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Beschluss

VerfGH 2/22.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0209.VERFGH2.22VB2.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen einen in einer Hinterlegungssache ergangenen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG. 1. Der Beschwerdeführer begehrte in dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren von der Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht Duisburg die Auszahlung eines Geldbetrages, den er – teilweise durch eigene Leistung, teilweise durch Leistung seiner Mutter – im April 2005 als Sicherheitsleistung zur Teilnahme an einer Zwangsversteigerung ohne Verzicht auf das Recht zur Rücknahme an die Oberjustizkasse überwiesen hatte. Nachdem im Dezember 2006 über das Vermögen des Beschwerdeführers das Insolvenzverfahren eröffnet worden war und der bestellte Treuhänder die Überweisung des hinterlegten Betrages beantragt hatte, überwies die Hinterlegungsstelle im Februar 2007 auf ein entsprechendes Ersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts den hinterlegten Betrag nebst Zinsen auf das vom Treuhänder benannte Insolvenzanderkonto. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Juli 2020 beantragte der Beschwerdeführer am 17. Juli 2020 unter Berufung auf sein Rücknahmerecht erfolglos die Überweisung des hinterlegten Betrages nebst Zinsen auf ein von ihm benanntes Konto. Gegen den zurückweisenden Beschluss des Rechtspflegers legte der Beschwerdeführer Beschwerde zum Direktor des Amtsgerichts Duisburg ein, die ebenso erfolglos blieb wie die dagegen gerichtete weitere Beschwerde, die der Präsident des Landgerichts Duisburg mit Bescheid vom 1. Dezember 2020 zurückwies. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer unter dem 3. Dezember 2020 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2021, der dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2022 zuging, zurück. Einen auf Berichtigung des vorbezeichneten Beschlusses gerichteten Antrag des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. Januar 2022 zurück. 2. Gegen den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts hat der Beschwerdeführer mit am 11. Januar 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenem Schreiben vom 9. Januar 2022 – ergänzt durch ein am 1. Februar 2022 eingegangenes Schreiben vom 29. Januar 2022 – Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er die Verletzung eines eigentumsgleichen Rechts (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 14 GG), der Rechtsweggarantie (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) rügt. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht den Rechtsweg erschöpft hat (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG). a) Das in § 54 Satz 1 VerfGHG enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach ein Beschwerdeführer gehalten ist, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, m. w. N.). Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19.VB-3, VerfGH 4/19.VB-3, juris, Rn. 28, vom 9. Juli 2019 – VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, und vom 28. April 2020 – VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 – 2 BvR 1594/17, juris, Rn. 14). Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 – VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 39/19.VB-3, juris, Rn. 7, und vom 28. April 2020 – VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 – 2 BvR 1594/17, juris, Rn. 18). b) Nach dieser Maßgabe ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer hat zwar den gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2020 statthaften Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) gestellt. Er hat jedoch gegen den diesen Antrag zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts, dem er – gestützt auf eine angebliche Nichtbefassung mit dem Gegenstand seines Antrags vom 17. Juli 2020 und auf das Unterlassen vorgeblich durch seinen Vortrag gebotener Ermittlungen – ausdrücklich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) vorwirft, keine Anhörungsrüge gemäß der jedenfalls entsprechend anwendbaren Regelung des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) erhoben (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 – Vf. 153-IV-15, juris, Rn. 6; siehe zur ergänzenden Heranziehung der Vorschriften des FamFG auf Verfahren gemäß §§ 23 ff. EGGVG vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts auch: BGH, Beschluss vom 17. März 2016 – IX AR [VZ] 1/15, WM 2016, 837 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 101 VA 151/20, juris, Rn. 37; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24. September 2020 – 20 VA 9/19, juris, Rn. 57; Köhnlein, in: BeckOK-GVG, 13. Edition [Stand: 15. November 2021], EGGVG § 29 Rn. 2; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, EGGVG § 23 Rn. 30; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage 2021, EGGVG § 29 Rn. 2; Pabst, in: MünchKommZPO, 6. Auflage 2022, vor EGGVG § 23 Rn. 5 f.; Schmidt, in: Anders/Gehle, ZPO, 80. Auflage 2022, EGGVG § 29 Rn. 2). Das Unterlassen der fachgerichtlichen Anhörungsrüge hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG), sondern insgesamt – auch in Bezug auf die übrigen Rügen – unzulässig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 – VerfGH 73/19.VB-2, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 1 BvR 1470/07, juris, Rn. 13). Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen sich – wie hier – die nur in der Verfassungsbeschwerde behauptete Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt. Denn läge ein Gehörsverstoß vor, so würde das Ausgangsgericht ihm abhelfen, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist (§ 44 Abs. 5 FamFG). Hier wäre demnach das fachgerichtliche Verfahren in vollem Umfang mit der Möglichkeit wieder eröffnet gewesen, auch hinsichtlich materieller Grundrechtsrügen nach Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens nicht mehr in gleicher Weise beschwert zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 1 BvR 1470/07, juris, Rn. 14). Denn wenn das Oberlandesgericht in der Entscheidung über die Anhörungsrüge erkannt hätte, dass es den Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2020 nicht richtig erfasst und den Sachverhalt trotz entsprechenden entscheidungserheblichen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ermittelt haben sollte, wäre das Verfahren bezogen auf den gesamten Streitgegenstand fortgesetzt worden. c) Entsprechend verhält es sich, wenn die Verfassungsbeschwerde als auch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17. Dezember 2021 gerichtet zu verstehen sein sollte. 2. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.