OffeneUrteileSuche
Beschluss

VerfGH 191/20.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0118.VERFGH191.20VB1.00
17Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die erfolglose Ablehnung mehrerer Richter am Landgericht als befangen. 1. Der Beschwerdeführer, der sich auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren als Rechtsanwalt selbst vertritt, führt mehrere Arzthaftungsprozesse in eigener Sache vor dem Landgericht Köln, darunter das Verfahren 25 O 40/19 vor der 25. Zivilkammer. Im Rahmen dieses Verfahrens lehnte er den Kammervorsitzenden am 31. Juli 2019 wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Hintergrund des Ablehnungsgesuchs waren drei der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt bereits gewährte Verlängerungen der Klageerwiderungsfrist, vor denen der Beschwerdeführer teilweise nicht angehört worden war. Das Ablehnungsgesuch blieb, auch in der Beschwerdeinstanz beim Oberlandesgericht Köln, erfolglos. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wies der Verfassungsgerichtshof zwar als unzulässig zurück (VerfGH NRW, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VerfGH 63/19.VB-2), beanstandete aber die Anmerkungen des Oberlandesgerichts zu § 225 Abs. 2 ZPO im seinerzeit angegriffenen Beschluss vom 11. November 2019 und die Meinung des Senats, ein erfahrener Anwalt würde auf die Bewilligung rechtlichen Gehörs vor wiederholter Fristverlängerung verzichten. Noch bevor das erste Ablehnungsverfahren beim Oberlandesgericht abgeschlossen war, formulierte der Beschwerdeführer im selben Zivilverfahren ein weiteres Ablehnungsgesuch, das sich gegen weitere Richter der Kammer und abermals gegen den Kammervorsitzenden richtete. Auch dieses blieb bis in die Beschwerdeinstanz erfolglos. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wies der Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurück (VerfGH NRW, Beschluss vom 26. Januar 2021 – VerfGH 19/20.VB-3). Nach Abschluss des vorgenannten Ablehnungsverfahrens mit der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 5. Februar 2020 lehnte der Beschwerdeführer insgesamt sieben Richter des Landgerichts Köln, soweit sie der 25. Zivilkammer angehörten, in demselben Zivilverfahren mit Schriftsatz vom 7. April 2020 abermals wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landgericht wies diese Ablehnung mit Beschluss vom 30. April 2020 als unzulässig zurück. Da der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers die Gründe des bereits zurückgewiesenen Ablehnungsgesuchs wiederhole, fehle ihm bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei der Antrag aber auch unbegründet. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen sofortige Beschwerde. Mit der Beschwerdebegründung begründete er sein Rechtsmittel nicht nur, sondern lehnte auch die Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, die den Beschluss vom 30. April 2020 getroffen hatten. Diese sahen daher von einer Nichtabhilfeentscheidung ab und legten die Sache unmittelbar dem Oberlandesgericht Köln vor. Dessen 5. Zivilsenat wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 18. November 2020 zurück, ohne dagegen die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Ablehnungsgesuche seien im Wesentlichen bereits unzulässig, weil sie nichts Neues beinhalteten. Soweit sie auf neue Aspekte gestützt würden, seien sie unbegründet. Die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter verneinte der Senat auch mit Blick auf eine „Gesamtschau“ der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe. Dabei bezeichnete er die neuen Vorwürfe des Beschwerdeführers als „ausgesprochene Kleinigkeiten“. Im Anschluss an die Kostenentscheidung enthielt der Beschluss vom 18. November 2020 noch folgende Ausführungen: „Abschließend erlaubt sich der Senat – auch auf die Gefahr, dass seine Mitglieder ihrerseits durch den Kläger abgelehnt werden sollten – folgenden, für einen Beschluss über die Beschwerde in Ablehnungssachen sicherlich ungewöhnlichen Appell: In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in einer der Parallelsachen hat der Kläger sich als ausgesprochen souveräner, professionell agierender und trotz der persönlichen Betroffenheit mit der notwendigen Distanz an die Sache herangehender Rechtsanwalt und persönlich betroffener Kläger präsentiert, mit dem über alle Sachfragen und auch darüber hinaus offen und konstruktiv gesprochen und verhandelt werden konnte. Der sich in den Schriftsätzen widerspiegelnde Eindruck ist ein völlig gegensätzlicher. Hier agiert der Kläger mit einem außergewöhnlichen Maß an Misstrauen gegenüber dem Gericht, das weder verständlich noch gerechtfertigt ist. Aus Sicht des Senates gibt es nicht den geringsten Anlass zu der Befürchtung, die Richter würden seine Verfahren nicht mit der gebotenen Neutralität, Objektivität, Sorgfalt und Kompetenz betreiben. Mit seinen fortwährenden Ablehnungsgesuchen (und zahlreichen weiteren Anträgen), den ausufernden Schriftsätzen und dem Beharren auf der eigenen Auffassung hinsichtlich selbst unbedeutender Verfahrensfragen, verhindert der Kläger seit nunmehr weit über einem Jahr jeglichen Fortgang in der Sache. Er sollte ernsthaft erwägen, die anwaltliche Führung dieses Prozesses einem anderen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu übertragen.“ 2. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2020, der am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 30. April 2020 und des Oberlandesgerichts vom 18. November 2020 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er sieht sich durch die Entscheidungen in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und in seinem Recht auf ein willkürfreies Verfahren, ein faires Verfahren sowie auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Landgericht und Oberlandesgericht hätten nicht beachtet, dass sich die Befangenheit der von ihm abgelehnten Richter aus einer Gesamtschau ergebe und in der Vielzahl von Verfahrensfehlern der abgelehnten Richter kein Zufall oder unglückliches Zusammenspiel mehr gesehen werden könne. Dadurch hätten die Gerichte Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter verkannt. Aus der Bezeichnung seiner Rügen und Einwendungen als „Kleinigkeiten“ sowie der in den Beschluss aufgenommenen, an ihn gerichteten Empfehlung, sich nicht länger gemäß § 78 Abs. 4 ZPO selbst zu vertreten, ergebe sich zudem, dass auch die Richter des 5. Zivilsenats ihm gegenüber nicht unvoreingenommen, sondern befangen seien. Die infolgedessen nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Oberlandesgerichts rüge er mit der Verfassungsbeschwerde. Bei dem Appell des 5. Zivilsenats handele es sich um eine „Retourkutsche“ für die Kritik des Verfassungsgerichtshofs an den Ausführungen zu § 225 Abs. 2 ZPO im Beschluss des Zivilsenats vom 11. November 2019. Das schließe er daraus, dass ihm der Senat vor dem Beschluss vom 18. November 2020 in der mündlichen Verhandlung in einer Parallelsache mitgeteilt habe, dass es ihm „aufstoße“, dass er, der Beschwerdeführer, zum Verfassungsgerichtshof gegangen sei und dieser sich wie geschehen geäußert habe. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG ergebenden Darlegungsanforderungen, weil sie nicht die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten aufzeigt. a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen (VerfGH NRW, Beschluss vom 24. August 2021 – VerfGH 55/21.VB-1, juris, Rn. 7). Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch die Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – VerfGH 11/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 16. März 2021 – VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 7). Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VerfGHG sind zudem die erforderlichen Beweismittel anzugeben. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11, und vom 16. März 2021 – VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 8). In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 10, und vom 15. Juni 2021 – VerfGH 189/20.VB-2, juris, Rn. 10). Insoweit bedarf es einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 8). Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, DVBl 2021, 260 = juris, Rn. 6, vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11, und vom 18. Mai 2021 – VerfGH 22/21.VB-1, juris, Rn. 10). Die Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, DVBl 2021, 260 = juris, Rn. 6, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 73/20.VB-1, juris, Rn. 3). Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (VerfGH NRW, Beschluss vom 24. August 2021 – VerfGH 55/21.VB-1, juris, Rn. 8). b) Diesen Anforderungen an die Begründung wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. aa) Soweit die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, ist zu differenzieren. Nach dem Beschwerdevorbringen soll ein Verfassungsverstoß zum einen darin liegen, dass es Land- und Oberlandesgericht unterlassen haben, dem Befangenheitsgesuch des Beschwerdeführers gegen die namentlich benannten Richter am Landgericht stattzugeben (hierzu (1)). Zum anderen soll Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden sein, weil die Richter des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts, die letztinstanzlich über die sofortige Beschwerde entschieden haben, bei dieser Entscheidung selbst befangen und damit nicht die zur Entscheidung berufenen gesetzlichen Richter gewesen seien (hierzu (2)). (1) Zwar benennt die Verfassungsbeschwerde den für eine Verletzung des Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Entscheidungen über Befangenheitsgesuche geltenden verfassungsrechtlichen Maßstab. Infolge der unzureichenden Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen fehlt aber den betreffenden Ausführungen die erforderliche Sachverhaltsanbindung (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 5. November 2021 – VerfGH 119/21.VB-2, juris, Rn. 3). Denn die Verfassungsbeschwerde lässt die notwendige ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab des als verletzt gerügten Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vermissen. Von einem Eingehen auf die Entscheidung des Landgerichts sieht die Verfassungsbeschwerde nahezu gänzlich ab. Soweit sie auf den Inhalt der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde eingeht, geschieht dies nur punktuell und oberflächlich und zudem überwiegend dergestalt, dass den Ausführungen des Oberlandesgerichts mit dem Bemerken, diese seien „nicht zutreffend“ oder „an der Sache vorbeigehend“, schlicht widersprochen wird. Dabei reißt sie Zitate aus der Entscheidung aus dem Zusammenhang und geht auf weitere für ihr Verständnis wichtige Passagen nicht ein. Letzteres widerspricht dem Gebot, dem Verfassungsgerichtshof den Sachverhalt für die verfassungsgerichtliche Prüfung umfassend und vollständig und ohne subjektive Verzerrung zu unterbreiten (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 – VerfGH 72/20.VB-3, juris, Rn. 13). Wegen dieser Herangehensweise geht die Verfassungsbeschwerde etwa nicht hinreichend darauf ein, dass die Gerichte die Befangenheitsgesuche in weiten Teilen für unzulässig gehalten haben, weil die vorgeblichen Befangenheitsgründe bereits Gegenstand vorausgegangener Ablehnungsverfahren waren. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass das Oberlandesgericht von einem im Anschluss an die vorausgegangenen Ablehnungsverfahren neu zu betrachtenden Zeitraum von nur knapp mehr als einem Monat, vom 2. März bis zum 7. April 2020, dem Datum des nächsten Ablehnungsantrags, ausgegangen ist, in dem nichts geschehen sei, was eine Richterablehnung rechtfertigen könne. Nach den Feststellungen des Senats lag die Prozessakte nach der vorausgegangenen Beschwerdeentscheidung vom 5. Februar 2020 (dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 26. Januar 2021 – VerfGH 19/20.VB-3) erstmals am 2. März 2020 einer Richterin der 25. Zivilkammer wieder vor. Mit einem Schreiben vom selben Tag, das einen Posteingangsstempel der Kanzlei des Beschwerdeführers vom 9. März 2020 trägt, forderte sie – und zwar nur sie alleine – den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen weitere Unterlagen einzureichen, und teilte ihm zugleich mit, dass danach der mit Beweisbeschluss vom 11. Oktober 2019 benannte – vom Beschwerdeführer beanstandete – Gutachter sein Gutachten erstellen solle. Zwar legt die Verfassungsbeschwerde auch ein Schreiben des Kammervorsitzenden vom 9. März 2020 an diesen Sachverständigen vor, mit dem dieser um Gutachtenerstattung gebeten wird. Aus der Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts ergibt sich aber, dass der Vorsitzende – wie der Beschwerdeführer ausweislich von Seite 71 der mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Begründung seiner sofortigen Beschwerde auch spätestens im Beschwerdeverfahren wusste – bereits am 12. März 2020 verfügte, die diesem Schreiben zugrunde liegende Verfügung nicht auszuführen. Mit diesem vom Oberlandesgericht aufgegriffenen, gegen eine Befangenheit des abgelehnten Richters sowie eine Festlegung der Kammer in der Sachverständigenfrage sprechenden Gesichtspunkt setzt sich die Verfassungsbeschwerde – und das zeigt exemplarisch das auch im Übrigen festzustellende Verfehlen der Substantiierungsanforderungen – nicht nur nicht auseinander, sondern führt stattdessen in Verzerrung des sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebenden Bildes aus, aus dem Schreiben vom 9. März 2020 folge, dass der im Beweisbeschluss benannte Sachverständige weiterhin die Begutachtung vornehmen solle. (2) Im Umfang der zweitgenannten Angriffsrichtung der Rüge einer Verletzung des Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründet die Verfassungsbeschwerde zwar näher, warum insbesondere aus dem von den Richtern formulierten Appell die Besorgnis der Befangenheit der Richter des 5. Zivilsenats im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO folge. Die Verfassungsbeschwerde verhält sich jedoch nicht zu einem insoweit korrespondierenden, aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden verfassungsrechtlichen Maßstab für eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, die aus der Möglichkeit begründeter Besorgnis der Befangenheit folgen könnte. In der Folge befasst sich die Verfassungsbeschwerde auch nicht argumentativ mit der Frage, ob gemessen an dem Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Position von einem Verstoß gegen dieselbe auszugehen ist. Entsprechender Ausführungen hätte es hierzu aber umso mehr bedurft, als die Zivilprozessordnung die Ablehnung eines Richters nach – wie hier – vollständigem Abschluss der Instanz weder vorsieht, noch eine entsprechende Möglichkeit verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Juli 2019 – VerfGH 5/19.VB-1, NWVBl 2020, 63 = juris, Rn. 12-14; VerfGH BW, Beschluss vom 30. April 2021 – 1 Vb 81/20, juris, Rn. 18). Zudem begründen selbst fehlerhafte Entscheidungen über Befangenheitsgesuche regelmäßig keinen Verfassungsverstoß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2021 – 2 BvR 890/20, NJW 2021, 2955 = juris, Rn. 15). bb) Soweit die Verfassungsbeschwerde neben einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die Verletzung weiterer Grundrechte rügt, macht die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend deutlich, welchen Gewährleistungsgehalt sie den genannten Grundrechten zuschreibt und wie diese durch den Inhalt der angegriffenen Entscheidungen oder die Tätigkeit der daran beteiligten Richter konkret verletzt sein sollen. So wird auch der verfassungsrechtliche Maßstab für die gerügte Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aufgrund der Entscheidung durch die als befangen angesehenen Richter des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts nicht näher entfaltet. 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Der in der Verfassungsbeschwerde enthaltene Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit ist bei verständiger Würdigung, weil ihm anderenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde, nur für den Fall des Obsiegens des sich selbst vertretenden Beschwerdeführers gestellt und daher nicht zu bescheiden.