Beschluss
167/20
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2021:1215.167.20.00
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Leitsätze
1. Soweit es das Subsidiaritätsprinzip gebietet, das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung auf außerordentliche Rechtsbehelfe auszudehnen, und der Beschwerdeführer form- und fristgerecht von diesem Rechtsbehelf Gebrauch macht, wird die Beschwerdefrist des § 51 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) unterbrochen und mit der Zustellung der Entscheidung über den außerordentlichen Rechtsbehelf erneut in Gang gesetzt, wenn der Rechtsbehelf nicht erkennbar offensichtlich unzulässig oder offensichtlich aussichtslos war (vgl VerfGH Berlin, 11.04.2014, 31/14 mwN). (Rn.18)
2. Eine Anhörungsrüge ist ua dann offensichtlich unzulässig, wenn – wie hier – in der Sache kein Verstoß gegen Art 15 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) geltend gemacht wird. Die Prüfung, ob die Anhörungsrüge wegen offensichtlicher Unzulässigkeit die Verfassungsbeschwerdefrist nicht unterbrechen konnte, nimmt der VerfGH ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts vor. (Rn.18)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit es das Subsidiaritätsprinzip gebietet, das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung auf außerordentliche Rechtsbehelfe auszudehnen, und der Beschwerdeführer form- und fristgerecht von diesem Rechtsbehelf Gebrauch macht, wird die Beschwerdefrist des § 51 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) unterbrochen und mit der Zustellung der Entscheidung über den außerordentlichen Rechtsbehelf erneut in Gang gesetzt, wenn der Rechtsbehelf nicht erkennbar offensichtlich unzulässig oder offensichtlich aussichtslos war (vgl VerfGH Berlin, 11.04.2014, 31/14 mwN). (Rn.18) 2. Eine Anhörungsrüge ist ua dann offensichtlich unzulässig, wenn – wie hier – in der Sache kein Verstoß gegen Art 15 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) geltend gemacht wird. Die Prüfung, ob die Anhörungsrüge wegen offensichtlicher Unzulässigkeit die Verfassungsbeschwerdefrist nicht unterbrechen konnte, nimmt der VerfGH ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts vor. (Rn.18) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. I. Angesichts einer möglicherweise drohenden Verjährung ihrer Ansprüche am Ende des Jahres 2015 erhoben die Beschwerdeführer am 28. Dezember 2015 beim Landgericht Berlin Klage gegen das Land Berlin, verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit der Klage begehren sie Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung nach einer Inobhutnahme und Fremdunterbringung der Beschwerdeführer zu 3.) bis 6.). Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 forderte das Landgericht ausgehend von einem Gegenstandswert von 60.000 Euro einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 1.998 Euro an. Dagegen legten die Beschwerdeführer durch ihre Prozessbevollmächtigte Erinnerung ein und machten geltend, wegen ihrer Bedürftigkeit sei zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden. Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 bat die Berichterstatterin der zuständigen Kammer des Landgerichts um Klarstellung, ob die Klage entgegen der Angabe in der Klageschrift doch bedingt für den Fall erhoben werden solle, dass Prozesskostenhilfe gewährt werde. Bei entsprechender Klarstellung werde zunächst das Prozesskostenhilfeverfahren durchgeführt. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2016 teilte die Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer darauf mit, die Klage sei unbedingt zu erheben gewesen, um einem etwaigen Verjährungseinwand entgegenzutreten. Wegen des Prozesskostenhilfeantrags sei eine Ausnahme von der Vorschusspflicht für die Klage gegeben. Hierauf erwiderte der Vorsitzende der zuständigen Kammer mit Schreiben vom 18. Februar 2016, welches zusammen mit einer erneuten Kostenvorschussanforderung vom 7. April 2016 abgesandt wurde, die vorgebrachten Gründe für ein Entfallen der Vorschusspflicht seien nicht zutreffend. Eine Gebührenbefreiung komme nicht in Betracht. Nachdem darauf keine Reaktion erfolgt war, fragte das Landgericht Anfang August 2017 an, ob über den Prozesskostenhilfeantrag noch entschieden werde solle. In ihrer Antwort vom 15. August 2017 ließen die Beschwerdeführer mitteilen, es sei bereits im Januar 2016 geltend gemacht worden, dass vor der Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden sei. Nunmehr wurden die Klageschrift und der Prozesskostenhilfeantrag vom 28. Dezember 2015 an das beklagte Land Berlin übersandt, das daraufhin unverzüglich die Einrede der Verjährung erhob. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 wies das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag zurück. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche seien verjährt. Eine Hemmung der Verjährungsfrist sei nicht erfolgt. Die Verzögerung bei der Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrages sei den Beschwerdeführern zuzurechnen. Gegen den Beschluss erhoben die Beschwerdeführer sofortige Beschwerde. Zur Begründung führten sie aus, das Landgericht habe sich über § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB hinweggesetzt, indem es nicht alsbald über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden habe. Es sei auch übersehen worden, dass die Verjährungsfrist für die minderjährigen Kinder noch nicht zu laufen begonnen habe. Schließlich dauerten die rechtswidrigen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte noch an, so dass auch deswegen die Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Nachdem das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hatte (Nichtabhilfebeschluss vom 11. Januar 2018), wies das Kammergericht diese durch Beschluss vom 12. Juni 2020 - der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer zugegangen am 25. Juni 2020 - zurück. Die Klageansprüche seien verjährt. Die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrages sei nicht im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB demnächst erfolgt. Dass der Antrag erst am 24. August 2017 übersandt worden sei, hätten ganz überwiegend die Beschwerdeführer zu vertreten. Es hätte ihnen oblegen, eine Nachfrage an die zuständige Kammer zu richten. Mit ihrer Anhörungsrüge vom 8. Juli 2020 trugen die Beschwerdeführer vor, mit der Einreichung der Klage- und Antragsschrift vom 28. Dezember 2015 sei die Verjährungsfrist gehemmt worden. Es sei von vornherein darauf hingewiesen worden, dass die Klage unbedingt erhoben werde. Dies sei mit dem Schreiben vom 9. Februar 2016 bekräftigt worden. Auch sei Erinnerung gegen die Gerichtskostenforderung eingelegt und um Entscheidung über die Prozesskostenhilfe gebeten worden. Es treffe deshalb nicht zu, dass die Beschwerdeführer die späte Übermittlung von Klage und Antrag überwiegend zu vertreten hätten. Vielmehr entspreche es der Erfahrung, dass Gerichte sich ungern drängen ließen. Die Anhörungsrüge verwarf das Kammergericht mit Beschluss vom 7. August 2020 - zugegangen am 31. August 2020 - als unzulässig. Der Vortrag der Beschwerdeführer erschöpfe sich in Ausführungen, weshalb sie der rechtlichen Würdigung im Beschluss vom 12. Juni 2020 nicht folgen wollten. Dies entspreche nicht den Anforderungen an eine Anhörungsrüge. Mit der am 28. Oktober 2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 7, Art. 12 Abs. 3 und 4 sowie Art. 15 Abs. 1 und 4 der Verfassung von Berlin - VvB -. Mit der verzögerten Bearbeitung des Antrags auf Prozesskostenhilfe sei ihnen der Rechtsweg verwehrt worden. Zudem sei die Verfahrensweise willkürlich gewesen und habe ihr Recht auf ein willkürfreies Verfahren verletzt. Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör sei missachtet worden. Das Kammergericht habe sich nicht mit ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren auseinandergesetzt. Es habe gegen das Recht auf rechtliches Gehör verstoßen, dass das Landgericht im Januar und Februar 2016 die Klageschrift und den Prozesskostenhilfeantrag nicht unverzüglich zugestellt habe. Das Kammergericht habe sich schließlich im Beschwerdeverfahren nicht damit auseinandergesetzt, dass die Verjährung hinsichtlich der Schadensersatzansprüche für die minderjährigen Beschwerdeführer erst mit Eintritt der Volljährigkeit zu laufen begonnen habe. Auch der Vortrag zur Fortdauer der Eingriffe in Persönlichkeitsrechte sei unberücksichtigt geblieben. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts über die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 26. Oktober 2017 und über die Nichtabhilfe der Beschwerde vom 11. Januar 2018 richtet, ergibt sich die Unzulässigkeit daraus, dass lediglich Verfassungsverstöße gerügt werden, die im Beschwerdeverfahren korrigierbar gewesen wären (vgl. Beschluss vom 24. September 2013 - VerfGH 172/11 - Rn. 11; die hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de). 2. Soweit der Beschluss des Kammergerichts über die Zurückweisung der Anhörungsrüge vom 7. August 2020 angegriffen wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der genannte Beschluss keine eigenständige Beschwer enthält, sondern allenfalls eine schon durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen lässt, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterblieben ist (vgl. Beschlüsse vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - Rn. 8 und vom 18. Mai 2016 - VerfGH 16/15 - Rn. 10; st. Rspr.). 3. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 12. Juni 2020 ist unzulässig, weil mit ihr die Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - nicht gewahrt worden ist. Danach ist die Verfassungsbeschwerde binnen zweier Monate nach der Mitteilung der angegriffenen Entscheidung zu erheben. Diese Frist ist versäumt. Der Beschluss des Kammergerichts vom 12. Juni 2020 ist der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer am 25. Juni 2020 zugegangen. Mit der am 28. Oktober 2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde ist die Zwei-Monats-Frist folglich nicht gewahrt worden. Zwar haben die Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 12. Juni 2020 mit Schriftsatz vom 8. Juli 2020 Anhörungsrüge erhoben, über die das Kammergericht mit dem am 31. August 2020 zugegangenen Beschluss vom 7. August 2020 ablehnend entschieden hat, doch konnte dieser Vorgang die Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG in Bezug auf den Beschluss vom 12. Juni 2020 nicht wahren, obwohl die Verfassungsbeschwerde binnen zweier Monate nach dem Zugang des Beschlusses vom 7. August 2020 eingelegt worden ist. Dafür ist maßgeblich, dass die Anhörungsrüge nicht geeignet war, die Verfassungsbeschwerdefrist zu unterbrechen und nach Zustellung des Beschlusses über die Anhörungsrüge neu in Gang zu setzen. Soweit es das Subsidiaritätsprinzip gebietet, das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung auf außerordentliche Rechtsbehelfe auszudehnen, und der Beschwerdeführer form- und fristgerecht von diesem Rechtsbehelf Gebrauch macht, wird die Beschwerdefrist des § 51 Abs. 1 VerfGHG unterbrochen und mit der Zustellung der Entscheidung über den außerordentlichen Rechtsbehelf erneut in Gang gesetzt, wenn der Rechtsbehelf nicht erkennbar offensichtlich unzulässig oder offensichtlich aussichtslos war (vgl. Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - Rn.12 m. w. N.). Eine Anhörungsrüge ist unter anderem dann offensichtlich unzulässig, wenn in der Sache kein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB geltend gemacht wird. Die Prüfung, ob die Anhörungsrüge wegen offensichtlicher Unzulässigkeit die Verfassungsbeschwerdefrist nicht unterbrechen konnte, nimmt der Verfassungsgerichtshof ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts vor (vgl. Beschluss vom 11. April 2014 a. a. O.). Gemessen an diesen Maßstäben kann nur festgestellt werden, dass die Anhörungsrüge vom 8. Juli 2020 offensichtlich unzulässig war, weil mit ihr eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer den Anforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 ZPO genügenden Weise nicht dargelegt worden ist. Die Beschwerdeführer haben in der Rügeschrift vom 8. Juli 2020 zunächst angeführt, Landgericht und Kammergericht seien in ihren Entscheidungen unzutreffend davon ausgegangen, dass mit