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Beschluss

66/19

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2022:0126.VERFGH66.19.00
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Leitsätze
1a. Eine Wohnungsdurchsuchung darf nur auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes - hier §§ 102ff StPO - vorgenommen werden; die Anordnung einer Durchsuchung ist aufgrund des Gewichts des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre idR dem Richter vorbehalten (Art 28 Abs 2 S 2 VvB ; vgl § 105 StPO; vgl VerfGH Berlin, 13.11.2013, 24/11, LVerfGE 24, 58 ). (Rn.17) 1b. Der Richtervorbehalt ist nur gewahrt, wenn die richterliche Anordnung gegenüber dem Wohnungsinhaber bzw bei mehreren Berechtigten zumindest gegenüber einem von ihnen ergeht (VerfGH Berlin aaO ). (Rn.18) 2. Hier: Verletzung des Grundrechts auch Unverletzlichkeit des Wohnraums bzgl der Durchsuchung von Räumlichkeiten eines eingetragenen Vereins sowie Beschlagnahme von Gegenständen auf Grundlage eines gegen einen anderen Verein ergangenen Durchsuchungsbeschlusses. (Rn.15) (Rn.19) Insb konnten sich Behörden und Fachgerichte zur Rechtfertigung der Maßnahmen nicht auf den Beschluss des BGH vom 08.04.1998 (StB 5/98) stützen. Ungeachtet des Umstands, dass die Geschäftsräume beider Vereine hier - anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall - nicht räumlich identisch, sondern durchaus abgrenzbar gewesen sein dürften, ist eine Anordnung der Durchsuchung dem Beschwerdeführer gegenüber als vermeintlichem "(Mit)Inhaber" der Räumlichkeiten gerade nicht erfolgt. Gemäß der vom LG in Bezug genommenen Entscheidung des BGH hatte der dortige Ermittlungsrichter die Durchsuchungsanordnung unter ausdrücklicher Nennung beider unter derselben Anschrift residierenden Organisationen erlassen (BGH aaO ). Damit war diese dort gegenüber beiden "(Mit)Inhabern" der Räumlichkeiten ergangen. Bereits daran fehlte es hier jedoch, wodurch der Richtervorbehalt des Art 28 Abs 2 S 2 Verf BE verletzt wurde. (Rn.21)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2019 - 537 Qs 4/19 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Wohnraums (Art. 28 Abs. 2 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. April 2019 - 537 Qs 4/19 - ist damit gegenstandslos. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Eine Wohnungsdurchsuchung darf nur auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes - hier §§ 102ff StPO - vorgenommen werden; die Anordnung einer Durchsuchung ist aufgrund des Gewichts des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre idR dem Richter vorbehalten (Art 28 Abs 2 S 2 VvB ; vgl § 105 StPO; vgl VerfGH Berlin, 13.11.2013, 24/11, LVerfGE 24, 58 ). (Rn.17) 1b. Der Richtervorbehalt ist nur gewahrt, wenn die richterliche Anordnung gegenüber dem Wohnungsinhaber bzw bei mehreren Berechtigten zumindest gegenüber einem von ihnen ergeht (VerfGH Berlin aaO ). (Rn.18) 2. Hier: Verletzung des Grundrechts auch Unverletzlichkeit des Wohnraums bzgl der Durchsuchung von Räumlichkeiten eines eingetragenen Vereins sowie Beschlagnahme von Gegenständen auf Grundlage eines gegen einen anderen Verein ergangenen Durchsuchungsbeschlusses. (Rn.15) (Rn.19) Insb konnten sich Behörden und Fachgerichte zur Rechtfertigung der Maßnahmen nicht auf den Beschluss des BGH vom 08.04.1998 (StB 5/98) stützen. Ungeachtet des Umstands, dass die Geschäftsräume beider Vereine hier - anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall - nicht räumlich identisch, sondern durchaus abgrenzbar gewesen sein dürften, ist eine Anordnung der Durchsuchung dem Beschwerdeführer gegenüber als vermeintlichem "(Mit)Inhaber" der Räumlichkeiten gerade nicht erfolgt. Gemäß der vom LG in Bezug genommenen Entscheidung des BGH hatte der dortige Ermittlungsrichter die Durchsuchungsanordnung unter ausdrücklicher Nennung beider unter derselben Anschrift residierenden Organisationen erlassen (BGH aaO ). Damit war diese dort gegenüber beiden "(Mit)Inhabern" der Räumlichkeiten ergangen. Bereits daran fehlte es hier jedoch, wodurch der Richtervorbehalt des Art 28 Abs 2 S 2 Verf BE verletzt wurde. (Rn.21) 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2019 - 537 Qs 4/19 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Wohnraums (Art. 28 Abs. 2 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. April 2019 - 537 Qs 4/19 - ist damit gegenstandslos. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die auf Grund einer Durchsuchung seiner Geschäftsräume erfolgte Anordnung der vorläufigen Sicherstellung bestimmter Gegenstände durch das Amtsgericht Tiergarten sowie gegen die Verwerfung seiner hiergegen erhobenen Beschwerde durch das Landgericht Berlin. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen vier Verantwortliche des … Vereins wegen des Tatverdachts des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz durch die Organisation einer Feier zum … am … 2017 ordnete das Amtsgericht Tiergarten auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin am … 2018 neben der Durchsuchung der Wohnungen der Beschuldigten auch die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume des Vereins in der … in … Berlin gemäß §§ 103, 105 der Strafprozessordnung - StPO - an. Auf Grund des Umstandes, dass die fragliche Veranstaltung von dem Verein organisiert und geplant worden sei, lägen Tatsachen dafür vor, dass sich in den Vereinsräumlichkeiten entsprechende Unterlagen hierüber befänden und die Durchsuchung damit zur Auffindung von Beweismitteln diene. In einem Vermerk vom 28. Mai 2018 hielt das Landeskriminalamt fest, dass im Vorfeld der geplanten Durchsuchung des Vereinsgebäudes des … e. V. anhand operativer Maßnahmen festgestellt worden sei, dass die Räumlichkeiten des ebenfalls unter der Adresse … ansässigen Beschwerdeführers vermehrt von Personen begangen würden, welche direkt zuvor die Räumlichkeiten des … e. V. verlassen hätten. Das Büro des Beschwerdeführers könne zwar von der Straße aus durch einen separaten Eingang begangen werden. Die Räumlichkeiten seien jedoch über eine Tür mit dem Hinterhof des Grundstücks des … e. V. verbunden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers mögliche Beweismittel befänden. Gemäß eines weiteren Vermerks des Landeskriminalamts war am selben Tag zur Klärung „kürzlich aufgetretener Unstimmigkeiten“ bezüglich des ebenfalls unter der genannten Anschrift ansässigen Beschwerdeführers ein Telefonat mit dem für den Sachverhalt zuständigen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Berlin geführt worden. Hierbei sei es konkret um die Frage gegangen, inwieweit die genannten Umstände eine Durchsuchung der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers rechtfertigten beziehungsweise ob in diesem Fall eine Abänderung des Durchsuchungsbeschlusses von Nöten sei. Dies sei seitens des Staatsanwalts verneint worden, da eine zumindest vorübergehende Nutzung der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers durch die Mitglieder des … e. V. eine Durchsuchung eben dieser Räumlichkeiten mit einschließen würde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich mögliche Beweismittel auch in diesen Räumlichkeiten befänden. Folglich sei eine Abänderung des vorliegenden Beschlusses für die Geschäfts- und Nebenräume des … e. V. nicht notwendig. Am 13. Juni 2018 durchsuchten Beamte des Landeskriminalamts die Vereinsräumlichkeiten des … e. V. sowie die des Beschwerdeführers. In letzteren erfolgte die Beschlagnahme zweier Tower-PCs sowie von vier USB-Sticks. Noch vor Ort legte der Vorsitzende des Beschwerdeführers gegen die Durchsuchung sowie die Beschlagnahme der Gegenstände Widerspruch ein und gab an, dass keine Verbindung zum … e. V. bestehe. Am 19. Juni 2018 beantragte der Beschwerdeführer gerichtliche Entscheidung gegen die Durchsuchung seiner Räumlichkeiten und die Beschlagnahme der Gegenstände. Die Durchsuchung sei rechtswidrig gewesen, da ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss für seine Räumlichkeiten nicht vorgelegen habe. Diese seien von denen des … e. V. getrennt, es gebe keine Räume, die gemeinsam genutzt würden. Es gebe auch keine