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Beschluss

VerfGH 147/21.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0712.VERFGH147.21VB1.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft vier amtsgerichtliche Entscheidungen in einem Zivilverfahren. 1. Am 7. Januar 2020 wurde ein auf den Beschwerdeführer zugelassener, fremdfinanzierter Pkw bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Haftung der Unfallgegnerin war dem Grunde nach unstreitig. Ein vom Beschwerdeführer eingeschalteter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass für die Reparatur des an dem Wagen entstandenen Unfallschadens voraussichtlich Kosten in Höhe von 6.220,11 Euro brutto anfallen. Die vom Beschwerdeführer beauftragte Kfz-Werkstatt berechnete ihm für die durchgeführte Reparatur insgesamt 6.488,01 Euro brutto. Davon entfielen 150 Euro netto auf „Verbringungskosten“ und insgesamt 29,50 Euro netto auf „Entsorgungskosten“. Die vom Beschwerdeführer zum Ausgleich der Reparaturrechnung aufgeforderte Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin beglich von der Gesamtforderung der Werkstatt insgesamt 118,40 Euro nicht. Davon entfielen – nach der späteren amtsgerichtlichen Berechnung und Rundung – 83,29 Euro auf die Verbringungskosten und 35,11 Euro auf die Entsorgungskosten. Mit Klageschrift seiner Bevollmächtigten vom 28. März 2020 nahm der Beschwerdeführer die Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin vor dem Amtsgericht Wuppertal auf Zahlung der nicht ausgeglichenen 118,40 Euro nebst Zinsen in Anspruch. Die Versicherung erwiderte auf die Klage in dem vom Amtsgericht angeordneten Verfahren nach § 495a ZPO mit Schriftsatz vom 8. Juli 2020. Unter anderem bestritt sie die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers. Hierauf replizierte dieser mit Schriftsatz vom 14. August 2020. Er trug vor, aktivlegitimiert zu sein, und verwies auf eine beigefügte Freigabeerklärung der den Kauf des Autos finanzierenden Bank. Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 6. Oktober 2020 ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des geltend gemachten Ersatzanspruchs nicht aktivlegitimiert sei. Er habe keine Umstände vorgetragen, die den Schluss zuließen, dass er Eigentümer des Fahrzeugs sei. Auch auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB könne er sich nicht berufen, weil er den Wagen zum Unfallzeitpunkt nicht gefahren habe. Auch sonstige Umstände, die seine Aktivlegitimation begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 Anhörungsrüge. Er machte geltend, mit Schriftsatz vom 14. August 2020 zu seiner Aktivlegitimation vorgetragen und als Beleg die Freigabeerklärung der finanzierenden Bank vorgelegt zu haben. Nach dem Inhalt dieser Erklärung dürfe er Ansprüche aus dem Verkehrsunfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend machen. Mit Beschluss vom 14. Januar 2021 räumte das Amtsgericht den Parteien daraufhin unter Bezugnahme auf §§ 321a, 495a ZPO Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis zum 10. Februar 2021 ein. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. August 2020 vorgelegte Freigabeerklärung von ihm, dem Amtsgericht, übersehen worden sei. Möglicherweise bedürfe es einer inhaltlich abweichenden Neuentscheidung im Rahmen von § 321a ZPO. Der Beschwerdeführer trug hieraufhin vor, dass er sich gegenüber der Werkstatt zur Zahlung von Verbringungs- und Entsorgungskosten verpflichtet habe. Mit Beschluss vom 30. Juli 2021 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers insoweit kostenpflichtig zurück, als sich diese auf die Klageabweisung im Umfang der Entsorgungskosten von 35,11 Euro nebst Zinsen bezog. Zur Begründung führte das Amtsgericht unter anderem aus, dass es die betreffenden Kosten gemäß § 287 ZPO auf null Euro schätze. Ihm sei bekannt, dass sie, wenn auch verbreitet, erst seit kürzerer Zeit von Werkstätten geltend gemacht würden, ohne dass neue Kostenbelastungen hinzugetreten seien. Auch das vorgerichtliche Sachverständigengutachten weise die Position nicht auf. Dieser Beschluss ging der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 9. August 2021 formlos zu. Mit Schlussurteil vom 9. August 2021, das der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 26. August 2021 zugestellt worden ist, verurteilte das Amtsgericht die Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin unter teilweiser Neufassung seines Urteils vom 6. Oktober 2020 zur Zahlung von 83,29 Euro nebst Zinsen für die von der Werkstatt abgerechneten Verbringungskosten. Die Berufung gegen das Schlussurteil ließ das Amtsgericht nicht zu. Gegen das Schlussurteil erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. September 2021 Anhörungsrüge und machte geltend, dass ihn die Klageabweisung bezüglich der Entsorgungskosten in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 11. November 2021 als unzulässig zurück. Das Schlussurteil belaste den Beschwerdeführer nicht, so dass es an einem Rechtsschutzinteresse für eine Anhörungsrüge fehle. Im Umfang der Entsorgungskosten sei über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2020 bereits durch unanfechtbaren Beschluss vom 30. Juli 2021 entschieden worden. Eine erneute gerichtliche Prüfung sei ausgeschlossen. Der Anhörungsrügebeschluss ging bei der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 23. November 2021 ein. 2. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2021, der am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 6. Oktober 2020, den Anhörungsrügebeschluss vom 30. Juli 2021, das Schlussurteil vom 9. August 2021 und den Anhörungsrügebeschluss vom 11. November 2021 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt Verstöße gegen seinen Justizgewährungsanspruch, sein Recht auf ein faires Verfahren, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Willkürverbot. Im Zentrum seiner Beanstandungen steht der Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Juli 2021. Dieser finde im Prozessrecht keine Stütze. Er, der Beschwerdeführer, habe die Entscheidung des Amtsgerichts vom 14. Januar 2021 so verstehen dürfen, dass damit seiner Anhörungsrüge vom 28. Oktober 2020 insgesamt abgeholfen worden sei. Danach habe für eine teilweise Zurückweisung der Anhörungsrüge im Beschlusswege, zudem unter rechtswidriger Auferlegung einer anteiligen Kostentragungspflicht, kein Raum mehr bestanden. Sie stelle sich vielmehr als willkürliche Umgehung des § 321a Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 343 ZPO dar. Erst die Anhörungsrüge vom 9. September 2021 gegen das Schlussurteil vom 9. August 2021 habe ihm danach die Möglichkeit eröffnet, die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hinsichtlich seines Vorbringens zu den Entsorgungskosten noch im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren geltend zu machen. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 6. Oktober 2020 und den Anhörungsrügebeschluss vom 30. Juli 2021 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde verspätet erhoben worden. Sie ist erst nach Ablauf der einmonatigen Verfassungsbeschwerdefrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG beim Verfassungsgerichtshof eingegangen. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 und 3 der Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. Die Monatsfrist wird mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 21/19.VB-1, juris, Rn. 14, und vom 30. Juni 2020 – VerfGH 51/20.VB-2, juris, Rn. 3). Ist ein Beschwerdeführer anwaltlich vertreten, kommt es auf die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten an (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – VerfGH 27/20.VB-2, juris, Rn. 3, und vom 6. Juli 2021 – VerfGH 44/21.VB-2, juris, Rn. 8). Gegen das den Rechtsstreit mangels zugelassener Berufung zunächst beendende Urteil des Amtsgerichts vom 6. Oktober 2020 ist der Beschwerdeführer mit der Anhörungsrüge vom 28. Oktober 2020 vorgegangen. Diese Anhörungsrüge hat das Amtsgericht im Umfang der vom Beschwerdeführer mit der Klage geltend gemachten Entsorgungskosten mit Beschluss vom 30. Juli 2021 zurückgewiesen. Dieser Beschluss, mit dem das Amtsgericht über die Entsorgungskosten abschließend entschieden hat – diese waren nicht mehr Gegenstand des späteren Schlussurteils vom 9. August 2021 –, ist der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers im Einklang mit § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO am 9. August 2021 formlos zugegangen. Damit endete die einmonatige Verfassungsbeschwerdefrist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG a. F. in Verbindung mit § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB, § 187 Abs. 1 BGB am 9. September 2021. Die Verfassungsbeschwerdeschrift ist jedoch erst am 22. Dezember 2021 und damit nicht mehr innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG beim Verfassungsgerichtshof eingegangen. Der Fristversäumung kann nicht entgegengehalten werden, dass das Amtsgericht am 30. Juli 2021 über den Teil der Klageforderung, der auf die Entsorgungskosten entfiel, nicht mehr mittels eines zurückweisenden Anhörungsrügebeschlusses habe entscheiden dürfen und daher das vom Beschwerdeführer mit Anhörungsrüge vom 9. September 2021 eingeleitete Anhörungsrügeverfahren mit Blick auf die Abweisung der Entsorgungskosten noch zu dem gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu erschöpfenden Rechtsweg gehört habe. Dass die Entscheidung vom 30. Juli 2021 unzulässig war, trifft zwar zu, wenn das Amtsgericht – wie der Beschwerdeführer meint – das Verfahren mit Beschluss vom 14. Januar 2021 bereits insgesamt in den Zustand vor Ablauf der Schriftsatzfrist vor Erlass des Urteils vom 6. Oktober 2020 zurückversetzt hatte. Die Zurückversetzung des Verfahrens nach § 321a Abs. 5 Satz 2 und 4 ZPO auf eine begründete Anhörungsrüge hin ist für das Gericht bindend und nicht mehr umkehrbar (VerfGH RP, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – VGH B 7/06, DÖV 2007, 296 = juris, Rn. 15; Musielak, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 321a Rn. 21; Petry, MDR 2007, 497, 498). Ein Verstoß hiergegen verletzt nicht nur einfaches Recht, sondern hat auch verfassungsrechtliche Implikationen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – VGH B 7/06, DÖV 2007, 296 = juris, Rn. 12 und 17; VerfGH BY, Entscheidung vom 29. Januar 2014 – Vf. 18-VI-12, BayVBl 2014, 448 = juris, Rn. 41 f.). Ob in dem amtsgerichtlichen Beschluss vom 14. Januar 2021 eine Verfahrensfortführung unter Zurückversetzung des gesamten Verfahrens zu sehen ist, kann hier aber dahinstehen. Gegen den in diesem Fall gegen die Bindungswirkung der vorausgegangenen Entscheidung verstoßenden Beschluss vom 30. Juli 2021 hätte wegen seiner Unanfechtbarkeit gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unmittelbar Verfassungsbeschwerde erhoben werden können und auch müssen. Eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss findet nicht statt (BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 – 2 BvR 597/11, juris, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 13. September 2017 – IV ZR 391/16, FamRZ 2017, 1947 = juris, Rn. 2). Das gilt auch dann, wenn der Anhörungsrügebeschluss – wofür hier manches spricht – erneut das Recht auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 = juris, Rn. 50; VerfGH BY, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 – Vf. 111-VI-09 = NJW-RR 2011, 430 = juris, Rn. 25; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 321a Rn. 17a; Jooß, NJW 2016, 1210 m. w. N.). Mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 – 1 BvR 2327/07, NJW 2008, 2167 = juris, Rn. 37 f.) kann nichts anderes gelten, wenn ein die Anhörungsrüge zurückweisender Beschluss aufgrund einer vorausgegangenen Zurückversetzung des Verfahrens nicht mehr hätte ergehen dürfen. Aber selbst bei abweichender Auffassung (für die Zulässigkeit einer sekundären Gehörsrüge z. B. Thole, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 13. Auflage 2021, § 321a Rn. 8 und 17) hätte der Beschwerdeführer eine sekundäre Gehörsrüge gegen den Beschluss vom 30. Juli 2021, die danach zur gebotenen Rechtswegerschöpfung gehören würde, hier nicht mehr zulässig erhoben. Seine Anhörungsrüge vom 9. September 2021, die sich formal gegen das Schlussurteil vom 9. August 2021 richtete, aber inhaltlich mit dem Beschluss vom 30. Juli 2021 auseinandersetzte, war unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer damit gegen den Beschluss wenden wollte. Sie wahrte insoweit die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht und gehörte damit keinesfalls mehr zu dem Rechtsweg, der gegen den Beschluss gegebenenfalls noch zu erschöpfen gewesen wäre. b) Ebenfalls unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen das Schlussurteil vom 9. August 2021 und den Anhörungsrügebeschluss vom 11. November 2021 richtet. Insoweit fehlt dem Beschwerdeführer die notwendige Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG. Nach diesen Vorschriften kann jeder mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Vom Beschwerdeführer wird damit allerdings ein Vortrag verlangt, aus dem sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2, NVwZ 2019, 1511 = juris, Rn. 13, vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 8, und vom 22. März 2022 – VerfGH 12/22.VB-3). Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer hinsichtlich der beiden genannten Angriffsgegenstände nicht. Die vom Beschwerdeführer gerügten Verfassungsverstöße knüpfen daran an, dass das Amtsgericht seine Klage im Umfang der von ihm geltend gemachten Entsorgungskosten abgewiesen hat. Damit befasst sich das Schlussurteil vom 9. August 2021 jedoch nicht mehr, wie sich aus dem Prozessverlauf und dem Schlussurteil selbst unschwer ergibt. Dieses spricht dem Beschwerdeführer vielmehr 83,29 Euro für Verbringungskosten zu, über die das Gericht bis zu diesem Zeitpunkt im Unterschied zu den Entsorgungskosten noch nicht rechtkräftig entschieden hatte, und ist damit für ihn ausschließlich rechtlich vorteilhaft. Infolgedessen kann den Beschwerdeführer auch die Nichtzulassung der Berufung in diesem Urteil nicht belasten und einen Verfassungsverstoß darstellen. Auch für die dem Schlussurteil nachfolgende Anhörungsrügeentscheidung vom 11. November 2021 ist keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer mehr erkennbar, nachdem die vom Beschwerdeführer beklagten Rechtsnachteile bereits mit dem amtsgerichtlichen Urteil vom 6. Oktober 2020 und dem Anhörungsrügebeschluss vom 30. Juli 2021 eingetreten waren (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 746/07, StraFo 2007, 370 = juris, Rn. 2 ff.). 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.