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Beschluss

106/20

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2022:0427.106.20.00
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Leitsätze
1a. Das Verbot objektiver Willkür (Art 10 Abs 1 VvB ) verlangt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht (Art 80 Verf BE), dass die eigene Auffassung begründet wird. (Rn.11) 1b. Zwar geht die verfassungsrechtliche Begründungspflicht für Gerichtsentscheidungen, die - wie hier - mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbar sind, weniger weit (vgl BVerfG, 05.11.1985, 2 BvR 1434/83 ). Einer Begründung auch letztinstanzlicher Entscheidungen bedarf es jedoch insbesondere dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen wird und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Beteiligten bekannten und für sie ohne Weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (BVerfG, 13.10.2015, 2 BvR 2436/14 ). (Rn.11) (Rn.12) 2a. Das Gericht muss zur Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art 15 Abs 1 Verf BE die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (vgl VerfGH Berlin, 31.05.2017, 174/15 ; stRspr). Es darf ferner ohne vorherigen Hinweis seiner Entscheidung keine Tatsachen und Rechtsansichten zugrunde legen, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (vgl VerfGH Berlin, 11.04.2014, 155/12 ; stRspr; vgl BVerfG, 26.06.2012, 2 BvR 1013/11 ). (Rn.19) 3. Hier: Der Beschluss des AG verletzt hinsichtlich der angegriffenen Auslagenentscheidung das Grundrecht des Beschwerdeführers auf eine willkürfreie Entscheidung gemäß Art 10 Abs 1 Verf BE und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art 15 Abs 1 Verf BE. Der Beschluss entbehrt jeder Begründung und enthält damit keinerlei Erwägungen zu den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten für eine vom Grundsatz des § 467 Abs 1 StPO iVm § 46 OWiG abweichende Kostentragung gemäß § 467 Abs 4 StPO. (Rn.15)
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. März 2020 - 317 Owi 283/20 - verletzt, soweit damit über die notwendigen Auslagen entschieden wurde, den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf willkürfreie Entscheidung (Art. 10 Abs. 1 VvB) und rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). 2. Er wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen. 3. Damit ist der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Mai 2020 - 317 Owi 283/20 - gegenstandslos. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Das Verbot objektiver Willkür (Art 10 Abs 1 VvB ) verlangt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht (Art 80 Verf BE), dass die eigene Auffassung begründet wird. (Rn.11) 1b. Zwar geht die verfassungsrechtliche Begründungspflicht für Gerichtsentscheidungen, die - wie hier - mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbar sind, weniger weit (vgl BVerfG, 05.11.1985, 2 BvR 1434/83 ). Einer Begründung auch letztinstanzlicher Entscheidungen bedarf es jedoch insbesondere dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen wird und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Beteiligten bekannten und für sie ohne Weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (BVerfG, 13.10.2015, 2 BvR 2436/14 ). (Rn.11) (Rn.12) 2a. Das Gericht muss zur Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art 15 Abs 1 Verf BE die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (vgl VerfGH Berlin, 31.05.2017, 174/15 ; stRspr). Es darf ferner ohne vorherigen Hinweis seiner Entscheidung keine Tatsachen und Rechtsansichten zugrunde legen, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (vgl VerfGH Berlin, 11.04.2014, 155/12 ; stRspr; vgl BVerfG, 26.06.2012, 2 BvR 1013/11 ). (Rn.19) 3. Hier: Der Beschluss des AG verletzt hinsichtlich der angegriffenen Auslagenentscheidung das Grundrecht des Beschwerdeführers auf eine willkürfreie Entscheidung gemäß Art 10 Abs 1 Verf BE und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art 15 Abs 1 Verf BE. Der Beschluss entbehrt jeder Begründung und enthält damit keinerlei Erwägungen zu den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten für eine vom Grundsatz des § 467 Abs 1 StPO iVm § 46 OWiG abweichende Kostentragung gemäß § 467 Abs 4 StPO. (Rn.15) 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. März 2020 - 317 Owi 283/20 - verletzt, soweit damit über die notwendigen Auslagen entschieden wurde, den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf willkürfreie Entscheidung (Art. 10 Abs. 1 VvB) und rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). 2. Er wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen. 3. Damit ist der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Mai 2020 - 317 Owi 283/20 - gegenstandslos. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine Auslagenentscheidung nach gerichtlicher Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Der Beschwerdeführer parkte am 24. Oktober 2019 seinen Wohnwagenanhänger in der … Straße 16 in Berlin auf dem rechten Seitenstreifen. Der Seitenstreifen hatte eine Breite von 2,03 Meter, der Wohnwagen eine Breite von knapp 2,50 Meter. Der Wohnwagenanhänger ragte über den Seitenstreifen hinaus in die Fahrbahn. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Bußgeldverfahrens trug der Beschwerdeführer - zunächst ohne anwaltliche Vertretung - vor, es liege kein Verstoß gegen die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung - StVO - vor, wenn der Anhänger die maximale Breite des Seitenstreifens übersteige. Mit Bescheid vom 24. Januar 2020 setzte der Polizeipräsident in Berlin gegen den Beschwerdeführer ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro fest, da er nicht am rechten Fahrbahnrand, sondern „im Seitenstreifen Überbreite“ geparkt habe. Hiergegen legte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, Einspruch ein. Das Parken des Anhängers habe exakt der Vorgabe in § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO entsprochen. Mit Schreiben vom 6. März 2020 teilte ihm das Amtsgericht Tiergarten mit, es sei beabsichtigt, das Verfahren einzustellen sowie die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der notwendigen Auslagen - der Landeskasse aufzuerlegen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 12. März 2020 erklärte der Beschwerdeführer, er sei nicht damit einverstanden, dass das Land Berlin seine notwendigen Auslagen nicht übernehme. Er habe von Anfang an, zunächst ohne Rechtsanwalt, zutreffend darauf hingewiesen, dass hier keine Ordnungswidrigkeit vorliege. Mit Beschluss vom 13. März 2020 - 317 OWi 283/20 - stellte das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG - ein. Die Kosten des Verfahrens - mit der Ausnahme der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers - wurden der Landeskasse auferlegt. Eine Begründung der Kostenentscheidung enthielt der Beschluss nicht. Gegen die im Beschluss vom 13. März 2020 getroffene Auslagenentscheidung erhob der Beschwerdeführer am 20. März 2020 Anhörungsrüge. Der Entscheidung des Amtsgerichts über die notwendigen Auslagen lasse sich nicht einmal im Ansatz entnehmen, aus welchem Grund ihm diese auferlegt worden seien. Mit Beschluss vom 27. Mai 2020 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Die Einlassung des Beschwerdeführers, welche das Gericht neben dem übrigen Inhalt der Akten gewürdigt habe, habe dem Gericht im Ergebnis in Ausübung seines diesbezüglichen Ermessens keine Veranlassung gegeben, die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung der Landeskasse aufzuerlegen. Mit seiner am 2. Juli 2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die im Beschluss des Amtsgerichts vom 13. März 2020 getroffene Auslagenentscheidung. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 Verfassung von Berlin - VvB - und Art. 15 Abs. 1 VvB. Der Äußerungsberechtigte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Verfassungsgerichtshof hat die Akte des Ausgangsverfahrens beigezogen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 13. März 2020 verstößt, soweit damit über die notwendigen Auslagen entschieden wurde, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 10 Abs. 1 VvB in der Ausprägung als Willkürverbot (1.) und verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 15 Abs. 1 VvB (2.). 1. Die angegriffene Auslagenentscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf willkürfreie Entscheidung nach Art. 10 Abs. 1 VvB. Die verfassungsrechtliche Kontrolle einer Verletzung des Willkürverbots durch Gerichtsentscheidungen greift nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein. Art. 10 Abs. 1 VvB ist erst dann verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (Beschluss vom 18. Mai 2016 - VerfGH 63/14 - Rn. 26; st. Rspr., wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gesetze.berlin.de). Das Willkürverbot verlangt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht (Art. 80 VvB), dass die eigene Auffassung begründet wird. Jedenfalls muss die Begründung erkennen lassen, dass das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat; außerdem darf seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehren (Beschluss vom 30. September 2014 - VerfGH 138/13 - Rn. 22; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2014 - BvR 1063/14 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Zwar geht die verfassungsrechtliche Begründungspflicht für Gerichtsentscheidungen, die - wie hier - mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbar sind, weniger weit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. November 1985 - 2 BvR 1434/83 -, juris 34). Einer Begründung auch letztinstanzlicher Entscheidungen bedarf es jedoch insbesondere dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen wird und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Beteiligten bekannten und für sie ohne Weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (BVerfG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - 2 BvR 2436/14 -, juris Rn. 22 und vom 5. November 1985 - 2 BvR 1434/83 -, juris Rn. 34). Diesen Maßstäben wird die angegriffene Auslagenentscheidung nicht gerecht. Denn sie enthält überhaupt keine Begründung. Dementsprechend ist nicht erkennbar, weshalb das Amtsgericht von einer Auslagenerstattung abgesehen hat, obwohl die Erstattung den gesetzlichen Regelfall darstellt. Gemäß § 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG hat die nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens zu treffende Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich dahingehend auszufallen, dass diese zu Lasten der Staatskasse gehen. Zwar kann oder muss hiervon in einigen gesetzlich geregelten Fällen abgesehen werden (§ 109a Abs. 2 OWiG, § 467 Abs. 2 bis Abs. 4 Strafprozessordnung - StPO - in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG). So kann das Gericht nach § 467 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es das Verfahren nach einer Vorschrift einstellt, die dies - wie § 47 Abs. 2 OWiG - nach seinem Ermessen zulässt.Vorliegend hat das Amtsgericht das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Der Entscheidung des Amtsgerichts über die notwendigen Auslagen lässt sich jedoch nicht ansatzweise entnehmen, aus welchem Grunde diese - abweichend vom gesetzlichen Regelfall - dem Beschwerdeführer auferlegt wurden, zumal dieser von Beginn an vorgetragen hatte, dass ein Parkverstoß nicht vorliege. Sie verstößt daher gegen den durch Art. 10 Abs. 1 VvB verbürgten Anspruch des Beschwerdeführers auf willkürfreie Entscheidung. 2. Die angegriffene Auslagenentscheidung verletzt den Beschwerdeführer darüber hinaus in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 15 Abs. 1 VvB. Das mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschluss vom 31. Mai 2017 - VerfGH 174/15 - Rn. 23.; st. Rspr.). Es darf ferner ohne vorherigen Hinweis seiner Entscheidung keine Tatsachen und Rechtsansichten zugrunde legen, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 155/12 - Rn. 14; st. Rspr.). Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hält die angegriffene Auslagenentscheidung nicht stand. Da die Entscheidung jeder Begründung entbehrt, ist nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Ausführungen des Amtsgerichts in dem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss führen zu keiner anderen Beurteilung. Sie sind formelhaft und inhaltsleer. Aus den Ausführungen ist nicht ersichtlich, ob das Amtsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Insofern stellt sich auch nicht die Frage, ob die Verletzung rechtlichen Gehörs im Beschluss vom 13. März 2020 durch den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss möglicherweise geheilt worden ist. Denn unabhängig davon, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss grundsätzlich möglich ist, tritt eine solche jedenfalls dann nicht ein, wenn der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss - wie hier - seinerseits Verfassungsrecht verletzt (Beschlüsse vom 6. August 2013 - VerfGH 147/12 - Rn. 24 und vom 18. Februar 2015 - VerfGH 151/14 - Rn. 18; st. Rspr. m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 BvR 2446/09 -, juris Rn. 14 und vom 26. Juni 2012 - 2 BvR 1013/11 -, juris Rn. 37). Die angegriffene Auslagenentscheidung beruht auf den Verstößen gegen Art. 10 Abs. 1 VvB und Art. 15 Abs. 1 VvB. III. Der Beschluss vom 13. März 2020 wird, soweit er die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers betrifft, aufgehoben; die Sache wird insoweit an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 54 Abs. 3 VerfGHG). Damit ist der Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Mai 2020 gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.