Beschluss
VerfGH 191/20.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0322.VERFGH191.20VB1.00
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Tenor
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2022 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2022 wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die 1. Kammer des Verfassungsgerichtshofs hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 30. April 2020 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 18. November 2020 mit Beschluss vom 18. Januar 2022 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass sie den nach § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG einzuhaltenden Begründungsanforderungen nicht genüge. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner mit Schriftsatz vom 25. Februar 2022 erhobenen Gegenvorstellung. Er macht geltend, dass sich das Landgericht Köln im Anschluss an den seine Verfassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss einfach über alle seine bisherigen Einwände gegen die vor dem Landgericht geplante Beweisaufnahme hinweggesetzt habe. Das sei schon nach dem Inhalt eines landgerichtlichen Schreibens vom 9. März 2020, das Gegenstand des Ausgangsverfahrens gewesen sei, zu erwarten gewesen. II. 1. Über die Gegenvorstellung entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt. 2. Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers ist unzulässig. Sie ist schon nicht statthaft. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor, noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG geltend gemacht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 25. August 2020 – VerfGH 10/20.VB-3, juris, Rn. 5). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7), kann hier offen bleiben, weil Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts, zu denen es im Verfassungsbeschwerdeverfahren gekommen sein könnte, vom Beschwerdeführer weder dargelegt werden noch sonst ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer schildert vielmehr lediglich ein Geschehen, das sich erst im Anschluss an das Verfassungsbeschwerdeverfahren zugetragen hat, mithin weder im Ausgangs- noch im Verfassungsbeschwerdeverfahren bekannt war, und meint, dieses bestätige ein von ihm vertretenes Verständnis früherer Ereignisse.