss (vgl etwa KG Berlin, 05.08.2021, 7 Ws 22 - 27/21 REHA ). Entkräftet ist eine solche Vermutung nicht schon dann, wenn sie durch den Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit nur erschüttert ist, sondern erst dann, wenn sie durch den vollen Beweis des Gegenteils widerlegt wurde. (Rn.17)
1c. Die in § 10 Abs 1 S 1 StrRehaG vorgesehene Amtsermittlungspflicht der Gerichte berücksichtigt die Nähe der Rehabilitierung zum Strafverfahren und ist eine Ausprägung der besonderen Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Antragstellern vor dem Hintergrund der Schwierigkeit, häufig in ferner Vergangenheit liegende Sachverhalte zu ermitteln. Das Gericht muss Hinweisen auf Rechtsstaatsverstöße unter Ausnutzung aller ihm im Freibeweisverfahren zur Verfügung stehenden Mittel nachgehen (vgl VerfGH Berlin, 16.06.2021, 108/20, LVerfGE 32, 106 ). (Rn.18)
1d. Bestehen Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige Einweisung, so darf das Rehabilitierungsgericht die in den damaligen Unterlagen angegebenen Einweisungsgründe nicht ungeprüft übernehmen. Selbst im Falle dokumentierter Einweisungsgründe ist das Rehabilitierungsgericht nicht an die Tatsachenfeststellungen der Gerichte oder Behörden der ehemaligen DDR hinsichtlich eines angeblichen Fürsorgegrundes gebunden. (Rn.19)
2. Hier:
Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz, auf eine willkürfreie Entscheidung und auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1, Abs 4 Verf BE) durch Abweisung eines Zweitantrags gem §§ 10 Abs 3, 1 Abs 6 StrRehaG nF als unzulässig. Dass die gegen den Beschwerdeführer in der ehemaligen DDR ergangene Einweisungsentscheidungen sich auch auf Erziehungsschwierigkeiten, „Arbeitsbummeleien“ und Diebstahlshandlungen stützten, reicht für eine Feststellung, sie sei nicht rechtsstaatswidrig erfolgt, nicht aus. Denn vorliegend waren in dem Einweisungsbeschluss politische Gründe in Gestalt des versuchten Grenzübertritts erwähnt, so dass bereits aus diesem Grund von einer Widerlegung rechtsstaatswidriger Gründe für die Einweisung nicht ausgegangen werden konnte. (Rn.19)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. September 2020 - 551 Rh 132/20 [133/20] - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung von Berlin - VvB -), willkürfreie Entscheidung (Art. 10 Abs. 1 VvB) und rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
3. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2021 - 551 Rh 132/20 - ist gegenstandslos.
4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art 15 Abs 4 VvB ) muss grds zu einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Verfahrensgegenstandes führen (vgl VerfGH Berlin, 16.06.2021, 108/20, LVerfGE 32, 106 ). Es ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung der ihnen vorgelegten Fragen nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl BVerfG, 03.05.1995, 2 BvR 1023/94 ). (Rn.15) 1b. Vermutet das Gesetz widerlegbar eine Tatsache (hier: Vermutung eines sachfremden Zwecks der Anordnung der Unterbringung gem § 10 Abs 3 S 1 StrRehaG idF vom 22.11.2019), so führt dies zu einer Beweislastumkehr, aufgrund derer ein Antragsteller nur die Vermutungsbasis - hier die Einweisung in ein Spezialkinderheim -, nicht aber die vom Gesetz bei deren Vorliegen vermuteten Tatsachen beweisen muss (vgl etwa KG Berlin, 05.08.2021, 7 Ws 22 - 27/21 REHA ). Entkräftet ist eine solche Vermutung nicht schon dann, wenn sie durch den Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit nur erschüttert ist, sondern erst dann, wenn sie durch den vollen Beweis des Gegenteils widerlegt wurde. (Rn.17) 1c. Die in § 10 Abs 1 S 1 StrRehaG vorgesehene Amtsermittlungspflicht der Gerichte berücksichtigt die Nähe der Rehabilitierung zum Strafverfahren und ist eine Ausprägung der besonderen Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Antragstellern vor dem Hintergrund der Schwierigkeit, häufig in ferner Vergangenheit liegende Sachverhalte zu ermitteln. Das Gericht muss Hinweisen auf Rechtsstaatsverstöße unter Ausnutzung aller ihm im Freibeweisverfahren zur Verfügung stehenden Mittel nachgehen (vgl VerfGH Berlin, 16.06.2021, 108/20, LVerfGE 32, 106 ). (Rn.18) 1d. Bestehen Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige Einweisung, so darf das Rehabilitierungsgericht die in den damaligen Unterlagen angegebenen Einweisungsgründe nicht ungeprüft übernehmen. Selbst im Falle dokumentierter Einweisungsgründe ist das Rehabilitierungsgericht nicht an die Tatsachenfeststellungen der Gerichte oder Behörden der ehemaligen DDR hinsichtlich eines angeblichen Fürsorgegrundes gebunden. (Rn.19) 2. Hier: Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz, auf eine willkürfreie Entscheidung und auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1, Abs 4 Verf BE) durch Abweisung eines Zweitantrags gem §§ 10 Abs 3, 1 Abs 6 StrRehaG nF als unzulässig. Dass die gegen den Beschwerdeführer in der ehemaligen DDR ergangene Einweisungsentscheidungen sich auch auf Erziehungsschwierigkeiten, „Arbeitsbummeleien“ und Diebstahlshandlungen stützten, reicht für eine Feststellung, sie sei nicht rechtsstaatswidrig erfolgt, nicht aus. Denn vorliegend waren in dem Einweisungsbeschluss politische Gründe in Gestalt des versuchten Grenzübertritts erwähnt, so dass bereits aus diesem Grund von einer Widerlegung rechtsstaatswidriger Gründe für die Einweisung nicht ausgegangen werden konnte. (Rn.19) 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. September 2020 - 551 Rh 132/20 [133/20] - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung von Berlin - VvB -), willkürfreie Entscheidung (Art. 10 Abs. 1 VvB) und rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. 2. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 3. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2021 - 551 Rh 132/20 - ist gegenstandslos. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Gegen den am 28. Mai 1965 geborenen Beschwerdeführer wurde am 25. März 1981 durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates des Stadtbezirksgerichtes Berlin Mitte (Geschäftszeichen: 51/21/28, Verfügungsregisternummer 27/1981) die Heimerziehung angeordnet. Er war in der Zeit vom 8. April 1981 bis zum 12. Mai 1983 in einem Spezialkinderheim, dem Jugendwerkhof „Martin Schwantes“ in 3310 Calbe/Saale in der Deutschen Demokratischen Republik - DDR - untergebracht. In dem Beschluss wurden als Begründung erhebliche Erziehungsschwierigkeiten, eine im Jahr 1980 erfolgte Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe wegen Diebstahls, fortgesetzte „Arbeitsbummeleien“, „Uneinsichtigkeit“ und eine erneute strafbare Handlung durch den Versuch des illegalen Grenzübertritts und die daraufhin erfolgte Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe angeführt. In dem Beschluss wurde ferner ausgeführt, dass eine umgehende „Umerziehung“ von allen Beteiligten für erforderlich gehalten worden sei. Der Beschwerdeführer machte u. a. wegen dieser Heimeinweisung die strafrechtliche Rehabilitierung beim Landgericht Berlin geltend. Der Antrag wurde insoweit durch Beschluss vom 10. November 2014 - 551 Rh 191/13 (728/14) - als unbegründet zurückgewiesen. Das Landgericht führte u. a. aus, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und Abs. 2 StrRehaG nicht vorlägen, weil sich aus den beigezogenen Unterlagen und Akten, die allerdings nicht vollständig seien, keine zureichenden Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Heimunterbringung aufgrund rechtsstaatswidriger Zwecke erfolgt sei. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass die Einweisung wegen der bereits länger bestehenden Erziehungsschwierigkeiten auch auf Antrag der Mutter erfolgt sei und erzieherische Zwecke verfolgt worden seien. Deshalb seien fürsorgerische Gründe maßgeblich gewesen. Mit Schreiben vom 14. Januar und 5. Februar 2018 beantragte der Beschwerdeführer nochmals seine Rehabilitierung wegen der Heimeinweisung. Diese Anträge verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2018 - 551 Rh 15/18 (64/18) - als unzulässig. Am 29. November 2019 trat die Neufassung des § 10 Abs. 3 StrRehaG in Kraft. Danach wird nunmehr vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung angeordnet worden ist, in der Maßnahmen zur zwangsweisen Umerziehung erfolgten. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin am 10. Februar 2020 beim Landgericht Berlin erneut die Rehabilitierung wegen des Heimaufenthaltes im Jugendwerkhof „Martin Schwantes“ in der Zeit vom 8. April 1981 bis zum 12. Mai 1983. Er führte aus, dass die Einweisung auch wegen der damals von ihm versuchten Flucht aus der DDR erfolgt sei. Auf eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft führte er mit Schreiben vom 15. August 2020 aus, dass er aufgrund der Gesetzesänderung des § 10 Abs. 3 StrRehaG ein Zweitantragsrecht nach § 1 Abs. 6 StrRehaG habe, denn er sei in ein Spezialkinderheim, einen Jugendwerkhof, eingewiesen worden. Die Einweisung sei auch damit begründet worden, dass er einen illegalen Grenzübertritt versucht habe. Mit Beschluss vom 3. September 2020 verwarf das Landgericht den Antrag als unzulässig. Zur Begründung führte es aus, es handele sich aufgrund der im Jahr 2014 erfolgten rechtskräftigen Zurückweisung um einen unzulässigen Wiederholungsantrag. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Wiederholungsantrag fehle, weil der Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 1 Abs. 6 StrRehaG dargelegt habe, dass der frühere Antrag unter Berücksichtigung der durch die Gesetzesänderung eingeführten gesetzlichen Vermutung des § 10 Abs. 3 StrRehaG Erfolg gehabt hätte. Aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen ergebe sich eindeutig, dass die Heimeinweisung aus Fürsorgegründen und nicht aufgrund des versuchten Grenzübertritts erfolgt sei. Seine Anhörungsrüge wies es mit Beschluss vom 14. Juni 2021 mit der Begründung als unzulässig zurück, eine Gehörsverletzung habe nicht vorgelegen. Gegen die Beschlüsse vom 3. September 2020 und 14. Juni 2021, letzterer dem Beschwerdeführer zugegangen am 25. Juni 2021, richtet sich die am 10. August 2021 eingegangene Verfassungsbeschwerde. Mit dieser macht der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot, das Gebot effektiven Rechtsschutzes und sein Recht auf den gesetzlichen Richter. Das Landgericht habe verkannt, dass die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts gemäß § 10 Abs. 3 StrRehaG so lange für das Vorliegen rechtsstaatswidriger Heimaufenthalte streite, bis der volle Beweis des Gegenteils erbracht sei. Soweit es die Vermutung als widerlegt angesehen habe, habe es seine Angaben zu politisch motivierten Einweisungsgründen - insbesondere aufgrund des versuchten illegalen Grenzübertritts - nicht gehört und die gebotene weitere Aufklärung des Sachverhalts unterlassen, insbesondere den Beschwerdeführer nicht befragt. Schließlich liege darin, dass das Landgericht die Begründetheitsprüfung in die Zulässigkeit gezogen und seinen Rehabilitierungsantrag als unzulässig verworfen habe, ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter, weil ihm dadurch die Möglichkeit genommen worden sei, Beschwerde bei dem Kammergericht einzulegen. Der weitere Beteiligte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, aber hiervon keinen Gebrauch gemacht. Die strafrechtliche Rehabilitierungsakte wurde beigezogen. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer den in § 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zum Ausdruck kommenden sog. Subsidiaritätsgrundsatz gewahrt, nach dem die Verfassungsbeschwerde gegenüber dem fachgerichtlichen Rechtsschutz subsidiär ist (vgl. Beschluss vom 1. Juli 2015 - VerfGH 95/15 - Rn. 10 m. w. N.; st. Rspr., abrufbar wie alle Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gesetze.berlin.de). Dies bezieht sich nicht nur auf die Einlegung der Rechtsmittel und -behelfe selbst, sondern insbesondere auf deren ausreichende Begründung, unabhängig davon, ob das fachgerichtliche Verfahren der Parteimaxime oder dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt. Dem Beschwerdeführer obliegt es danach, bereits im fachgerichtlichen Verfahren seine Angriffe gegen den beanstandeten Hoheitsakt so deutlich vorzutragen, dass ihre Prüfung in diesem Verfahren gewährleistet ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - juris Rn. 52). Dem ist der Beschwerdeführer gerecht geworden, denn er hat bereits gegenüber dem Landgericht mit Schreiben vom 15. August 2020 ausgeführt, dass rechtsstaatswidrige Gründe der Heimeinweisung in dem versuchten Grenzübertritt vom 17. Januar 1981 zu sehen seien. Hierauf hat er auch in seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen und ist damit seiner Darlegungslast gemäß §§ 21 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 50 VerfGHG nachgekommen. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Grundrechte des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB), willkürfreie Entscheidung (Art. 10 Abs. 1 VvB) und rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Indem das Landgericht den Rehabilitierungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen hat, weil er seiner zulässigkeitsbegründenden Darlegungslast gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG nicht hinreichend nachgekommen sei, hat es seine Rechte auf effektiven Rechtsschutz verletzt und zugleich gegen das Willkürverbot verstoßen. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 15 Abs. 4 VvB muss grundsätzlich zu einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Verfahrensgegenstandes führen (Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - VerfGH 108/20 - Rn. 13; vom 16. Januar 2019 - VerfGH 145/17 - Rn. 25 und vom 15. Dezember 2014 - VerfGH 88/13 - Rn. 11 bis 13; BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014 - 2 BvR 2782/10 - juris Rn. 52). Es ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung der ihnen vorgelegten Fragen nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1995 - 2 BvR 1023/94 -, juris Rn. 19). An die zur Amtsermittlung führende Darlegung durch den Antragsteller sind insoweit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Beschluss vom 16. Juni 2021, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014, a. a. O., juris Rn. 51 bis 53). Ausgehend von diesem Maßstab hat das Landgericht die Anforderungen an die Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG in objektiv willkürlicher Weise verkannt und damit die Rechte des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Mit der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG wird ein sachfremder Zweck der Anordnung der Unterbringung vermutet, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung stattgefunden hat, in der Maßnahmen der zwangsweisen Umerziehung erfolgt sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll sich die aufgrund des Zeitablaufs und des Fehlens archivierter Akten bestehende Beweisnot nicht zulasten der Betroffenen auswirken (BT-Drs. 12/4994, Seite 2, 26 bis 28). Vermutet das Gesetz widerlegbar eine Tatsache, so führt dies zu einer Beweislastumkehr, aufgrund derer ein Antragsteller nur die Vermutungsbasis - hier die Einweisung in ein Spezialkinderheim -, nicht aber die vom Gesetz bei deren Vorliegen vermuteten Tatsachen beweisen muss (KG, Beschluss vom 5. August 2021 - 7 Ws 22-27/21 REHA -, juris Rn. 21 f., Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. November 2020 - 1 Ws Reha 6/17 -, juris Rn. 17). Entkräftet ist eine solche Vermutung nicht schon dann, wenn sie durch den Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit nur erschüttert, sondern erst dann, wenn sie durch den vollen Beweis des Gegenteils widerlegt ist. Widerlegt ist die gesetzlich festgelegte Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Unterbringung, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat (vgl. KG, a. a. O. Rn. 23; Thüringer Oberlandesgericht, a. a. O. Rn 21). Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG vorgesehene Amtsermittlungspflicht der Gerichte berücksichtigt die Nähe der Rehabilitierung zum Strafverfahren und ist eine Ausprägung der besonderen Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Antragstellern vor dem Hintergrund der Schwierigkeit, häufig in ferner Vergangenheit liegende Sachverhalte zu ermitteln. Das Gericht muss Hinweisen auf Rechtsstaatsverstöße unter Ausnutzung aller ihm im Freibeweisverfahren zur Verfügung stehenden Mittel nachgehen (vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 2021, a. a. O., Rn. 16; vom 16. Januar 2019, a. a. O., Rn. 26; vom 15. Dezember 2014, a. a. O., Rn. 12; BVerfG, Beschlüsse vom 24. September 2014, a a. O., juris Rn. 53 und vom 3. Mai 1995, a. a. O., juris Rn. 20). Dies hat das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht hinreichend beachtet. Der Beschwerdeführer ist in einem Spezialkinderheim im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG untergebracht worden, dem Jugendwerkhof „Martin Schwantes“. In dem Einweisungsbeschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-Mitte vom 25. März 1981 wurde neben anderem auch auf den versuchten illegalen Grenzübertritt und die dafür erfolgte Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe Bezug genommen. Hierauf hat der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen. Bei dem Jugendwerkhof handelte es sich unzweifelhaft auch nach dem Recht der DDR um eine Einrichtung der Jugendhilfe zur Umerziehung von Minderjährigen (vgl. KG, a. a. O. Rn. 26 unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, Gesetzblatt der DDR, Teil II Nr. 53, Seite 368) mit der Folge des Eingreifens - bis zur Widerlegung - der Vermutung sachfremder Gründe gemäß § 10 Abs. 3 StrRehaG. Das Landgericht hat unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 4 VvB und dem daraus folgenden Recht auf effektiven Rechtsschutz dennoch weitere Anforderungen an die Darlegungslast des Beschwerdeführers gestellt und den Antrag allein unter Hinweis auf die im Beschluss vom 10. November 2014 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen als unzulässig verworfen. Dabei hat es unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 4 VvB in objektiv willkürlicher Weise verkannt, dass die seinerzeitige Entscheidung auf der damaligen Rechtslage beruhte. Die Annahme einer nicht rechtsstaatswidrigen Heimeinweisung findet erst recht auf der Basis der seit dem 29. November 2019 geltenden Vermutungsregelung schlechterdings keine Grundlage mehr. Dass die Einweisungsentscheidungen sich auch auf Erziehungsschwierigkeiten, „Arbeitsbummeleien“ und Diebstahlshandlungen stützten, reicht für eine dahingehende Feststellung nicht aus. Denn das Rehabilitierungsgericht darf die in den damaligen Unterlagen angegebenen Einweisungsgründe nicht ungeprüft übernehmen, wenn Anhaltspunkte für rechtsstaatswidrige Gründe bestehen, und ist selbst im Falle dokumentierter Einweisungsgründe an die Tatsachenfeststellungen der Gerichte oder Behörden der ehemaligen DDR hinsichtlich eines angeblichen Fürsorgegrundes nicht gebunden. Vielmehr hat es umfassend zu ermitteln, wenn sich Anhaltspunkte für (auch) sachfremde Zwecke der Einweisung ergeben, etwa eine damit bezweckte Verhinderung der Flucht des - später eingewiesenen - Kindes (vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 2021, a. a. O., Rn. 16; vom 16. Januar 2019, a. a. O., Rn. 26, 33, 37; vom 15. Dezember 2014, a. a. O., Rn. 11 bis 18, insbesondere Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014, a. a. O., juris Rn. 53-54; Thüringer Oberlandesgericht a. a. O., juris Rn. 26 ff.; KG Berlin a. a. O., juris Rn. 30 ff). Vorliegend waren in dem Einweisungsbeschluss politische Gründe in Gestalt des versuchten Grenzübertritts erwähnt, so dass bereits aus diesem Grund von einer Widerlegung rechtsstaatswidriger Gründe für die Einweisung nicht ausgegangen werden konnte. Soweit das Landgericht die Argumente für eine sachfremde Einweisung - insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtversuch in die Bundesrepublik Deutschland - nicht berücksichtigt hat, liegt hierin zugleich ein Verstoß gegen das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB, weil es diesen Vortrag von vornherein als unbeachtlich angesehen hat. Der Gehörsverstoß liegt darin, dass Anlass bestanden hätte, den behaupteten Einweisungsgrund im Rahmen der bestehenden Amtsermittlungspflicht weiter aufzuklären (Beschlüsse vom 16. Juni 2021, a. a. O., Rn. 27 und vom 24. September 2013 - VerfGH 172/11 - Rn. 16), und dies durch die Verwerfung des Antrags bereits auf der Zulässigkeitsebene unterblieben ist. Das rechtliche Gehör gebietet nämlich, Argumente des Rechtsschutzsuchenden nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern in Betracht zu ziehen und ihnen gegebenenfalls nachzugehen. Die angegriffene Entscheidung beruht auf den Verfassungsverstößen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung kommen wird. III. Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes an das Landgericht zurückverwiesen. Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 14. Juni 2021 gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.