Beschluss
VerfGH 4/22.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:1018.VERFGH4.22VB1.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen, durch die Klagen der Beschwerdeführerin überwiegend abgewiesen und ein von ihr gestellter Antrag auf Ablehnung einer Richterin als befangen zurückgewiesen wurden. 1. a) Ausgangspunkt ist eine im Dezember 2020 vor dem Arbeitsgericht Hamm erhobene Klage (Az. 4 Ca 1707/20), mit der die bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens als Bereitschaftsärztin angestellte Beschwerdeführerin die Einteilung zu bestimmten Bereitschaftsdiensten, die Abänderung des Arbeitsvertrages, die Entfernung einer Abmahnung und weiterer dokumentierter Vorwürfe aus der Personalakte, die Urlaubsgewährung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und die Erteilung eines wohlwollenden Zwischenzeugnisses mit der Gesamtnote „gut“ begehrte. Für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des eingangs genannten Klageverfahrens beantragte die Beschwerdeführerin im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az.: 4 Ga 8/21) die Zahlung eines von ihr bezifferten monatlichen Bruttolohns, die Einteilung zu bestimmten Wochenenddiensten und die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses auf dem Briefkopf der Beklagten. In beiden Verfahren verkündete das Arbeitsgericht auf die jeweils am 10. August 2021 durchgeführte mündliche Verhandlung noch am Verhandlungstag seine Urteile, die der Beschwerdeführerin am 31. August 2021 zugestellt wurden. In dem Hauptsacheverfahren (Az.: 4 Ca 1707/20) wurde die Beklagte zur Erteilung eines wohlwollenden Zwischenzeugnisses verurteilt bei gleichzeitiger Klageabweisung im Übrigen. Die auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Klage (Az.: 4 Ga 8/21) wies das Arbeitsgericht ab. b) In einem weiteren Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamm (Az.: 4 Ca 930/21) wendet sich die Beschwerdeführerin gegen eine weitere Abmahnung durch ihren Arbeitgeber. Dem Verfahren liegt ein durch die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2021 in das Verfahren 4 Ca 1707/20 klageerweiternd eingeführter Antrag zugrunde, den die Kammer des Arbeitsgerichts unter Hinweis auf die im Übrigen gegebene Entscheidungsreife abgetrennt hatte. Mit Schreiben vom 5. November 2021 lehnte die Beschwerdeführerin die Vorsitzende Richterin als befangen ab und verlangte die Aufhebung der Urteile vom 10. August 2021. Nachdem die abgelehnte Richterin sich zu dem Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert hatte, wies die 4. Kammer des Arbeitsgerichts mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück. Gegen diesen ihr am 17. Dezember 2021 zugestellten Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Dezember 2021 „Anhörungsrüge“ und lehnte die Mitglieder der 4. Kammer in der Zusammensetzung des Beschlusses vom 14. Dezember 2021 als befangen ab. 2. Gegen die Urteile des Arbeitsgerichts vom 10. August 2021 und gegen dessen Beschluss vom 14. Dezember 2021 richtet sich die am 18. Januar 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingegangene Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, die sich im Wesentlichen in ihrer Menschenwürde (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) und in ihrem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt sieht und einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) rügt. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Urteile des Arbeitsgerichts vom 10. August 2021 wendet, ist sie unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, dass sie den dagegen eröffneten Rechtsweg erschöpft hat (vgl. § 54 VerfGHG). a) Den abschließenden Ausführungen der Verfassungsbeschwerdebegründung lässt sich hierzu nur die dokumentierte Befürchtung der Beschwerdeführerin entnehmen, ihre Anträge vor dem Berufungsgericht nicht mehr „retten“ zu können, weil bereits zwei Rechtsanwälte ihr Mandat niedergelegt hätten und die letzte Mandatsniederlegung am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist erfolgt sei. Der zuletzt von ihr mandatierte Rechtsanwalt habe nach der Niederlegung seines Mandats nur noch einen Antrag auf Zeugnisausstellung eingereicht, was gegen ihren Willen erfolgt sei. Ein Rechtsanwalt, der ihre Berufungsanträge stelle, werde sich nicht mehr finden. Entsprechend verhält es sich, wenn man unterstellt, dass die Beschwerdeführerin die Urteile des Arbeitsgerichts jeweils mit einer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung angegriffen hat. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine gerichtliche Entscheidung des Berufungsgerichts ergangen ist. Der Rechtsweg ist aber nicht schon mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs erschöpft, sondern erst dann, wenn über diesen entschieden worden ist und weitere Rechtsbehelfe nicht mehr zur Verfügung stehen (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 – VerfGH 92/21.VB-2, juris, Rn. 16 m. w. N.). b) Der Verfassungsgerichtshof muss auch nicht vor Erschöpfung des Rechtswegs über die von der Beschwerdeführerin eingelegte Verfassungsbeschwerde nach § 54 Satz 2 VerfGHG sofort entscheiden, denn sie ist nicht von allgemeiner Bedeutung und die Beschwerdeführerin hat nichts dazu ausgeführt, dass ihr ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht, wenn sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird. c) Die mangelnde Erschöpfung des Rechtswegs hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insoweit insgesamt unzulässig ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 – VerfGH 92/21.VB-2, juris, Rn. 18 m. w. N.). 