Beschluss
VerfGH 10/22.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0830.VERFGH10.22VB1.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde steht im Zusammenhang mit einem erfolglosen Klageerzwingungsverfahren der Beschwerdeführerin, das diese wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung betrieben hatte und das seit dem Jahr 2017 abgeschlossen ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 21/19.VB-1, juris, und vom 17. März 2020 – VerfGH 5/20.VB-2, juris). 1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 28. Juni 2021 die Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen den (ehemals) Beschuldigten wegen des Vergewaltigungsvorwurfs. Die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 16. September 2021 mit der Begründung ab, die Ausführungen der Beschwerdeführerin gäben zu Maßnahmen keinen Anlass. Hinsichtlich des mehrfach und abschließend geprüften Sachverhalts werde auf den Beschluss des Petitionsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2020 Bezug genommen. Eine daraufhin erfolgte Eingabe des Vaters der Beschwerdeführerin per E-Mail vom 11. Oktober 2021 führte zum Bescheid der Leitenden Oberstaatsanwältin in Mönchengladbach vom 29. Oktober 2021. Darin heißt es, soweit dieser - der Vater - eine fehlerhafte Würdigung der im Wiederaufnahmeantrag vorgetragenen Aspekte rüge, bestehe keine Veranlassung, im Wege der Dienstaufsicht vorzugehen. Es sei in dem Antrag vorgebracht worden, dass im Slip der Beschwerdeführerin männliche DNA festgestellt worden sei und der zuständige Berichterstatter in einem Verfahren bei dem Landessozialgericht geäußert habe, eine Vergewaltigung könne beweisbar sein. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass der für die fragliche Tat zur Anwendung kommende § 177 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 die Nötigung zu sexuellen Handlungen unter Anwendung von Gewalt, der Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage voraussetze. Diese Tatbestandsvoraussetzungen - insbesondere eine Gewaltanwendung - ließen sich auch bei unterstelltem Vollzug des Geschlechtsverkehrs nicht zweifelsfrei feststellen, weshalb der Tatnachweis nicht sicher zu führen sei. Gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme der Ermittlungen legte die Beschwerdeführerin außerdem mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 Beschwerde ein. Der Verweis auf den Beschluss des Petitionsausschusses sei unsachgemäß, weil dieser sich lediglich mit Versäumnissen von Polizei und Staatsanwaltschaft, nicht jedoch inhaltlich mit den Ermittlungen oder gar mit den vorliegenden neuen Beweisen befasst habe. Bei der DNA, welche dem Landeskriminalamt zum Ermittlungszeitpunkt vorgelegen habe, handele es sich nicht um eine reine DNA des Beschuldigten, sondern um eine Misch-DNA des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin. Dies gehe aus dem Gutachten des Dr. C eindeutig hervor. Ferner ergebe sich daraus, dass die im Slip der Beschwerdeführerin gefundene DNA hinsichtlich der unverwechselbaren Allelen mit der in der Ermittlungsakte befindlichen DNA des Beschuldigten übereinstimme. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 beschied die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf sowohl die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme der Ermittlungen vom 29. Oktober 2021 als auch die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2021 sowie eine weitere Beschwerde der Eltern der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Leitenden Oberstaatsanwältin vom 29. Oktober 2021. Es bestehe weiterhin kein Anlass, die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Wiederaufnahme der Ermittlungen anzuordnen. Auch zu Maßnahmen der Dienst- und Fachaufsicht bestehe keine Veranlassung. Soweit die Wiederaufnahme der Ermittlungen mit dem Gutachten des Prof. Dr. S vom 10. Juli 2017 gestützt werde, habe dieses sowohl in dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 20. September 2019 als auch in dem abschließenden Bescheid des Ministeriums der Justiz vom 27. November 2019 und dem Beschluss des Petitionsausschusses vom 24. November 2020 Berücksichtigung gefunden. Der Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Dr. C vom 21. September 2020 sei in Form des im Wesentlichen inhaltsgleichen vorläufigen Gutachtens vom 20. Juli 2020 im Rahmen des Petitionsverfahrens und im Beschluss des Petitionsausschusses gewürdigt worden. Soweit das Begehren der Wiederaufnahme der Ermittlungen erstmals auf die Ausführungen des Berichterstatters des 13. