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Beschluss

165/21

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Einzelbewerber iSd § 40 Abs 3 Nr 3 VerfGHG (juris: VerfGHG BE) – und damit einspruchsbefugt für einen auf § 40 Abs 2 Nr 8 VerfGHG BE gestützten Einspruch – ist nur ein Bewerber, der nicht auf einem Wahlkreisvorschlag einer Partei kandidiert (vgl VerfGH Berlin, 21.03.2003, 175/01, LVerfGE 14, 63 <68 = Rn 9>). (Rn.6) 2. Hier: Unzulässiger Einspruch eines auf der Landesliste bzw einem Bezirkswahlvorschlag der FDP kandidierenden Wahlbewerbers gegen die Wahl zum 19. Berliner Abgeordnetenhaus sowie zur Bezirksverordnetenversammlung. Für einen auf § 40 Abs 2 Nr 8 VerfGHG BE bzw auf § 40 Abs 2 Nr 3 VerfGHG BE gestützten Einspruch fehlt es an der Einspruchsbefugnis. (Rn.5) (Rn.7)
Tenor
1. Der Einspruch wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelbewerber iSd § 40 Abs 3 Nr 3 VerfGHG (juris: VerfGHG BE) – und damit einspruchsbefugt für einen auf § 40 Abs 2 Nr 8 VerfGHG BE gestützten Einspruch – ist nur ein Bewerber, der nicht auf einem Wahlkreisvorschlag einer Partei kandidiert (vgl VerfGH Berlin, 21.03.2003, 175/01, LVerfGE 14, 63 ). (Rn.6) 2. Hier: Unzulässiger Einspruch eines auf der Landesliste bzw einem Bezirkswahlvorschlag der FDP kandidierenden Wahlbewerbers gegen die Wahl zum 19. Berliner Abgeordnetenhaus sowie zur Bezirksverordnetenversammlung. Für einen auf § 40 Abs 2 Nr 8 VerfGHG BE bzw auf § 40 Abs 2 Nr 3 VerfGHG BE gestützten Einspruch fehlt es an der Einspruchsbefugnis. (Rn.5) (Rn.7) 1. Der Einspruch wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Einsprechende wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahlen zum 19. Berliner Abgeordnetenhaus, hilfsweise gegen die Wahlen im Bezirksverband Charlottenburg-Wilmersdorf. Er kandidierte bei den Wahlen am 26. September 2021 an zweiter Stelle auf der Bezirksliste der FDP für den Bezirksverband Charlottenburg-Wilmersdorf sowie als Direktkandidat im Wahlkreis Charlottenburg-Wilmersdorf 3. Er erhielt keinen Sitz im 19. Abgeordnetenhaus. Der Einsprechende trägt im Wesentlichen vor, dass die Wahlen infolge der am Wahltag aufgetretenen Wahlfehler ungültig seien und jedenfalls in Charlottenburg-Wilmersdorf wiederholt werden müssten. Die gerügten Wahlfehler seien auch mandatsrelevant. Hätte die FDP in Charlottenburg-Wilmersdorf 575 Stimmen mehr erlangt, wäre der nach dem amtlichen Endergebnis ermittelte zwölfte Sitz für die FDP im Abgeordnetenhaus auf die Bezirksliste der FDP in Charlottenburg-Wilmersdorf und nicht auf die Bezirksliste der FDP in Neukölln entfallen. In diesem Fall hätte der Einsprechende als Zweiter auf der Bezirksliste Charlottenburg-Wilmersdorf einen Sitz im Abgeordnetenhaus erlangt. II. Der Einspruch ist unzulässig. Der Einsprechende ist nicht zum Einspruch befugt. Der ausdrücklich (vgl. S. 1 des Schriftsatzes vom 26. November 2021) auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 8 VerfGHG gestützte Einspruch kann nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 VerfGHG nur eingelegt werden von Parteien, Vereinigungen, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern, die von der angefochtenen Entscheidung betroffen sind, sowie in amtlicher Eigenschaft von der Senatsverwaltung für Inneres, dem Landeswahlleiter, dem zuständigen Bezirkswahlleiter, dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses und dem zuständigen Bezirksverordnetenvorsteher. Der Einsprechende fällt nicht unter diesen Personenkreis. Insbesondere ist er kein Einzelbewerber i. S. d. § 40 Abs. 3 Nr. 3 VerfGHG. Einzelbewerber im Sinne dieser Vorschrift ist nicht jeder Bewerber, sondern nur ein Bewerber, der nicht auf einem Wahlkreisvorschlag einer Partei kandidiert (Urteil vom 21. März 2003 - VerfGH 175/01 -, juris Rn. 9). Das ergibt sich schon aus den Begrifflichkeiten des Landeswahlrechts. § 10 Abs. 4 des Landeswahlgesetzes - LWG - unterscheidet zwischen Wahlkreisvorschlägen einer Partei und Einzelbewerbern, d. h. anderen Wahlkreisvorschlägen. Nach § 49 Abs. 2 der Landeswahlordnung - LWO - enthält der Stimmzettel, wenn der Wahlkreisvorschlag nicht von einer Partei eingereicht worden ist, den Zusatz „Einzelbewerber“ oder „Einzelbewerberin“. Dieses Ergebnis wird in systematischer Hinsicht gestützt durch einen Vergleich der Einspruchsgründe und -berechtigungen in § 40 Abs. 2 und Abs. 3 VerfGHG. Dort wird begrifflich ebenfalls zwischen Bewerbern (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 und 5, Abs. 3 Nr. 1 VerfGHG) und Einzelbewerbern (§ 40 Abs. 3 Nr. 2 und 3 VerfGHG) unterschieden. Der Einsprechende ist kein Einzelbewerber in diesem Sinne, weil er als Wahlkreisvorschlag der FDP in Charlottenburg-Wilmersdorf 3 sowie auf der Bezirksliste der FDP kandidiert hat. Auch soweit der Einsprechende den Einspruch auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 VerfGHG stützt, wonach gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt worden seien, in einem Umfang, dass dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden sei, gehört er nicht zu dem Kreis der einspruchsberechtigten Personen, die in § 40 Abs. 3 Nr. 3 VerfGHG abschließend benannt sind. Weitere Einspruchsgründe, auf die er sich stützen könnte, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.