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Beschluss

VerfGH 112/21.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0118.VERFGH112.21VB1.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen vom Beschwerdeführer als Kläger geführten Zivilrechtsstreit um Unterlassung. 1. Der Beschwerdeführer ist Landwirt. Bei seinen Fahrten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf einem Feldweg kam es zu Begegnungen mit dem später vom Beschwerdeführer zivilgerichtlich Beklagten, der den Feldweg für Spaziergänge mit seinem Hund nutzte. Im September 2019 kam es zu einem Vorfall auf besagtem Feldweg, in Folge dessen der Beschwerdeführer gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht Eschweiler Klage erhob mit dem späteren Antrag, den Beklagten zu verurteilen, es u. a. zu unterlassen, ihn und seine Ehefrau bei der berechtigten Nutzung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu bedrohen, zu belästigen und zu beschimpfen. Mit Urteil vom 19. März 2021 wies das Amtsgericht die Klage als unzulässig ab. Dem Beschwerdeführer fehle bezogen auf seine Ehefrau die erforderliche Prozessführungsbefugnis, bezogen auf ihn selbst sei der Klageantrag zum Teil zu unbestimmt und damit schon nicht vollstreckungsfähig. Im Übrigen sei das nach § 15a EGZPO i. V. m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW erforderliche Schlichtungsverfahren vor Erhebung der Klage nicht durchgeführt worden. Bei den mit der Klage behaupteten herabsetzenden Aussprüchen des Beklagten handele es sich nicht um eine Nötigung oder Bedrohung, sondern allenfalls um Beleidigungen und damit um mögliche Verletzungen der persönlichen Ehre. Das Schlichtungsverfahren sei daher nicht überflüssig. 2. Seine Berufung stützte der Beschwerdeführer u. a. darauf, das Amtsgericht habe seinen Klageantrag verkannt. Er habe die Unterlassung einer Nötigung geltend gemacht, hierfür sei ein Schlichtungsverfahren nicht vorab durchzuführen. Er habe dies gegenüber dem Amtsgericht mit Schriftsatz vom 22. Februar 2021 umfassend dargelegt, mit dem er auf den gerichtlichen Hinweis vom 19. Februar 2021 geantwortet habe. Zudem handele es sich beim Verhalten des Beklagten um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers, so dass auch deshalb eine außergerichtliche Streitschlichtung entbehrlich gewesen sei. Mit Beschluss vom 1. Juli 2021 wies das Landgericht Aachen den Beschwerdeführer darauf hin, dass es die Berufung für zulässig, aber unbegründet halte. Das Amtsgericht habe die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer dem Hinweisbeschluss u. a. mit weiteren Ausführungen zur Entbehrlichkeit eines Schlichtungsverfahrens entgegengetreten war, wies das Landgericht mit Beschluss vom 18. August 2021, zugestellt am 26. August 2021, die Berufung zurück. Es verwies zunächst auf den Hinweisbeschluss und nahm im Übrigen zu den einzelnen Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung. 3. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat am 27. September 2021, einem Montag, Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts erhoben. Er rügt eine Verletzung u. a. seiner Grundrechte auf Berufsfreiheit und Berufsausübung (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 12 Abs. 1, Art. 2 GG, Art. 28 LV). Es gehöre zu seiner Berufsausübungsfreiheit, als Landwirt seine landwirtschaftlichen Flächen auch erreichen zu können. Dies jedoch werde ihm durch die genannten Entscheidungen, die eine rücksichtslose und willkürliche Verhaltensweise eines Fußgängers unterstützten, unmöglich gemacht. Da die Gerichte sich nicht mit den Beleidigungen des Beklagten befasst hätten, liege ferner ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 1 und 2 GG vor, außerdem, soweit es um sein Eigentum gehe, von Art. 14 Abs. 1 GG. Schließlich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 GG, da die entscheidende Kammer des Landgerichts als befangen angesehen werden müsse. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ausreichend begründet worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 7 m. w. N.). In inhaltlicher Hinsicht erfordert die ordnungsgemäße Begründung eine hinreichend substantiierte Darlegung des Beschwerdeführers, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Im Falle einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss der Beschwerdeführer sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit bedarf es einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen. Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht. Die Begründung darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 8 m. w. N.). b) Diesen Anforderungen an die Begründung wird die Verfassungsbeschwerde in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Soweit die Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Grundrechten aus einer fehlerhaften Würdigung des Amtsgerichts der dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen ableiten möchte, genügt sie schon nicht den formalen Begründungsanforderungen. Eine Überprüfung der vom Beschwerdeführer insoweit geltend gemachten Rügen ist dem Verfassungsgerichtshof auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen nicht möglich. Zwar legt der Beschwerdeführer neben den angegriffenen Gerichtsentscheidungen auch einige seiner verfahrensleitenden Schriftsätze vor, jedoch fehlen sowohl das Hinweisschreiben des Amtsgerichts vom 19. Februar 2021 als auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers hierzu vom 22. Februar 2021. Auf diese Unterlagen und die damit im Zusammenhang stehende strafrechtliche Bewertung der dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen durch das Amtsgericht hat sich der Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift mehrfach bezogen. Der Gang des gerichtlichen Verfahrens bleibt damit in dem zentralen Gesichtspunkt, der an diese strafrechtliche Bewertung anknüpfenden Erforderlichkeit des vor Klageerhebung durchzuführenden Schlichtungsverfahrens (§ 15a EGZPO i. V. m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW), inhaltlich unklar. Darüber hinaus genügt die Verfassungsbeschwerde in inhaltlicher Hinsicht insgesamt nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Begründung zu stellen sind. Dies gilt im Hinblick auf sämtliche Grundrechtsverletzungen, die mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich weder mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, noch mit den für die behaupteten Grundrechtsverstöße geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben in ausreichendem Umfang auseinander. Die schlichte Behauptung eines Grundrechtsverstoßes kann eine solche Auseinandersetzung nicht ersetzen, auch wenn die Behauptung auf bestimmte Ausführungen in den Gründen der angegriffenen Entscheidungen bezogen ist. Die Verfassungsbeschwerde enthält insbesondere keine Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben der gerügten Grundrechte, soweit der Beschwerdeführer sinngemäß den Standpunkt vertritt, die Gerichte hätten die Verhaltensweise des im Zivilrechtsstreit Beklagten rechtsfehlerhaft gewürdigt. Die Verfassungsbeschwerde zeigt damit insgesamt keine grundsätzliche Verkennung des Gewährleistungsgehalts der als verletzt gerügten Grundrechte auf. Es fehlt – bezogen auf sämtliche Rügen – die eigene Begründungsleistung in Anknüpfung an die verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 2 BvR 2019/17, NVwZ-RR 2018, 329 = juris, Rn. 18). Der Beschwerdeführer beschränkt sich vielmehr darauf, das Verhalten des Beklagten und seinen Konflikt mit diesem einer eigenen rechtlichen Bewertung zu unterwerfen, der entsprechenden Würdigung von Amtsgericht und Landgericht seine eigene – einfachrechtliche – Sichtweise entgegenzusetzen und eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung zu beanstanden. Vor allem berücksichtigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend die Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidungen, deren Ausführungen zur Erforderlichkeit der vorherigen erfolglosen Durchführung eines Schlichtungsverfahrens er nicht substantiiert in Zweifel zieht. Nichts anderes gilt für seine Rüge einer Befangenheit der entscheidenden Richter des Landgerichts. Eine Befassung mit den inhaltlichen und rechtlichen Ausführungen des Landgerichts sowohl in dessen Hinweisbeschluss vom 1. Juli 2021 als auch in dem Zurückweisungsbeschluss vom 18. August 2021 bleibt er schuldig. Letztlich setzt der Beschwerdeführer auch hier nur seine eigene Auffassung an die Stelle der fachgerichtlichen Wertung. 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.