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Beschluss

VerfGH 23/22

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0322.VERFGH23.22.00
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Leitsätze

Die Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtanerkennung als Partei genügt nur dann den gesetzlichen Begründungsanforderungen aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 17a Abs. 5 Sätze 1 und 2 LWahlG und § 49a Abs. 2 VerfGHG, wenn sich die beschwerdeführende Vereinigung mit den ihnen bekannten Gründen des Landeswahlausschusses für die Ablehnung der Anerkennung als Partei auseinandersetzt und die erforderlichen Beweismittel vorlegt.

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtanerkennung als Partei genügt nur dann den gesetzlichen Begründungsanforderungen aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 17a Abs. 5 Sätze 1 und 2 LWahlG und § 49a Abs. 2 VerfGHG, wenn sich die beschwerdeführende Vereinigung mit den ihnen bekannten Gründen des Landeswahlausschusses für die Ablehnung der Anerkennung als Partei auseinandersetzt und die erforderlichen Beweismittel vorlegt. Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer, der nordrhein-westfälische Landesverband der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschlands (APPD), wendet sich gegen die Ablehnung seiner Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Landtag am 15. Mai 2022. 1. Mit am 13. November 2021 beim Landeswahlleiter eingegangenen Schreiben zeigte er seine Beteiligung an der Wahl zum 18. Landtag an und legte seine Satzung, sein Grundsatzprogramm sowie eine als „Nachweis über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz“ bezeichnete Anlage vor. 2. Mit E-Mail vom 4. Januar 2022 teilte ihm der Landeswahlleiter mit, dass zwar die beigefügte Satzung und das Grundsatzprogramm beanstandungsfrei eingegangen seien. Allerdings könne derzeit die Unterschriftenberechtigung der Beteiligungsanzeige nicht geprüft werden. Hierzu fehle der Nachweis über einen nach demokratischen Grundsätzen satzungsgemäß gewählten Vorstand im Original oder durch beglaubigte Kopie des Protokolls der Wahlsitzung, der zudem handlungsfähig, also in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt, sein müsse. Des Weiteren sei der Nachweis der Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG unzureichend. Es sei lediglich ein einseitiger „Nachweis über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz“ beigefügt worden. Dabei falle auf, dass sich der Landesvorstand bei der Angabe der Mitgliederzahl in Nordrhein-Westfalen auf den Bundesvorstand berufe. Das werfe die Frage auf, ob dem Landesvorstand diese Informationen nicht vorlägen. Es würden keine Ausführungen gemacht, ob es sich bei dem Beschwerdeführer um eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern handele, und ob die Mehrheit der Mitglieder oder Vorstandsvorsitzenden Deutsche sind. Zwischen 2011 und 2021 würden keinerlei konkrete Wahlteilnahmen beschrieben. An der Bundestagswahl habe die Vereinigung entgegen ihrer Angabe nicht teilgenommen; sie sei nicht zur Bundestagswahl zugelassen worden. Derzeit lägen keine Hinweise auf Geschäftsstellen oder sonstige verfestigte Strukturen des Beschwerdeführers (z. B. Arbeitskreise) vor. Außerdem würden kaum Ausführungen zum Hervortreten in der Öffentlichkeit gemacht, und es fehlten jegliche Ausführungen zu Rechenschaftsberichten in den vergangenen sechs Jahren. 3. Unter dem 7. Februar 2022 teilte die Verwaltung des Deutschen Bundestages mit, dass die APPD ihre Rechtsstellung als Partei nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG verloren habe, weil sie bislang noch keinen einzigen Rechenschaftsbericht eingereicht habe. 4. In seiner Stellungnahme hierzu vom 14. Februar 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dies nicht nachvollziehen zu können, da bereits mehrere Wahlantritte stattgefunden hätten. Der Rechenschaftsbericht aus dem vergangenen Jahr sei aus formalen Gründen nicht berücksichtigt worden. 