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14. Dezember 2021 wendet, ist sie bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. a) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 und 3 dieser Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn sie nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. b) Nach dieser Maßgabe hat die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde spätestens mit Ablauf des 17. Januar 2022 geendet. Denn der arbeitsgerichtliche Beschluss ist der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 17. Dezember 2021 zugestellt worden. Die Verfassungsbeschwerde ist erst am Dienstag, den 18. Januar 2022 und damit nach Ablauf der Monatsfrist bei dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen eingegangen. aa) Die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Dezember 2021 erhobene „Anhörungsrüge“ war nicht in der Lage, die Verfassungsbeschwerdefrist offen zu halten. Sie gehörte nicht zu dem durch die Beschwerdeführerin zu erschöpfenden Rechtsweg. (1) Vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist der Rechtsweg zu erschöpfen (§ 54 Satz 1 VerfGHG). Dazu gehören weder von vornherein offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe noch gesetzlich nicht vorgesehene Anrufungen des Gerichts. Solche Rechtsbehelfe muss der Beschwerdeführer daher nicht vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde einlegen. Dementsprechend schieben sie im Fall ihrer Einlegung aber auch nicht den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist hinaus. Denn der Beschwerdeführer soll sich nicht durch einen solchen Rechtsbehelf die Möglichkeit der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde offen halten können. Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht. Diese Beurteilung obliegt dem Verfassungsgerichtshof; er ist an die Auffassung des Fachgerichts nicht gebunden (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 – VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 23, m. w. N.; und vom 13. August 2019 – VerfGH 12/19.VB-2, juris, Rn. 6; vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 10 ff.). (2) Nach dieser Maßgabe war die unter anderem mit „Anhörungsrüge“ überschriebene Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2021 nicht geeignet, die Verfassungsbeschwerdefrist offen zu halten, denn sie war offensichtlich unzulässig. Gemäß § 78a Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) ist auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist gemäß § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Anhörungsrüge dient indes nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (VerfGH NRW, Beschluss vom 13. August 2019 – VerfGH 12/19.VB-2, juris, Rn. 8, m. w. N.). Allein darum aber ging es der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 31. Dezember 2021. Denn mit diesem hat sie keinen Gehörsverstoß der über ihr Befangenheitsgesuch vom 5. November 2021 entscheidenden Kammer dargelegt und insbesondere nicht aufgezeigt, welches Vorbringen die Kammer bei ihrer Entscheidung vom 14. Dezember 2021 übergangen haben soll, sondern hat sie skizziert, dass und aus welchen Gründen die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs „nicht korrekt“ sei und die vom Gericht für die Zurückweisung des Antrags gegebene Begründung die „Richterablehnung verharmlose“. bb) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass die Verfassungsbeschwerde nicht darlegt, ob die mit Schreiben vom 31. Dezember 2021 erhobene „Anhörungsrüge“ innerhalb der mit Ablauf des 31. Dezember 2021 endenden zweiwöchigen Notfrist des § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist. c) Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den an eine hinreichend substanziierte Begründung zu stellenden Anforderungen. Indem sie sich gegen den arbeitsgerichtlichen Beschluss vom 14. Dezember 2021 mit der kursorischen Begründung wendet, die Beschwerdeführerin werde durch die „Zurückweisung der Anhörungsrüge“ in ihren Grundrechten verletzt, übersieht die Verfassungsbeschwerde, dass der Beschluss das Ablehnungsgesuch vom 5. November 2021 zum Gegenstand hatte und keine Anhörungsrüge. Soweit die Beschwerdeführerin sich außerdem eher beiläufig gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs wendet, erschöpft sie sich im Wesentlichen in einer skizzenhaften Darstellung ihres eigenen Rechtsstandpunktes. Mit dieser Begründung zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht ansatzweise die Möglichkeit auf, dass das Arbeitsgericht in den angefochtenen Beschlüssen nicht nur einen anderen Rechtsstandpunkt eingenommen hat oder ihm nicht lediglich eine nach Auffassung der Beschwerdeführerin fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts unterlaufen ist, sondern es den Gewährleistungsgehalt eines Grundrechts verkannt haben könnte. 3. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.