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Beschluss

93/22, 93 A/22

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ehemalige Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin zählen nicht zu dem in § 14 Nr 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) genannten Kreis von Beteiligten im Organstreitverfahren, die durch die VvB (RIS: Verf BE) oder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Damit fehlt es – wie hier – für ehemalige Abgeordnete an der Antragsberechtigung im Organstreitverfahren (vgl VerfGH Berlin, 16.11.2022, 88/22). (Rn.11) 2. Mit der Konstituierung des neugewählten Abgeordnetenhauses verliert das vorangegangene Abgeordnetenhaus die Beteiligtenfähigkeit im Organstreitverfahren (vgl VerfGH Berlin, 16.11.2022, 88/22). (Rn.12) 3. Das 19. Abgeordnetenhaus ist zur Sicherstellung der Kontinuität staatlichen Handelns bis zur Konstituierung des neuen Parlaments weiter berechtigt, seine Aufgaben wahrzunehmen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.2022, 154/21). Das 18. Abgeordnetenhaus existiert seit Konstituierung des 19. Abgeordnetenhauses nicht mehr (vgl VerfGH Berlin, 01.11.2021, 132 A/21 ). (Rn.14)
Tenor
1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ehemalige Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin zählen nicht zu dem in § 14 Nr 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) genannten Kreis von Beteiligten im Organstreitverfahren, die durch die VvB (RIS: Verf BE) oder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Damit fehlt es – wie hier – für ehemalige Abgeordnete an der Antragsberechtigung im Organstreitverfahren (vgl VerfGH Berlin, 16.11.2022, 88/22). (Rn.11) 2. Mit der Konstituierung des neugewählten Abgeordnetenhauses verliert das vorangegangene Abgeordnetenhaus die Beteiligtenfähigkeit im Organstreitverfahren (vgl VerfGH Berlin, 16.11.2022, 88/22). (Rn.12) 3. Das 19. Abgeordnetenhaus ist zur Sicherstellung der Kontinuität staatlichen Handelns bis zur Konstituierung des neuen Parlaments weiter berechtigt, seine Aufgaben wahrzunehmen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.2022, 154/21). Das 18. Abgeordnetenhaus existiert seit Konstituierung des 19. Abgeordnetenhauses nicht mehr (vgl VerfGH Berlin, 01.11.2021, 132 A/21 ). (Rn.14) 1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller gehörte als Abgeordneter dem 18. Abgeordnetenhaus von Berlin an. Bei den Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus am 26. September 2021 war er Direktkandidat für die Freien Wähler im Wahlkreis Charlottenburg-Wilmersdorf 5 und kandidierte auf der Landesliste der Freien Wähler. Er errang keinen Sitz im 19. Abgeordnetenhaus. Der Antragsteller beantragt: 1. Der Antragsgegner zu 1 hat es zu unterlassen, eine Sitzung des 19. Abgeordnetenhauses zu eröffnen. 2. Der Antragsgegner zu 2 ist verpflichtet, unverzüglich eine Sitzung des 18. Abgeordnetenhauses einzuladen und zu eröffnen. 3. Der Antragsgegner zu 1 hat die Rechte des Antragstellers aus Art. 38 VvB dadurch verletzt, dass er am 17. November 2022 eine Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin eröffnet hat, ohne dazu befugt zu sein. 4. Der Antragsgegner zu 2 hat die Rechte des Antragstellers aus Art. 38 VvB dadurch verletzt, dass er nicht für den 17. November 2022 eine Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin eingeladen und eröffnet hat. 5. Das 18. Abgeordnetenhaus von Berlin ist vorläufig bis zur Konstituierung eines gewählten 19. Abgeordnetenhauses von Berlin die Volksvertretung des Landes Berlin im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG. Der Antragsteller beantragt darüber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus und dem Senat von Berlin gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von der Einleitung der Verfahren Kenntnis gegeben. Der Antragsgegner zu 1 hat mit Schriftsatz vom 21. November 2022 zu den Verfahren Stellung genommen. Der Antragsteller hat seine Anträge mit Schriftsätzen vom 20. November 2022 und vom 22. November 2022 um die Anträge zu 3 bis 5 erweitert. II. Der Antrag im Organstreitverfahren ist unzulässig. Der Antragsteller ist bereits nicht antragsberechtigt. Dies folgt aus § 14 Nr. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -, wonach der Verfassungsgerichtshof über die Auslegung der Verfassung von Berlin aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter entscheidet, die durch die Verfassung von Berlin oder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Nach § 36 VerfGHG können Antragsteller nur die in § 14 Nr. 1 VerfGHG genannten Beteiligten sein. Der Antragsteller ist als ehemaliger Abgeordneter weder durch die Verfassung von Berlin noch durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet und zählt daher nicht zu dem in § 14 Nr. 1 VerfGHG genannten Kreis von Beteiligten (Beschluss vom 16. November 2022 - VerfGH 88 und 88 A/22 -, in Kürze bei juris). Der Antrag ist auch insoweit unzulässig, als er sich gegen den Antragsgegner zu 2 richtet. Antragsgegner können auch hier nach § 36 VerfGHG nur die in § 14 Nr. 1 VerfGHG genannten Beteiligten sein. Das 18. Abgeordnetenhaus existiert seit Konstituierung des 19. Abgeordnetenhauses nicht mehr und gehört daher nicht zu dem genannten Beteiligtenkreis (vgl. Beschluss vom 16. November 2022 - VerfGH 88 und 88 A/22 -, in Kürze bei juris). Der Antrag im Organstreitverfahren ist überdies unbegründet. Die Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 26. September 2021 sind zwar mit Urteil vom 16. November 2022 für ungültig erklärt worden. Das 19. Abgeordnetenhaus ist jedoch zur Sicherstellung der Kontinuität staatlichen Handelns bis zur Konstituierung des neuen Parlaments weiter berechtigt, seine Aufgaben wahrzunehmen (Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, veröffentlicht auf der Internetseite des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin, in Kürze bei juris). Das 18. Abgeordnetenhaus existiert seit Konstituierung des 19. Abgeordnetenhauses nicht mehr (Beschluss vom 1. November 2021 - VerfGH 132 A/21 -, juris Rn. 15). III. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.