5. Mit ebenfalls am 14. Februar 2022 eingegangenen Schreiben vom 9. Februar 2022 legte der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen zum Ablauf der Vorstandswahl des Landesverbandes am 30. September 2021 sowie zum Nachweis der Parteieigenschaft vor. 6. In seinem in der Sitzung des Landeswahlausschusses am 25. Februar 2022, an der der 1. Vorsitzende des Beschwerdeführers teilnahm, erstatteten Bericht über das Ergebnis der Vorprüfung führte der Vorsitzende des Landeswahlausschusses aus, dass die formellen Voraussetzungen nach § 17a Abs. 2 LWahlG nicht vollständig erfüllt seien. Die Anlagen der Beteiligungsanzeige seien insoweit unvollständig, als kein nachvollziehbarer Nachweis über einen demokratisch gewählten Vorstand bis zum Ablauf der Einreichungsfrist vorgelegt worden sei. Damit stehe eine wirksame Beteiligungsanzeige nach § 17a Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 LWahlG in Frage, da zumindest eine Anlage fehle (Formstrenge des Wahlrechts). Die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG sei zweifelhaft, da im Hinblick auf das Hervortreten in der Öffentlichkeit zunächst nur eine Veranstaltung in Wuppertal (Verteilung von Decken) angegeben worden sei. Auch nach den weiteren eingereichten Unterlagen bleibe zweifelhaft, ob ein ausreichendes Hervortreten in der Öffentlichkeit mit dem Ziel vorliege, vom Wahlvolk wahrgenommen zu werden. Für den Verlust der Rechtsstellung als Partei nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PartG spreche, dass die 1981 gegründete Vereinigung über sechs Jahre hinweg nicht mit eigenen Wahlvorschlägen an einer Bundestags- oder einer Landtagswahl teilgenommen habe. Jedenfalls sei die Rechtsstellung als Partei nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG verloren gegangen, da laut Stellungnahme des für die Parteienfinanzierung zuständigen Referates des Deutschen Bundestages vom 7. Februar 2022 die Vereinigung noch nie Rechenschaftsberichte eingereicht habe. 7. Hiernach beschloss der Landeswahlausschuss am 25. Februar 2022, die Anerkennung des Beschwerdeführers als Partei für die Landtagswahl 2022 abzulehnen. In der Bekanntgabe der Entscheidung gemäß § 17a Abs. 4 Satz 2 LWahlG und § 22a Abs. 3 LWahlO wurde zur Begründung angegeben, dass insbesondere seit der Gründung der APPD und damit länger als sechs Jahre keine Rechenschaftsberichte eingereicht worden seien. 8. Mit E-Mail vom 25. Februar 2022 unterrichtete der Landeswahlleiter den Beschwerdeführer über dieses Ergebnis und übersandte ihm als Anlage den ihn betreffenden Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses, der die tragenden Gründe für die Ablehnung enthalte. 9. Mit nicht unterzeichnetem Schreiben, das den 1. Vorsitzenden als Absender angibt, eingegangen beim Verfassungsgerichtshof am 1. März 2022, hat der Beschwerdeführer Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Aussage des zuständigen Referats der Bundestagsverwaltung, es habe kein einziger Rechenschaftsbericht vorgelegen, halte er für fragwürdig. Denn es habe nachweislich diverse Antritte auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene gegeben. Im Rahmen der Beteiligungsanzeige zur Bundestagswahl im vergangenen Jahr sei ein entsprechender Rechenschaftsbericht eingereicht worden, der lediglich aus rein formalen Gründen nicht berücksichtigt worden sei, aber vorgelegen habe. 10. Der Landeswahlleiter hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Er trägt unter anderem vor, eine aktuelle Rückfrage im Büro des Bundeswahlleiters habe ergeben, dass dort am 30. Juni 2021 ein mit „Rechenschaftsbericht der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschlands 2020“ überschriebener, im Namen des Bundesvorsitzenden abgegebener, nicht unterschriebener handschriftlicher Zweizeiler eingereicht worden sei, dem zufolge es aufgrund der Pandemie keine Ausgaben und Einnahmen gegeben habe und lediglich der jährliche Mitgliedsbeitrag gezahlt worden sei. Nach Mitteilung des Büros des Bundeswahlleiters sei dem Beschwerdeführer auf diese Erklärung hin die Zuständigkeit des Präsidenten des Deutschen Bundestages für die Einreichung von Rechenschaftsberichten mitgeteilt worden. Diese am 2. März 2022 durch das Büro des Bundeswahlleiters übermittelte Erklärung habe nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen an einen Rechenschaftsbericht erfüllt. Das Büro des Bundeswahlleiters habe die Erklärung als Bestandteil eines pdf-Dokuments auch an den Landeswahlleiter des Landes Nordrhein-Westfalen übersandt. Weitere Eingänge von Rechenschaftsberichten ab dem Jahr 2015 seien nicht zu verzeichnen. Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung könne die Einreichung von Rechenschaftsberichten, welche die gesetzlichen Mindestanforderungen im Sinne des § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG erfüllen, nicht festgestellt werden, so dass auch der Verlustgrund des § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG weiterhin bestehe. Im Übrigen besage § 17a Abs. 3 Satz 5 LWahlG, dass jede Mängelbeseitigung nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer habe ausreichend Gelegenheit gehabt, Ausführungen zur Rechenschaftslegung vor der Beschlussfassung des Landeswahlausschusses vorzutragen. II. Die statthafte Nichtanerkennungsbeschwerde (vgl. Art. 75 Nr. 4 LV, § 17a Abs. 5 LWahlG, § 12 Nr. 6a und § 49a VerfGHG) ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer überhaupt durch seinen 1. Vorsitzenden allein gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ordnungsgemäß vertreten ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2021 – 2 BvC 8/21, NVwZ 2021, 1291 = juris, Rn. 12) und ob die nicht eigenhändig unterzeichnete Nichtanerkennungsbeschwerde dem Schriftformerfordernis des § 18 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG genügt (offen gelassen für die Individualverfassungsbeschwerde: VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 – VerfGH 81/20.VB-1, juris, Rn. 1, und vom 18. November 2020 – VerfGH 170/20.VB-2, juris, Rn. 3). Die Nichtanerkennungsbeschwerde genügt jedenfalls nicht den gesetzlichen Begründungserfordernissen. 1. Nach der allgemeinen Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG sind verfahrenseinleitende Anträge zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Nach den speziell für Nichtanerkennungsbeschwerden geltenden Regelungen in § 17a Abs. 5 Sätze 1 und 2 LWahlG und § 49a Abs. 2 VerfGHG ist die Nichtanerkennungsbeschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses nach § 17a Abs. 4 Satz 2 LWahlG zu erheben und zu begründen. a) Die den Beschwerdeführern in Anlehnung an die bundesrechtlichen Regelungen in § 18 Abs. 4a Satz 1 BWahlG und § 96a Abs. 2 BVerfGG eingeräumte nur viertätige und damit sehr kurze Frist zur Erhebung und Begründung der Nichtanerkennungsbeschwerde soll sicherstellen, dass das verfassungsgerichtliche Verfahren noch rechtzeitig vor der Landtagswahl abgeschlossen werden kann (vgl. LT-Drs. 16/13312, S. 29, 33). Nach § 17a Abs. 4 Satz 1 LWahlG stellt der Landeswahlausschuss spätestens am 75. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind oder bei welchen Parteien die Parteieigenschaft bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist (Nr. 1) und welche Vereinigungen, die nach § 17a Abs. 2 LWahlG ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind, wobei für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist (Nr. 2). Nach § 17a Abs. 5 Satz 3 LWahlG ist im Falle der Erhebung einer Nichtanerkennungsbeschwerde die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, längstens bis zum Ablauf des 48. Tages vor der Wahl, wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln. Weder die Fiktionsregelung des § 17a Abs. 5 Satz 3 LWahlG noch andere Vorschriften über die Nichtanerkennungsbeschwerde geben eine Frist für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vor (vgl. LT-Drs. 16/13312, S. 29). Allerdings ist davon auszugehen, dass er auch ohnedies regelmäßig innerhalb der Fiktionsdauer des § 17a Abs. 5 Satz 3 LWahlG seine Entscheidung treffen wird, um den Zweck der Nichtanerkennungsbeschwerde, einen effektiven Rechtsschutz im Vorfeld des Wahltermins zu gewährleisten (vgl. LT-Drs. 16/13312, S. 29), erfüllen zu können (vgl. zur bundesrechtlichen Nichtanerkennungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht BT-Drs. 17/9391, S. 11; Bechler/Neidhardt, NVwZ 2013, 1438, 1439; Müller-Terpitz, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Juli 2021, § 96a Rn. 32). b) Dient die kurze Begründungsfrist nach dem Vorstehenden einerseits der Gewährleistung eines angemessenen Zeitraums für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vor der Landtagswahl (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 96a Rn. 7, zur bundesrechtlichen Parallelnorm), ist andererseits sicherzustellen, dass sie den Beschwerdeführern nicht zum Nachteil gereicht (vgl. Bechler/Neidhardt, NVwZ 2013, 1438, 1439). Die Anforderungen an eine nach den gesetzlichen Regelungen unerlässliche ordnungsgemäße Begründung dürfen daher nicht überspannt werden. Die Anforderungen sind auf das Maß dessen zu beschränken, was von den Beschwerdeführern innerhalb der nur viertägigen Begründungsfrist vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. Bechler, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 96a Rn. 8 f.; Bechler/Neidhardt, NVwZ 2013, 1438, 1439; Grünewald, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, Stand: Dezember 2021, § 96a Rn. 15; Müller-Terpitz, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Juli 2021, § 96a Rn. 7). c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur bundesrechtlichen Nichtanerkennungsbeschwerde, an deren Rechtsgrundlagen sich der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Nichtanerkennungsbeschwerde im nordrhein-westfälischen Landesrecht wie bereits ausgeführt angelehnt hat (vgl. LT-Drs. 16/13312, S. 29, 33), haben die Beschwerdeführer sich nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG mit den Erwägungen des (Bundes-)Wahlausschusses auseinanderzusetzen und die „erforderlichen“ Beweismittel vorzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juli 2013 – 2 BvC 8/13, juris, Rn. 11, vom 25. Juli 2017 – 2 BvC 4/17, juris, Rn. 8, und vom 22. Juli 2021 – 2 BvC 4/21, juris, Rn. 11, jeweils mit Verweis auf BT-Drs. 17/9391, S. 11). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Verfassungsgerichtshof für die Begründungsanforderungen bei der Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 49a Abs. 2 VerfGHG an. Die danach erforderliche Auseinandersetzung mit den ihnen bekannten Gründen für die Ablehnung der Anerkennung als Partei unter Vorlage der erforderlichen Beweismittel ist den Beschwerdeführern zumutbar. Nach § 22a Abs. 4 Satz 1 LWahlO ist die Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses unverzüglich auszufertigen. In der Niederschrift sind die tragenden Gründe darzustellen (vgl. § 22a Abs. 4 Satz 2 LWahlO). Der Landeswahlleiter übermittelt Parteien oder Vereinigungen, die durch die Feststellung des Landeswahlausschusses an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert sind, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Landeswahlausschusses, auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift mit den nach § 22 Abs. 3 Satz 2 LWahlO erforderlichen Hinweisen (§ 22a Abs. 4 Satz 1 LWahlO). Die Auseinandersetzung mit der Begründung des Landeswahlausschusses muss jedenfalls so weit reichen, dass die Ernsthaftigkeit des Rechtsschutzbegehrens erkennbar ist und zumindest ansatzweise dargelegt wird, weshalb die Versagungsentscheidung mit den vom Landeswahlausschuss gegebenen Gründen keinen Bestand haben könne. Es genügt nicht, lediglich die Richtigkeit der Begründung des Landeswahlausschusses in Abrede zu stellen, auf jede dem Beschwerdeführer auch in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit mögliche Plausibilisierung dieses Rechtsstandpunkts zu verzichten und damit dem Verfassungsgerichtshof jeden belastbaren Anhaltspunkt vorzuenthalten, weshalb das Rechtsschutzbegehren begründet sein könnte. 2. Dies zugrunde gelegt, genügt die Nichtanerkennungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Begründung des Landeswahlausschusses, dass insbesondere seit Gründung der APPD und damit länger als sechs Jahre keine Rechenschaftsberichte eingereicht worden seien, hält der Beschwerdeführer lediglich entgegen, die entsprechende Auskunft der Bundestagsverwaltung sei fragwürdig, da es „diverse Antritte auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene“ gegeben habe, und im Rahmen der Beteiligungsanzeige zur Bundestagswahl im vergangenen Jahr ein „entsprechender Rechenschaftsbericht“ eingereicht worden sei, der „lediglich aus formalen Gründen“ nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer darf sich nach dem Gesagten indes nicht darauf beschränken, die Richtigkeit der Mitteilung der Bundestagsverwaltung über das Nichteinreichen von Rechenschaftsberichten schlicht in Frage zu stellen. Es handelt sich dabei um einen Umstand aus seiner Sphäre, über den er ohne Weiteres Auskunft geben können muss, zumal der Landeswahlleiter schon mit E-Mail vom 4. Januar 2022 fehlende Ausführungen zu Rechenschaftsberichten in den vergangenen sechs Jahren beanstandet hatte. Insoweit hat der Beschwerdeführer auch nicht die erforderlichen Beweismittel vorgelegt. Soweit er geltend macht, im Rahmen der Beteiligungsanzeige zur Bundestagswahl im vergangenen Jahr einen entsprechenden Rechenschaftsbericht eingereicht zu haben, ist sein Vortrag ebenfalls von vornherein ungeeignet, einen Rechtsfehler bei der Ablehnung der Anerkennung als Partei aufzuzeigen. Er nimmt dabei lediglich auf die Einschätzung der Bundestagsverwaltung Bezug, dass ein als Rechenschaftsbericht deklariertes Dokument zwar vorgelegt worden sei, dieses aber nicht den Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG genüge. Letzteres wäre aber Voraussetzung dafür, dass nicht der Verlust der Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG eintritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2021 – 2 BvC 8/21, NVwZ 2021, 1291 = juris, Rn. 30). Der Beschwerdeführer macht nicht ansatzweise geltend, dass die (nach Aktenlage ohnehin nicht zu beanstandende) Annahme, der Rechenschaftsbericht genüge nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffend sein könnte. Schon deshalb zeigt er keinen hinreichend plausiblen Ansatz für einen Rechtsfehler bei der Ablehnung seiner Parteieigenschaft auf.