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Beschluss

VerfGH 131/21.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0322.VERFGH131.21VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG. 1. Die als Rechtsanwältin zugelassene Beschwerdeführerin ist Beteiligte in zwei noch rechtshängigen familiengerichtlichen Verfahren, in denen sie sich (teilweise) selbst vertritt. Nachdem die Beschwerdeführerin mehrfach unter Berufung auf ihren Gesundheitszustand die Verlängerung von Schriftsatzfristen beantragt hatte und es aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen eigenen Verhandlungsunfähigkeit wiederholt zur Verlegung und Aufhebung von Anhörungs- und Verhandlungsterminen gekommen war, verfügte die in den Verfahren zuständige Einzelrichterin des mit Beschwerden in Richterablehnungsverfahren angerufenen Oberlandesgerichts im Sommer 2018 die Übersendung der familiengerichtlichen Verfahrensakten nebst Sonderheften an die Rechtsanwaltskammer zur Prüfung, ob die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig sei, den Beruf einer Rechtsanwältin ordnungsgemäß auszuüben. Daraufhin hörte die Rechtsanwaltskammer die Beschwerdeführerin im Dezember 2018 zu einem Zulassungswiderruf gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO an und gab ihr mit Bescheid vom 29. Mai 2019 die Vorlage eines Gutachtens über ihren Gesundheitszustand binnen drei Monaten auf. Auf die hiergegen gerichtete Klage der Beschwerdeführerin hob der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30. August 2019 den vorgenannten Bescheid auf und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an bei gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Antrags. Da die Beschwerdeführerin die Übersendung der familiengerichtlichen Verfahrensakten an die Rechtsanwaltskammer für rechts- und verfassungswidrig hält, stellte sie unter dem 12. Februar 2019 bei dem Oberlandesgericht Hamm den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15. Oktober 2021 zurück. 2. Gegen diesen – ihr am 25. Oktober 2021 zugestellten – Beschluss des Oberlandesgerichts richtet sich die am 22. November 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangene Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausgestaltung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und ihres Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) rügt und überdies den Vorwurf erhebt, das Oberlandesgericht habe sich weder mit ihren Ausführungen befasst noch sei es ihren Beweisanregungen nachgekommen. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht den Rechtsweg erschöpft hat (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG). a) Das in § 54 Satz 1 VerfGHG enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach ein Beschwerdeführer gehalten ist, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, m. w. N.). Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19.VB-3, VerfGH 4/19.VB-3, juris, Rn. 28, vom 9. Juli 2019 – VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, und vom 28. April 2020 – VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 – 2 BvR 1594/17, juris, Rn. 14). Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 – VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 39/19.VB-3, juris, Rn. 7, und vom 28. April 2020 – VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 – 2 BvR 1594/17, juris, Rn. 18). b) Nach dieser Maßgabe ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat mit der Behauptung, das Oberlandesgericht habe sich mit ihrem Vorbringen nicht befasst und sei ihren Beweisanregungen nicht nachgekommen, neben der von ihr ausdrücklich gerügten Verletzung des Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG der Sache nach auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht. Sie hat jedoch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts keine Anhörungsrüge gemäß der jedenfalls entsprechend anwendbaren Regelung des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) erhoben (VerfGH NRW, Beschluss vom 9. Februar 2022 – VerfGH 2/22.VB-2, juris, Rn. 10; vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 – Vf. 153-IV-15, juris, Rn. 6; siehe zur ergänzenden Heranziehung der Vorschriften des FamFG auf Verfahren gemäß §§ 23 ff. EGGVG vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts auch: BGH, Beschluss vom 17. März 2016 – IX AR [VZ] 1/15, WM 2016, 837 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 101 VA 151/20, juris, Rn. 37; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24. September 2020 – 20 VA 9/19, juris, Rn. 57; Köhnlein, in: BeckOK-GVG, 13. Edition [Stand: 15. November 2021], EGGVG § 29 Rn. 2; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, EGGVG § 23 Rn. 30; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage 2021, EGGVG § 29 Rn. 2; Pabst, in: MünchKommZPO, 6. Auflage 2022, vor EGGVG § 23 Rn. 5 f.; Schmidt, in: Anders/Gehle, ZPO, 80. Auflage 2022, EGGVG § 29 Rn. 2). Das Unterlassen der fachgerichtlichen Anhörungsrüge hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG), sondern insgesamt – auch in Bezug auf die übrigen Rügen – unzulässig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 –VerfGH 73/19.VB-2, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 1 BvR 1470/07, juris, Rn. 13). Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen sich – wie hier – die nur in der Verfassungsbeschwerde behauptete Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt. Denn läge ein Gehörsverstoß vor, so würde das Ausgangsgericht ihm abhelfen, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist (§ 44 Abs. 5 FamFG). Hier wäre demnach das fachgerichtliche Verfahren in vollem Umfang mit der Möglichkeit wieder eröffnet gewesen, auch hinsichtlich materieller Grundrechtsrügen nach Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens nicht mehr in gleicher Weise beschwert zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 1 BvR 1470/07, juris, Rn. 14). Denn wenn das Oberlandesgericht in der Entscheidung über die Anhörungsrüge erkannt hätte, entscheidungserhebliches Vorbringen oder Beweisanregungen der Beschwerdeführerin seien pflichtwidrig übergangen worden, wäre das Verfahren bezogen auf den gesamten Streitgegenstand fortgesetzt worden. 2. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.