personellen Überschneidungen zwischen den Vorstandsmitgliedern beider Vereine, auch keine Anhaltspunkte für eine gemeinsame inhaltliche Arbeit, insbesondere nicht im Hinblick auf die Vorbereitung einer etwaigen Feier zum ... Die vom Landeskriminalamt in ihrem Vermerk festgehaltenen Beobachtungen hätten die Durchsuchung nicht rechtfertigen können. Denn allein aus der Behauptung, dass es Personen gebe, welche die Räumlichkeiten beider Vereine nacheinander beträten, folge nicht, dass auch eine Nutzung der Räume des Beschwerdeführers durch den … e. V. erfolge. Zudem habe die Staatsanwaltschaft ausreichend Zeit gehabt, eine Änderung des Durchsuchungsbeschlusses zu beantragen. Dass dies nicht geschehen sei, stelle eine Umgehung des Richtervorbehalts dar. Mit Beschluss vom 13. August 2018 - 353 Gs 2765/18 - ordnete das Amtsgericht Tiergarten „gemäß §§ 102, 105 StPO die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht hinsichtlich der bei den Beschuldigten sichergestellten“ Gegenstände an. Unter den im Beschluss aufgeführten Gegenständen waren auch jene, die in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers beschlagnahmt wurden. Gegen den Beschluss legte der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2018 Beschwerde ein, mit der er beantragte, den Beschluss aufzuheben und die in seinen Vereinsräumen sichergestellten Gegenstände herauszugeben. Mit Beschluss vom 5. Februar 2019 - 537 Qs 4/19 - verwarf das Landgericht Berlin die Beschwerde als unbegründet. Da das Verfahren dem Stadium der Durchsuchung zuzuordnen sei, sei die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht anhand der Beschlagnahmevorschriften, sondern anhand der rechtlichen Vor-aussetzungen der Durchsuchung (§§ 102, 103 StPO) und der Durchsicht von Papieren (§ 110 StPO) zu beurteilen. Die Voraussetzungen für die gegen die Beschuldigten gerichtete Durchsuchungsanordnung hätten vorgelegen (§§ 102, 105 StPO). Die Durchsuchung der Räume des Beschwerdeführers sei von dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. März 2018 umfasst gewesen, obwohl mit ihm ausdrücklich nur die Durchsuchung der Räume des Vereins … e. V. angeordnet worden sei. Denn Räume im Sinne des § 102 StPO seien alle Räumlichkeiten, die der Verdächtige tatsächlich innehabe, gleichgültig, ob er Allein- oder Mitinhaber sei. Für die Abgrenzung einer Durchsuchung beim Verdächtigen (§ 102 StPO) und bei anderen Personen (§ 103 StPO) komme es bei Räumen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen auf deren tatsächliche Nutzung an. Wenn zwei Organisationen mit verwandten Tätigkeitsbereichen in denselben Räumlichkeiten residierten und eine genaue Zuordnung der Räume nicht möglich sei, könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Durchsuchung beider „(Mit)Inhaber“ angeordnet werden. Beide Vereine hätten ihrem Namen nach vergleichbare Tätigkeitsbereiche und seien in demselben Gebäudekomplex ansässig. Zwar verfüge der Beschwerdeführer über eigene Räume und einen eigenen Eingang zur Straße, diese Räume seien aber auch über den Innenhof zugänglich, der die Räumlichkeiten des Beschwerdeführers mit denen des … e. V. verbinde. Zudem führe in den Räumen des Beschwerdeführers eine Treppe in den Keller, der von dem … e. V. genutzt werde. Hinzu komme, dass die räumliche Verbindung der Räume beider Vereine nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis auch tatsächlich genutzt werde. Dem stehe nicht entgegen, dass es in den Vorständen beider Vereine keine personellen Überschneidungen gebe, da nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis jedenfalls auf Ebene der Mitglieder ein persönlicher Austausch zwischen den Vereinen stattfinde. Danach seien die in Rede stehenden Räume nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zuzuordnen, sondern zumindest auch dem … e. V., so dass sich die Durchsuchung auf sie habe erstrecken können. Die von dem Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 5. Februar 2019 erhobene Anhörungsrüge verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 3. April 2019 als unzulässig. Mit seiner am 4. April 2019 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. August 2018 sowie des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2019. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte der Unverletzlichkeit des Wohnraums aus Art. 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin - VvB -, der Vereinigungsfreiheit nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VvB, des Rechts auf Datenschutz aus Art. 33 VvB sowie des Eigentumsrechts gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB durch die Durchsuchung seiner Räumlichkeiten und die hierbei erfolgte Beschlagnahme von Gegenständen sowie deren vorläufige Sicherstellung und Durchsicht. Er macht insbesondere geltend, dass der Richtervorbehalt bei der Durchsuchung seiner Räume nicht eingehalten worden sei. Auch wenn die Durchsuchung bereits abgeschlossen sei, bestehe dennoch ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung. Denn der Eingriff in die Unverletzlichkeit des Wohnraums stelle einen besonders tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar. Nach Auswertung der vorläufig sichergestellten Gegenstände des Beschwerdeführers bot das Landeskriminalamt deren Herausgabe an. Mit Schreiben vom 28. April 2020 teilte der Beschwerdeführer hierauf mit, dass er kein Interesse an den Asservaten mehr habe und diese vernichtet werden könnten. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde hat hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Grundrechts aus Art. 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin - VvB - durch den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2019 Erfolg. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. August 2018 - 353 Gs 2765/18 - angegriffen wird. Der Anfechtung dieser Entscheidung steht, da keine Grundrechtsverletzung geltend gemacht wird, die im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht nicht korrigierbar gewesen wäre, der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (vgl. Beschlüsse vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 - Rn. 6 und vom 25. April 2013 - VerfGH 180/12 - Rn. 10 m. w. N.; st. Rspr.; die hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de). 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2019 - 537 Qs 4/19 - richtet, ist sie zulässig und begründet. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2019 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 28 Abs. 2 VvB. Art. 28 Abs. 2 VvB garantiert - ebenso wie Art. 13 Abs. 1 GG - die Unverletzlichkeit des Wohnraums. Hierzu zählen auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54, juris Rn. 39 ff.). Grundrechtsträger ist jeder Inhaber des Wohnraums, mithin auch juristische Personen des Privatrechts (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1976 - 2 BvR 294/76 -, BVerfGE 42, 212, juris Rn. 30). Mit dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Wohnraums wird dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In diese grundrechtlich geschützte Sphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein. Eingriffe dürfen nur auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes - hier §§ 102 ff. StPO - vorgenommen werden; die Anordnung einer Durchsuchung ist aufgrund des Gewichts des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre in der Regel dem Richter vorbehalten (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 VvB), so wie es § 105 StPO auch einfachgesetzlich vorsieht (Beschluss vom 13. November 2013 - VerfGH 24/11 - Rn. 19 m. w. N.). Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab. Der Richter muss die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen; er muss dafür Sorge tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung beachtet werden. Insgesamt dient der Richtervorbehalt der verstärkten Sicherung des Grundrechts (Beschluss vom 13. November 2013 - VerfGH 24/11 - Rn. 20 m. w. N.). Der Richtervorbehalt ist nur gewahrt, wenn die richterliche Anordnung gegenüber dem Wohnungsinhaber bzw. bei mehreren Berechtigten zumindest gegenüber einem von ihnen ergeht (Beschluss vom 13. November 2013 - VerfGH 24/11 - Rn. 23). Das Landgericht hat verkannt, dass bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers der Richtervorbehalt des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 VvB nicht eingehalten worden ist. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss, der gegenüber dem Beschwerdeführer als Inhaber der durchsuchten Geschäftsräume ergangen wäre, lag nicht vor. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. März 2018 - 353 Gs 1170/18 - wurde gemäß §§ 103, 105 StPO allein die Durchsuchung „der Geschäfts- und Nebenräume des Vereins … e. V., Berlin“ angeordnet. Soweit das Landgericht in seinem Beschluss vom 5. Februar 2019 davon ausgegangen ist, dass hiervon auch die Durchsuchung der Räume des Beschwerdeführers mitumfasst gewesen sei, verkennt es den Gewährleistungsumfang des Richtervorbehalts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 VvB. Eine Durchsuchung auch der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers ist mit diesem Beschluss gerade nicht angeordnet worden. Soweit sich das Landgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützt, wonach für den Fall, dass zwei Organisationen mit verwandten Tätigkeitsbereichen in denselben Räumlichkeiten residierten und eine genaue Zuordnung der Räume nicht möglich sei, die Durchsuchung der Räume beider „(Mit)Inhaber“ angeordnet werden könne (BGH, Beschluss vom 8. April 1998 - StB 5/98 -, juris Rn. 5), bietet diese keine Grundlage für seine Auffassung. Denn ungeachtet des Umstands, dass die Geschäftsräume beider Vereine hier - anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - nicht räumlich identisch, sondern durchaus abgrenzbar gewesen sein dürften, ist eine Anordnung der Durchsuchung dem Beschwerdeführer gegenüber als vermeintlichem „(Mit)Inhaber“ der Räumlichkeiten gerade nicht erfolgt. Gemäß der von dem Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte der dortige Ermittlungsrichter die Durchsuchungsanordnung unter ausdrücklicher Nennung beider unter derselben Anschrift residierenden Organisa-tionen erlassen (BGH, Beschluss vom 8. April 1998 - StB 5/98 -, juris Rn. 2). Damit war diese dort gegenüber beiden „(Mit)Inhabern“ der Räumlichkeiten ergangen. Bereits daran fehlte es hier jedoch, wodurch der Richtervorbehalt des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 VvB verletzt wurde. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen einer solchen Anordnung hier vorgelegen haben könnten, kommt es mithin nicht an. Der zuständige Ermittlungsrichter wurde entgegen der Vorgabe des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 VvB von den Strafverfolgungsbehörden mit dieser Frage gar nicht erst befasst. Dies hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung verkannt. Andere Gründe, die nach Art. 28 Abs. 2 VvB ausnahmsweise eine Durchsuchung ohne richterliche Anordnung rechtfertigen können, sind vom Landgericht nicht angenommen worden und auch nicht ersichtlich. Auf die übrigen Rügen von Grundrechtsverletzungen kommt es danach nicht mehr an. III. Der angegriffene Beschluss vom 5. Februar 2019 wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen (§ 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Dass sich das mit der Beschwerde zum Landgericht verfolgte ursprüngliche Begehren des Beschwerdeführers, den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. August 2018 aufzuheben und die mit diesem vorläufig sichergestellten Gegenstände herauszugeben, zwischenzeitlich erledigt hat, steht einer Zurückverweisung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer kann seine Anträge im fachgerichtlichen Verfahren umstellen und auch dort die Feststellung erstreben, dass die vorläufige Sicherstellung auf Grund der erfolgten Durchsuchung rechtswidrig war; ein Rechtsschutzinteresse für einen solchen Antrag wird ihm nicht abgesprochen werden können. Der Beschluss vom 3. April 2019, mit dem das Landgericht die Anhörungsrüge verworfen hat, ist damit gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.