Beschluss
VerfGH 77/22.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0131.VERFGH77.22VB3.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ordnungsgemäß begründet worden. 1. Die am 6. Oktober 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingegangene, von den Beschwerdeführern persönlich eingelegte Verfassungsbeschwerde genügt den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht. Insofern wird auf die Hinweisverfügung der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs vom 7. Oktober 2022 Bezug genommen. 2. Die ergänzenden Ausführungen des von den Beschwerdeführern im Anschluss daran mit ihrer Vertretung in dieser Angelegenheit beauftragten Bevollmächtigten vermögen der Verfassungsbeschwerde nicht mehr zur Zulässigkeit zu verhelfen, weil sie nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG erfolgt sind. a) Diese Frist von einem Monat beginnt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung zu laufen, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. Maßgebend ist – da die Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 VerfGHG den Rechtsweg zu erschöpfen haben – die Zustellung oder formlose Mitteilung der den Rechtsweg beendenden Entscheidung (vgl. dazu auch VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – VerfGH 37/22.VB-2, juris, Rn. 7, m.w.N.). Das ist hier der Beschluss des Landgerichts vom 14. September 2022 über die Anhörungsrüge. Die Beschwerdeführer haben nicht ausdrücklich vorgetragen, wann ihnen dieser Beschluss zugegangen ist. Dem vorgelegten Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 18. September 2022 an den Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts ist aber zu entnehmen, dass das spätestens am 16. September 2022 der Fall gewesen ist. In diesem Schreiben wird auf ein Anschreiben des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer vom 16. September 2022 Bezug genommen, das auf eine „spontan nach der Zustellung des Beschlusses der Richterin D im Verfahren über die Gehörsrüge“ erfolgte Eingabe des Bevollmächtigten geantwortet hat. Der erste Schriftsatz des Bevollmächtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren vom 17. Oktober 2022 ist erst am 20. Oktober 2022 und damit nach Ablauf eines Monats seit dem 16. September 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen. b) Die Rechtzeitigkeit der Ausführungen des Bevollmächtigten lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Vorsitzende der 1. Zivilkammer erst mit Schreiben vom 30. September 2022 auf die Eingabe des Bevollmächtigten vom 18. September 2022 geantwortet hat, denn diese Eingabe gehörte nicht mehr zu dem gemäß § 54 Abs. 1 VerfGHG zu erschöpfenden Rechtsweg. Zum Rechtsweg gehören weder von vornherein offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe noch gesetzlich nicht vorgesehene Anrufungen des Gerichts. Solche Rechtsbehelfe muss der Beschwerdeführer daher nicht vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde einlegen. Dementsprechend schieben sie im Fall ihrer Einlegung aber auch nicht den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist hinaus. Denn der Beschwerdeführer soll sich nicht durch einen solchen Rechtsbehelf die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde offen halten können (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2022 – VerfGH 4/22.VB-1, juris, Rn. 18, m.w.N.). Um eine gesetzlich nicht vorgesehene Anrufung des Gerichts handelt es sich aber bei der Eingabe vom 18. September 2022. c) Die Ausführungen des Bevollmächtigten können schließlich auch nicht mit der Begründung, sie ergänzten lediglich die bereits in der Verfassungsbeschwerde vom 6. Oktober 2022 enthaltene Begründung, als rechtzeitig angesehen werden. Eine spätere Ergänzung der Begründung ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, setzt aber voraus, dass die Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist zulässig war (so BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006 – 2 BvR 386/06, juris, Rn. 5, zu § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 31. Mai 2022 – VerfGH 124/21.VB-2, juris, Rn. 6), woran es hier – wie ausgeführt – fehlt.