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen gestützt werde, der eine Beweisbarkeit einer Vergewaltigung auf Grundlage der vorliegenden Tonbandaufzeichnungen für möglich halte, führe dies nicht zu einer anderen strafrechtlichen Beurteilung, zumal die im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Beweisregeln im strafrechtlichen Verfahren nicht anwendbar seien. 2. Die Beschwerdeführerin hat am 3. Februar 2022 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie eine Verletzung ihrer Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und effektive Strafverfolgung rügt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei abgelehnt worden, ohne die vorliegenden neuen Beweise zu würdigen. Im ursprünglichen Ermittlungsverfahren sei darauf abgestellt worden, dass keine DNA des Beschuldigten nachgewiesen werden könne. Das in diesem Zusammenhang herangezogene Gutachten des Landeskriminalamtes habe aber seine Gültigkeit verloren, weil ausweislich des Gutachtens des Dr. C die im Slip der Beschwerdeführerin gefundene Misch-DNA hinsichtlich der unverwechselbaren Allelen mit der DNA des Beschuldigten übereinstimme. Der Verweis auf die Ergebnisse des Petitionsausschusses des Landtags gehe fehl, da dieser bewertet habe, ob es zu Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft gekommen sei, nicht aber, ob eine Vergewaltigung tatsächlich stattgefunden habe. Soweit im Übrigen auf die – bei unterstelltem Vollzug des Geschlechtsverkehrs – fehlende Beweisbarkeit der Verwirklichung des Tatbestandes des § 177 StGB abgestellt werde, fehle eine Würdigung der ärztlich dokumentierten Verletzungen der Beschwerdeführerin sowie des Umstandes, dass sie durch den Beschuldigten im Schlaf überrascht worden sei. II. 1. Unter Berücksichtigung des maßgebenden, bei unbefangener Betrachtung erkennbaren Begehrens (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019– VerfGH 21/19.VB-1, juris, Rn. 13) geht die Kammer davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen die Bescheide der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vom 16. September 2021 sowie der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 19. Januar 2022 wendet, soweit darin die Wiederaufnahme der Ermittlungen abgelehnt worden ist. Der darüber hinaus übersandte Bescheid der Leitenden Oberstaatsanwältin in Mönchengladbach vom 29. Oktober 2021 – 620 Js 248/16 –, der neben anderem ebenfalls Gegenstand des Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 19. Januar 2022 ist, betrifft hingegen – soweit ersichtlich – eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Dass die Beschwerdeführerin sich auch durch die Nichteinleitung dienstaufsichtsrechtlicher Maßnahmen in ihren Grundrechten verletzt sieht und insoweit Verfassungsbeschwerde erheben will, lässt sich ihrer Beschwerdebegründung nicht entnehmen. 2. Die so verstandene Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht erschöpft. Das Gebot der Rechtswegerschöpfung (§ 54 Satz 1 VerfGHG) ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach die Beschwerdeführerin alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Die Individualverfassungsbeschwerde soll im Hinblick auf den umfassenden Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit nicht einen wahlweisen Rechtsbehelf gewähren, sondern nur dann zulässig sein, wenn sie trotz Erschöpfung der regelmäßigen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung einer Grundrechtsverletzung erforderlich wird. Zu dem im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erschöpfenden Rechtsweg gehören dabei aber weder Möglichkeiten der Anrufung eines Gerichts, die gesetzlich nicht geregelt sind, noch von vornherein aussichtslose Rechtsbehelfe. Solche muss die Beschwerdeführerin daher nicht vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einlegen. Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht. Aus diesem Maßstab folgt, dass die Beschwerdeführerin vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde von einem Rechtsbehelf grundsätzlich auch dann Gebrauch machen muss, wenn zweifelhaft ist, ob er zulässig ist. Erscheint es nicht offensichtlich ausgeschlossen, Grundrechtsschutz bereits durch die Fachgerichte zu erlangen, ist es der Beschwerdeführerin regelmäßig zuzumuten, den nach einfachem Recht vorgesehenen Rechtsweg zu beschreiten und auszuschöpfen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 – VerfGH 49/19.VB-2, juris, Rn. 29 ff. m. w. N.). Dies zugrunde gelegt genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Gebot der Rechtswegerschöpfung. Es ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft ein erneuter Klageerzwingungsantrag beim Oberlandesgericht (§§ 172 ff. StPO) offen steht. Zwar ist ein solcher Antrag der Beschwerdeführerin vom Oberlandesgericht bereits im Jahr 2017 verworfen worden und ist ein wiederholter, dieselbe prozessuale Tat betreffender gerichtlicher Klageerzwingungsantrag in der Regel unzulässig (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. August 1990 – 1 Ws 199/90, MDR 1991, 79 = juris, Rn. 5 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Dezember 1996 – 1 Ws 170/96, NStZ-RR 1997, 177 = juris, Rn. 4 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Dezember 1999 – 1 Ws 624/99, juris, Rn. 9 ff.; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 174 Rn. 7 ff.; Gorf, in: Graf, BeckOK StPO, Stand: Juli 2022, § 172 Rn. 29). Etwas anderes gilt aber nach inzwischen ganz herrschender Ansicht im Falle der Benennung neuer und entscheidungserheblicher Tatsachen oder Beweismittel (siehe OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. Januar 1961 – Ws 9/60, NJW 1961, 934 m. w. N. auch zur älteren Gegenansicht; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Januar 1963 – 1 Ws 157/62, NJW 1963, 1121, 1122; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26. Oktober 1989– 1 Ws 311/89, MDR 1991, 79, 80; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Dezember 1996 – 1 Ws 170/96, NStZ-RR 1997, 177 = juris, Rn. 4; OLG Köln, Beschluss vom 14. Februar 2003 – 1 Zs 1656/02, NStZ 2003, 682, 683; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22. Juli 2003 – 3 Ws 751/03, NStZ-RR 2003, 268; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 172 Rn. 34; Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 172 Rn. 58 f.; Graalmann-Scheerer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2018, § 172 Rn. 34 ff.). Ausgehend davon wäre ein erneuter Klageerzwingungsantrag nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig. Als neues, eventuell entscheidungserhebliches Beweismittel dürfte der Sachverständige Dr. C zumindest in Betracht kommen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus dessen Gutachten vom 21. September 2020 ergebe sich, dass die in ihrer Unterwäsche gefundenen DNA-Spuren hinsichtlich der unverwechselbaren Allelen mit der in der Ermittlungsakte befindlichen DNA des Beschuldigten übereinstimmen. Demgegenüber sei bei der ursprünglichen Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO im Jahr 2017 wesentlich darauf abgestellt worden, dass keine dem Beschuldigten zuordnenbaren DNA-Spuren nachweisbar waren. Die offensichtliche Unzulässigkeit eines gerichtlichen Klageerzwingungsantrags ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin letztlich wohl (nur) die Wiederaufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft begehrt. Ob das zur Entscheidung über den Antrag berufene Oberlandesgericht als Minus zur Anordnung der Erhebung der öffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft die Einleitung bzw. Fortsetzung eines Ermittlungsverfahrens aufgeben kann, ist zwar umstritten, wird aber von der inzwischen wohl herrschenden Meinung ebenfalls bejaht (vgl. etwa die Nachweise bei Graalmann-Scheerer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2018, § 175 Rn. 16).