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Beschluss

115/21

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

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Leitsätze
1a. Das mit Art 103 Abs 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art 15 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht darf ohne vorherigen Hinweis seiner Entscheidung keine Tatsachen und Rechtsansichten zugrunde legen, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (vgl VerfGH Berlin, 11.04.2014, 155/12 ; stRspr). 1b. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als Überraschungsurteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl VerfGH Berlin, 11.10.2017, 179/15 ; stRspr). (Rn.16) 2. Hier: 2a. Sowohl die abweichende Beurteilung des Berufungsgerichts von in der Vorinstanz als unstreitig beurteilten Tatsachen als auch die Nichtberücksichtigung des Beweisangebotes der Beschwerdeführerin stellen eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dar. Die Beschwerdeführerin musste auch aus der Sicht einer gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nicht mit einer gegenteiligen Auffassung im Berufungsverfahren rechnen. (Rn.18) (Rn.20) 2b. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann nur dann Erfolg haben, wenn die angegriffene Entscheidung - wie hier - auf einem Verstoß gegen Art 15 Abs 1 Verf BE beruht, d. h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gehörsgewährung das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst und letztlich zu einer anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl VerfGH Berlin, 28.09.2016, 135/15 mwN; stRspr).(Rn.22)
Tenor
1. Das Urteil des Kammergerichts vom 25. Mai 2021 - 16 U 1009/20 - verletzt die Beschwerdeführerin insoweit in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB), als die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das der Widerklage in Ziffer 5 des Tenors stattgebende Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2020 - 34 O 184/20 - zurückgewiesen wird. Das Urteil des Kammergerichts wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Das mit Art 103 Abs 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art 15 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht darf ohne vorherigen Hinweis seiner Entscheidung keine Tatsachen und Rechtsansichten zugrunde legen, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (vgl VerfGH Berlin, 11.04.2014, 155/12 ; stRspr). 1b. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als Überraschungsurteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl VerfGH Berlin, 11.10.2017, 179/15 ; stRspr). (Rn.16) 2. Hier: 2a. Sowohl die abweichende Beurteilung des Berufungsgerichts von in der Vorinstanz als unstreitig beurteilten Tatsachen als auch die Nichtberücksichtigung des Beweisangebotes der Beschwerdeführerin stellen eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dar. Die Beschwerdeführerin musste auch aus der Sicht einer gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nicht mit einer gegenteiligen Auffassung im Berufungsverfahren rechnen. (Rn.18) (Rn.20) 2b. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann nur dann Erfolg haben, wenn die angegriffene Entscheidung - wie hier - auf einem Verstoß gegen Art 15 Abs 1 Verf BE beruht, d. h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gehörsgewährung das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst und letztlich zu einer anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl VerfGH Berlin, 28.09.2016, 135/15 mwN; stRspr).(Rn.22) 1. Das Urteil des Kammergerichts vom 25. Mai 2021 - 16 U 1009/20 - verletzt die Beschwerdeführerin insoweit in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB), als die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das der Widerklage in Ziffer 5 des Tenors stattgebende Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2020 - 34 O 184/20 - zurückgewiesen wird. Das Urteil des Kammergerichts wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Kammergerichts, in der es um ihre Verpflichtung zum Zurückschneiden einer mehr als zwei Meter hohen Hecke auf die Höhe von zwei Metern geht. Die Beschwerdeführerin und die Äußerungsberechtigten zu 2 und 3 sind Nachbarn und erhoben im Ausgangsrechtsstreit vor dem Landgericht gegenseitig Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Die Beschwerdeführerin war Klägerin und Widerbeklagte des Ausgangsrechtsstreits. Die Äußerungsberechtigten zu 2 und 3 verlangten im Rahmen einer Widerklage, dass die Beschwerdeführerin eine an der Grundstücksgrenze stehende, über zwei Meter hohe Hecke beseitigen oder auf die zulässige Höhe von zwei Metern zurückschneiden solle. Die Äußerungsberechtigten zu 2 und 3 stützten ihren Anspruch auf Beseitigung bzw. Rückschnitt auf § 31 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes - NachbG Berlin -. Danach kann der Nachbar die Beseitigung der Anpflanzung verlangen, wenn der vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten wird (Satz 1). Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind befugt, stattdessen die Anpflanzung auf ihrem Grundstück zurückzuschneiden, sofern auch auf diese Weise ein den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechender Zustand hergestellt werden kann (Satz 2). Die Beschwerdeführerin wandte ein, dass die Ansprüche durch Fristablauf nach § 32 NachbG Berlin ausgeschlossen seien. Hiernach ist der Anspruch nach diesem Gesetz auf Beseitigung von Anpflanzungen, die die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten, ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des fünften auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat (Satz 1). Für Hecken, die beim Anpflanzen den vorgeschriebenen Abstand einhalten, beginnt die Frist, wenn sie über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe hinausgewachsen sind (Satz 2). Vor dem Landgericht war zwischen den Parteien unstreitig, dass die Hecke im Jahr 1995 im Abstand von 50 cm zur Grundstücksgrenze gepflanzt wurde. Streitig war zwischen den Parteien, seit wann die Hecke die Höhe von zwei Metern überschritten hat. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass die Hecke seit 2006/2007 höher als zwei Meter sei. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2020 bot die Beschwerdeführerin durch Einreichung eines Fotos Beweis dafür an, dass die Hecke zumindest im Jahr 2014 die Höhe von zwei Metern überschritten habe. Die Äußerungsberechtigten zu 2 und 3 behaupteten, dass die Hecke erst seit 2016 höher als zwei Meter sei. Das Landgericht Berlin verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 23. Juni 2020 dazu, die auf ihrem Grundstück an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Äußerungsberechtigten zu 2 und 3 stehende Hecke auf eine Höhe von 2,0 Metern zurückzuschneiden (Ziffer 5 des Tenors). Hierzu wurde ausgeführt, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin und dortigen Klägerin, wonach die Hecke bereits 2006/2007 eine Höhe von über zwei Metern erreicht habe, gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO als unstreitig zu behandeln sei. Ein Anspruch auf Beseitigung sei wegen des Ablaufs der 5-Jahres-Ausschlussfrist nach § 32 NachbG Berlin daher ausgeschlossen. Es bestehe jedoch ein Anspruch auf Rückschnitt der Hecke auf die zulässige Höhe, da der Rückschnittanspruch als minus zum Beseitigungsanspruch von § 31 NachbG Berlin umfasst sei. Die Ausschlussfrist beziehe sich nach Sinn und Zweck von § 32 NachbG Berlin nur auf den Beseitigungsanspruch. Die Beschwerdeführerin legte vor dem Kammergericht Berufung ein und machte geltend, dass das Landgericht die §§ 31, 32 NachbG Berlin falsch ausgelegt habe. § 31 NachbG Berlin enthalte entgegen der Ansicht des Landgerichts keinen Anspruch auf Rückschnitt. Das Kammergericht wies die Berufung der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 25. Mai 2021 zurück und begründete dies damit, dass ein Anspruch auf Beseitigung bestehe. Die 5-Jahres-Ausschlussfrist sei entgegen der Auffassung des Landesgerichts nicht abgelaufen. Die Hecke könne zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 1. Januar 2015, die Höhe von zwei Metern noch gar nicht überschritten haben. Es sei von einem durchschnittlichen Höhenwachstum von 25 bis 40 cm pro Jahr auszugehen. Ausgehend von einer aktuellen Höhe von 2,62 bis 2,80 Meter errechne sich für Januar 2015 eine Heckenhöhe von 0,62 bis 1,55 Meter. Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Urteil des Kammergerichts Anhörungsrüge und machte im Hinblick auf die Entscheidung über die Widerklage geltend, dass es sich um eine Überraschungsentscheidung handle. Das Kammergericht habe die Höhe der Hecke im Jahr 2015, die im landgerichtlichen Urteil als unstreitig behandelt worden sei, ohne vorherigen Hinweis als streitig behandelt und eine eigene Berechnung angestellt. Diese Berechnung sei auch nicht nachvollziehbar, da der reine Abzug eines als durchschnittlich angenommen jährlichen Höhenwachstums zu einem negativen Wert für die Höhe der Hecke im Jahr ihrer Anpflanzung und den Folgejahren führen würde. Zudem habe das Kammergericht den Beweisantritt der Beschwerdeführerin zur Höhe der Hecke im Jahr 2014 nicht berücksichtigt. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs sei auch entscheidungserheblich. Hätte das Kammergericht einen Hinweis erteilt, hätte die Beschwerdeführerin Einwände gegen die Berechnung vorgebracht und an ihren Beweisantritt im Schriftsatz vom 30. Mai 2020 erinnert. Das Kammergericht verwarf die Anhörungsrüge im Hinblick auf die Entscheidung über die Widerklage mit Beschluss vom 22. Juli 2021 als unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat am 24. September 2021 Verfassungsbeschwerde erhoben und rügt eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. Dies ergebe sich aus der Behandlung des erstinstanzlich als unstreitig eingestuften Vortrags als streitig ohne richterlichen Hinweis, aus der Rückrechnung der Höhe auf Basis von Schätzwerten ohne richterlichen Hinweis und ohne Möglichkeit zur Stellungnahme sowie aus dem Übergehen von Beweisangeboten zur Höhe der Hecke im Jahr 2014. Weiterhin rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf willkürfreie Entscheidung, Art. 10 Abs. 1 VvB. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Urteil des Kammergerichts vom 25. Mai 2021 - 16 U 1009/20 - insoweit aufzuheben und an das Kammergericht zurückzuverweisen, als das Kammergericht die Berufung der Beschwerdeführerin (Klägerin und Widerbeklagte des Ausgangsverfahrens) gegen das der Widerklage in Ziffer 5 des Tenors stattgebende Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2020 - 34 O 184/20 - zurückgewiesen hat. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Äußerungsberechtigten zu 2 und 3 haben mit Schriftsatz vom 20. September 2022 Stellung genommen. Der Verfassungsgerichtshof hat die Akten des Ausgangsverfahrens beigezogen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Das Urteil des Kammergerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Das mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschluss vom 31. Mai 2017 - VerfGH 174/15 - Rn. 23.; st. Rspr., wie alle genannten Entscheidungen zu finden unter www.gesetze.berlin.de). Es darf ferner ohne vorherigen Hinweis seiner Entscheidung keine Tatsachen und Rechtsansichten zugrunde legen, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 155/12 - Rn. 14; st. Rspr.). Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als Überraschungsurteil und damit als Verletzung des in Art. 15 Abs. 1 VvB inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschlüsse vom 11. Oktober 2017 - VerfGH 179/15 - Rn. 43, und vom 28. September 2016 - VerfGH 135/15 - Rn. 9 m. w. N.; st. Rspr.). Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hält die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts zu der Berufung gegen das der Widerklage stattgebende Urteil des Landgerichts nicht stand. Nachdem das Landgericht es als unstreitig behandelte, dass die Hecke im Jahr 2015 bereits eine Höhe von zwei Metern erreicht hatte, und das Kammergericht eine gegenteilige Auffassung im Berufungsverfahren nicht zu erkennen gab, brauchte die Beschwerdeführerin auch aus der Sicht einer gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nicht damit rechnen, dass das Kammergericht die Höhe der Hecke im Jahr 2015 nunmehr als streitig beurteilen würde. Die Beschwerdeführerin musste weiterhin unter Zugrundelegung des Maßstabes einer gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nicht damit rechnen, dass das Kammergericht ohne vorherigen Hinweis und die Möglichkeit zur Stellungnahme eine eigene Berechnung des Höhenwachstums der Hecke anstellen und eine Rückrechnung anhand des durchschnittlichen Höhenwachstums pro Jahr durchführen würde. Dieser vom Kammergericht zugrunde gelegte Berechnungsansatz wurde im Berufungsverfahren weder von den Parteien noch vom Gericht erörtert. Schließlich stellt auch die Nichtberücksichtigung des Beweisangebotes der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 30. Mai 2020, mit dem ein Foto der Hecke aus dem Jahr 2014 unter Benennung der darauf befindlichen Person als Zeuge eingereicht wurde, eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dar. Auf Seite 10 des Schriftsatzes zur Berufungsbegründung vom 24. September 2020 hat die Beschwerdeführerin auf die erstinstanzlichen Beweisantritte ausdrücklich Bezug genommen und diese zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht. In dem Anhörungsrügeschriftsatz vom 7. Juni 2021 hat die Beschwerdeführerin hierauf nochmals hingewiesen. Das Kammergericht hat zu dem Beweisantritt weder im Urteil noch im Beschluss über die Anhörungsrüge Ausführungen gemacht. Die Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch entscheidungserheblich. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann nur dann Erfolg haben, wenn die angegriffene Entscheidung auf einem Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB beruht, d. h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gehörsgewährung das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst und letztlich zu einer anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung geführt hätte (Beschluss vom 28. September 2016 - VerfGH 135/15 - Rn. 15 m. w. N.; st. Rspr.). So liegt der Fall hier. Hätte das Kammergericht darauf hingewiesen, dass es die Höhe der Hecke im Jahr 2015 als streitig ansieht und eine Rückberechnung anhand des durchschnittlichen jährlichen Wachstums anstellt, und hätte das Kammergericht zudem den Beweisantritt der Beschwerdeführerin berücksichtigt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Kammergericht zu einer anderen rechtlichen und tatsächlichen Würdigung veranlasst worden wäre. Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des Rechts auf willkürfreie Entscheidung aus Art. 10 Abs. 1 VvB kommt es danach nicht mehr an. III. Das Urteil des Kammergerichts vom 25. Mai 2021 wird in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufgehoben; die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen (§ 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 33, 34 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -.