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Beschluss

VerfGH 27/21.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0531.VERFGH27.21VB3.00
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Tenor

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 15. April 2022 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 15. April 2022 wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 4. April 2022 als unzulässig zurückgewiesen. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die in § 2 Abs. 1a CoronaSchVO vom 7. Januar 2021 normierten Kontaktbeschränkungen richtete, war der Rechtsweg entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG nicht erschöpft. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Ordnungswidrigkeitennorm des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a CoronaSchVO in der Fassung vom 7. Januar 2021 wendete, war zwar unmittelbar kein Rechtsweg eröffnet; der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stand insoweit aber der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Am 15. April 2022 ist beim Verfassungsgerichtshof ein mit „Gegenvorstellung“ überschriebener Schriftsatz des Beschwerdeführers eingegangen, mit dem er beantragt, den Beschluss vom 4. April 2022 insoweit aufzuheben, wie damit über die Verfassungsbeschwerde betreffend § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a CoronaSchVO entschieden wurde. Der Verfassungsgerichtshof habe die Anforderungen an die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde deutlich überspannt. Es sei außer Acht gelassen worden, dass ihm aufgrund einer im Februar 2021 möglicherweise vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Zuwiderhandlung gegen die Kontaktbeschränkungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor Abschluss eines Normenkontrollverfahrens die Einleitung eines Bußgeldverfahrens drohe. Der Verfassungsgerichtshof verweise den Beschwerdeführer ohne Rücksicht auf genügende Erfolgsaussichten auf das fachgerichtliche Verfahren, das für ihn auch wegen des hohen Kostenrisikos unzumutbar sei. II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor, noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG geltend gemacht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Ob abweichend von den oben dargelegten Maßgaben eine Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts in Betracht kommen kann (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann ebenfalls offen bleiben, weil Verletzungen des Prozessrechts weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind. Der Verfassungsgerichtshof hat die Anforderungen an die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Beschluss vom 4. April 2022 nicht überspannt. Insbesondere war die Verweisung auf die Durchführung eines fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens in Form der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des Vorbringens zumutbar, dass ihm ein Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen die Kontaktbeschränkungen drohe. Die Beurteilung der Frage, ob die Verweisung auf die Durchführung eines fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens zumutbar ist, erfordert eine Abwägung, die die Vorteile des Beschwerdeführers aus einem sogleich eröffneten verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz den dabei für die Allgemeinheit oder für Dritte entstehenden Nachteilen gegenüberstellt und die widerstreitenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägt. Zwar kann aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität nicht verlangt werden, dass ein Betroffener vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldrechtliche Rechtsnorm verstößt und dann erst im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend macht. Bestehen jedoch Zweifel über die Auslegung der ordnungswidrigkeitenrechtlich in Bezug genommenen verwaltungsrechtlichen Vorschriften und droht bis zum Abschluss eines zu deren Klärung angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht die Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch die zuständige Verwaltungsbehörde, ist die Durchführung eines fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2007 – 1 BvR 1290/05, BVerfGK 11, 337 = juris, Rn. 50 ff.). Eine unmittelbar gegen eine ordnungswidrigkeitenrechtliche Vorschrift gerichtete Verfassungsbeschwerde soll mithin immer dann möglich sein, wenn der Beschwerdeführer für die Dauer des anderenfalls durchzuführenden fachgerichtlichen Verfahrens nur die Wahl hätte, sich der von ihm als verfassungswidrig gerügten Rechtspflicht zu unterwerfen oder sich fortwährend der Gefahr der Einleitung eines Bußgeldverfahrens auszusetzen. Eine solche Situation liegt hier für den Beschwerdeführer aber nicht (mehr) vor. Die angegriffenen Normen der Coronaschutzverordnung sind bereits wenige Monate nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde außer Kraft getreten; seitdem drohen dem Beschwerdeführer keine (weiteren) Bußgeldverfahren. Der Umstand, dass er im Februar 2021 im Gebiet des Kreises Mettmann „möglicherweise vorsätzlichoder fahrlässig“ eine Zuwiderhandlung gegen § 2 Abs. 1a CoronaSchVO begangen hat, und insofern bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (zumindest theoretisch) noch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens in Betracht kommt, führt ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit des Durchlaufens des fachgerichtlichen Verfahrens. Der mögliche Verstoß gegen die ordnungswidrigkeitenrechtliche Bestimmung wäre dann bereits erfolgt und würde dem Beschwerdeführer nicht zur Wahrung des Gebots der Rechtswegerschöpfung bzw. des Subsidiaritätsgrundsatzes erneut zugemutet. Er befindet sich deshalb nicht (mehr) in der – die Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung bzw. der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes rechtfertigenden – Zwangslage, entweder gegen die Verbotsnorm zu verstoßen und eine staatliche Sanktion zu riskieren oder sich einem aus seiner Sicht rechtswidrigen Verbot zu beugen und damit vom Gebrauch eines zu Unrecht beschränkten Freiheitsgrundrechts Abstand zu nehmen. Deshalb ist es ihm hier zumutbar, im Falle eines – möglicherweise – noch folgenden Bußgeldverfahrens seine verfassungsrechtlichen Einwände geltend zu machen und die abschließende Entscheidung in diesem Verfahren zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen bzw. alternativ das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren zu durchlaufen. Letzteres ist auch nicht offensichtlich aussichtslos. Dass es mit Kosten verbunden ist, führt ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 4. April 2022 Bezug genommen.