der Einreichung der Klage- und Antragsschrift vom 28. Dezember 2015 die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche nicht gehemmt worden sei. Darin liegt allein die Mitteilung einer abweichenden Rechtsansicht. Soweit ergänzend darauf verwiesen wird, es sei übersehen worden, dass im Rubrum der Antragsschrift deutlich auf den Antrag auf Prozesskostenhilfe verwiesen worden sei, trifft dies nicht zu. Vielmehr hat das Landgericht im Beschluss vom 26. Oktober 2017 darauf abgestellt, der Prozesskostenhilfeantrag habe nicht den Zusatz enthalten, er solle der Verjährungshemmung dienen. Das weitere Vorbringen der Anhörungsrüge, es sei darauf hingewiesen worden, dass die Klage unbedingt erhoben werden solle und es treffe daher nicht zu, dass die Beschwerdeführer die nicht rechtzeitige Zustellung der Klage überwiegend zu vertreten hätten, enthält wiederum lediglich eine abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Dies gilt auch hinsichtlich des Vortrags, Gerichte ließen sich ungern drängen. Dieses Vorbringen war bereits Gegenstand der Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 15. Dezember 2017, womit sich das Kammergericht im Beschluss vom 12. Juni 2020 auseinandergesetzt, dann aber die Auffassung vertreten hat, spätestens nach einem halben Jahr habe es in einem Prozesskostenhilfeverfahren der Nachfrage bedurft. Damit handelt es sich auch insoweit nur darum, dass eine abweichende rechtliche Einschätzung dargelegt wird. Insgesamt enthält die Anhörungsrüge vom 8. Juli 2020 somit keine Darlegung, dass und welchen konkreten Vortrag das Kammergericht in seinem Beschluss vom 12. Juni 2020 in entscheidungserheblicher Weise übergangen haben sollte. Soweit die Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerdebegründung als Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs rügen, das Kammergericht habe ihren Vortrag aus der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 18. Mai 2018 zur Fortdauer des Eingriffs in Persönlichkeitsrechte nicht gesehen und gewürdigt, trifft dies zu. Eine daraus folgende mögliche Gehörsverletzung ist jedoch in der Anhörungsrüge vom 8. Juli 2020 nicht vorgetragen worden. Damit konnte die Anhörungsrüge die Beschwerdefrist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG nicht unterbrechen. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 12. Juni 2020 ist folglich verspätet. 4. Wenn angenommen wird, dass die Verfassungsbeschwerde sich auch dagegen richten soll, dass trotz des vorliegenden Prozesskostenhilfeantrages ein Gerichtskostenvorschuss angefordert worden ist, so ist die Verfassungsbeschwerde auch in Bezug auf diesen Gegenstand unzulässig. Insoweit ist der Subsidiaritätsgrundsatz des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG nicht eingehalten. Gegen die Vorschussanforderung vom 14. Januar 2016 ist zunächst die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - statthafte Erinnerung eingelegt worden, über die das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG) mit Beschluss (vgl. Laube, in: BeckOK, Kostenrecht, 34. Edition, Stand: 1. Juli 2021, § 66 Rn. 181 unter Verweis auf § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG) zu entscheiden hatte. Eine solche Entscheidung enthielten die Schreiben der Berichterstatterin vom 28. Januar 2016 und des Kammervorsitzenden vom 18. Februar 2016 nicht, so dass es den Beschwerdeführern oblegen hätte, die Beschlussfassung über ihre Erinnerung anzumahnen. Waren sie demgegenüber der Auffassung, das Schreiben des Kammervorsitzenden sei als ablehnende Entscheidung über die Erinnerung zu verstehen, hätten sie dagegen die statthafte Beschwerde zum Kammergericht einlegen müssen. Würde die Vorschussanforderung vom 14. Januar 2016 durch die nochmalige Kostenvorschussanforderung vom 7. April 2016 als überholt angesehen, so haben die Beschwerdeführer dagegen keine Erinnerung eingelegt und somit gleichfalls den Rechtsweg nicht erschöpft. III. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht wird auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (§ 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.