Beschluss
132/21
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Einzelbewerber iSd § 40 Abs 3 Nr 3 VerfGHG (juris: VerfGHG BE) – und damit einspruchsbefugt für einen auf § 40 Abs 2 Nr 8 VerfGHG BE gestützten Einspruch – ist nur ein Bewerber, der nicht auf einem Wahlkreisvorschlag einer Partei kandidiert (vgl VerfGH Berlin, 21.03.2003, 175/01, LVerfGE 14, 63 <68 = Rn 9>). (Rn.8)
2. Hier:
2a. Unzulässiger Einspruch eines auf der Landesliste bzw einem Bezirkswahlvorschlag der Freien Wähler kandidierenden Wahlbewerbers gegen die Wahl zum Abgeordnetenhaus sowie zur Bezirksverordnetenversammlung 2022. Für einen auf § 40 Abs 2 Nr 8 VerfGHG BE gestützten Einspruch fehlt es an der Einspruchsbefugnis. (Rn.7)
2b. Soweit sich der Einsprechende außerdem gegen die Gültigkeit des Volksentscheides der Initiative "Deutsche Wohnen und Co enteignen" wendet, fehlt es gem § 41 Abs 1 AbstG (juris: VAbstG BE) ebenfalls an der Einspruchsbefugnis. (Rn.6)
Tenor
1. Der Einspruch wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelbewerber iSd § 40 Abs 3 Nr 3 VerfGHG (juris: VerfGHG BE) – und damit einspruchsbefugt für einen auf § 40 Abs 2 Nr 8 VerfGHG BE gestützten Einspruch – ist nur ein Bewerber, der nicht auf einem Wahlkreisvorschlag einer Partei kandidiert (vgl VerfGH Berlin, 21.03.2003, 175/01, LVerfGE 14, 63 ). (Rn.8) 2. Hier: 2a. Unzulässiger Einspruch eines auf der Landesliste bzw einem Bezirkswahlvorschlag der Freien Wähler kandidierenden Wahlbewerbers gegen die Wahl zum Abgeordnetenhaus sowie zur Bezirksverordnetenversammlung 2022. Für einen auf § 40 Abs 2 Nr 8 VerfGHG BE gestützten Einspruch fehlt es an der Einspruchsbefugnis. (Rn.7) 2b. Soweit sich der Einsprechende außerdem gegen die Gültigkeit des Volksentscheides der Initiative "Deutsche Wohnen und Co enteignen" wendet, fehlt es gem § 41 Abs 1 AbstG (juris: VAbstG BE) ebenfalls an der Einspruchsbefugnis. (Rn.6) 1. Der Einspruch wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Einsprechende wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahlen zum 19. Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 26. September 2021. Er wendet sich außerdem gegen die Gültigkeit des Volksentscheides der Initiative „Deutsche Wohnen und Co enteignen“, der ebenfalls am 26. September 2021 zur Abstimmung stand. Der Einsprechende war bei den Wahlen am 26. September 2021 Direktkandidat für die Freien Wähler im Wahlkreis Charlottenburg-Wilmersdorf 5. Er kandidierte zudem auf der Landesliste der Freien Wähler und als Bezirkswahlvorschlag der Freien Wähler für die Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf. Der Einsprechende trägt im Wesentlichen vor, dass die Wahlen infolge der am Wahltag aufgetretenen Wahlfehler insgesamt ungültig seien und wiederholt werden müssten. Der Verfassungsgerichtshof hat die Wahlniederschriften der 2.256 Urnenwahllokale von Berlin beigezogen. Der Einsprechende hat auf seinen Antrag hin Einsicht in die Wahlniederschriften erhalten. II. Der Einspruch ist unzulässig. 1. Der Einspruch ist zunächst unzulässig, soweit er sich gegen die Feststellung des Gesamtergebnisses des Volksentscheids richtet. Einzig statthafter Rechtsbehelf, mit dem das Abstimmungsverfahren zu einem Volksentscheid gerügt werden kann, ist ein Antrag nach § 41 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid - AbstG - i. V. m. §§ 14 Nr. 7, 55 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -. Danach können die Vertrauenspersonen oder ein Viertel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses Einspruch beim Verfassungsgerichtshof gestützt auf die in § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AbstG normierten Gründe erheben. Hieran gemessen ist der Einsprechende nicht einspruchsberechtigt, denn er ist weder Vertrauensperson noch wird sein Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses getragen. 2. Soweit sich der Einsprechende im Wahlprüfungsverfahren gegen die Gültigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen wendet, fehlt es ihm ebenfalls an der Einspruchsberechtigung. Der ausdrücklich (vgl. S. 23 des Schriftsatzes vom 26. Oktober 2021) auf § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG gestützte Einspruch kann nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 VerfGHG nur eingelegt werden von Parteien, Vereinigungen, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern, die von der angefochtenen Entscheidung betroffen sind, sowie in amtlicher Eigenschaft von der Senatsverwaltung für Inneres, dem Landeswahlleiter, dem zuständigen Bezirkswahlleiter, dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses und dem zuständigen Bezirksverordnetenvorsteher. Der Einsprechende fällt nicht unter diesen Personenkreis. Insbesondere ist er kein Einzelbewerber i. S. d. § 40 Abs. 3 Nr. 3 VerfGHG. Einzelbewerber im Sinne dieser Vorschrift ist nicht jeder Bewerber, sondern nur ein Bewerber, der nicht auf einem Wahlkreisvorschlag einer Partei kandidiert (Urteil vom 21. März 2003 - VerfGH 175/01 -, juris Rn. 9). Das ergibt sich schon aus den Begrifflichkeiten des Landeswahlrechts. § 10 Abs. 4 des Landeswahlgesetzes - LWG - unterscheidet zwischen Wahlkreisvorschlägen einer Partei und Einzelbewerbern, d. h. anderen Wahlkreisvorschlägen. Nach § 49 Abs. 2 der Landeswahlordnung - LWO - enthält der Stimmzettel, wenn der Wahlkreisvorschlag nicht von einer Partei eingereicht worden ist, den Zusatz „Einzelbewerber“ oder „Einzelbewerberin“. Dieses Ergebnis wird in systematischer Hinsicht gestützt durch einen Vergleich der Einspruchsgründe und -berechtigungen in § 40 Abs. 2 und Abs. 3 VerfGHG. Dort wird begrifflich ebenfalls zwischen Bewerbern (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 und 5, Abs. 3 Nr. 1 VerfGHG) und Einzelbewerbern (§ 40 Abs. 3 Nr. 2 und 3 VerfGHG) unterschieden. Der Einsprechende ist kein Einzelbewerber in diesem Sinne, weil er als Wahlkreisvorschlag der Partei „Freie Wähler“ in Charlottenburg-Wilmersdorf 5 sowie auf der Landesliste der Freien Wähler kandidiert hat. Es kann dahinstehen, ob der Einsprechende den Einspruch darüber hinaus auch auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 VerfGHG stützt, wonach gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt worden seien, in einem Umfang, dass dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden sei. Der Einsprechende gehört auch insoweit nicht zu dem Kreis der einspruchsberechtigten Personen, § 40 Abs. 3 Nr. 3 VerfGHG. Weitere Einspruchsgründe, auf die er sich stützen könnte, sind weder dargetan noch ersichtlich.