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Beschluss

1 GR 159/21

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2021:1122.1GR159.21.00
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Leitsätze
1. Nach der Rechtsprechung des VerfGH ermöglicht § 25 Abs 1 StGHG BW - im Unterschied zu § 32 Abs 1 BVerfGG - nicht den Erlass einer isolierten einstweiligen Anordnung (vgl VerfGH Stuttgart, 21.02.2019, 1 VB 14/19 ). Hat die Antragstellerin – wie vorliegend – noch kein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht, so ist ein eA-Antrag bereits aus diesem Grund unzulässig.(Rn.23) (Rn.22) 2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung bedeutet im Organstreitverfahren einen Eingriff des VerfGH in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans. Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 25 Abs 1 StGHG BW ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts der Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird. Das Verfahren nach § 25 Abs 1 StGHG BW ist nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl VerfGH Stuttgart, 25.06.2021, 1 GR 69/21 mwN). (Rn.27) 3a. Mit Blick auf die Begründungsanforderungen des § 15 Abs 1 S 2 StGHG BW gehört zu einem Antrag auf Erlass einer eA die Darlegung der Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (vgl VerfGH Stuttgart, 25.06.2021, 1 GR 69/21 mwN). (Rn.31) 3b. Vorliegend hat die Antragstellerin die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen drohenden schweren Nachteile oder anderen wichtigen Gründe nicht hinreichend substantiiert dargelegt. (Rn.32) 4. Im Rahmen einer bei offenen Erfolgsaussichten notwendigen Folgenabwägung (§ 25 StGHG BW) wäre der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geboten (wird ausgeführt). Dass die Antragstellerin während des Zeitraums bis zu einer Entscheidung über ein (einzuleitendes) Hauptsacheverfahren im Kuratorium nicht vertreten sein wird, ist ihr grundsätzlich zumutbar. (Rn.34) (Rn.35) (Rn.36)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Rechtsprechung des VerfGH ermöglicht § 25 Abs 1 StGHG BW - im Unterschied zu § 32 Abs 1 BVerfGG - nicht den Erlass einer isolierten einstweiligen Anordnung (vgl VerfGH Stuttgart, 21.02.2019, 1 VB 14/19 ). Hat die Antragstellerin – wie vorliegend – noch kein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht, so ist ein eA-Antrag bereits aus diesem Grund unzulässig.(Rn.23) (Rn.22) 2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung bedeutet im Organstreitverfahren einen Eingriff des VerfGH in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans. Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 25 Abs 1 StGHG BW ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts der Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird. Das Verfahren nach § 25 Abs 1 StGHG BW ist nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl VerfGH Stuttgart, 25.06.2021, 1 GR 69/21 mwN). (Rn.27) 3a. Mit Blick auf die Begründungsanforderungen des § 15 Abs 1 S 2 StGHG BW gehört zu einem Antrag auf Erlass einer eA die Darlegung der Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (vgl VerfGH Stuttgart, 25.06.2021, 1 GR 69/21 mwN). (Rn.31) 3b. Vorliegend hat die Antragstellerin die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen drohenden schweren Nachteile oder anderen wichtigen Gründe nicht hinreichend substantiiert dargelegt. (Rn.32) 4. Im Rahmen einer bei offenen Erfolgsaussichten notwendigen Folgenabwägung (§ 25 StGHG BW) wäre der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geboten (wird ausgeführt). Dass die Antragstellerin während des Zeitraums bis zu einer Entscheidung über ein (einzuleitendes) Hauptsacheverfahren im Kuratorium nicht vertreten sein wird, ist ihr grundsätzlich zumutbar. (Rn.34) (Rn.35) (Rn.36) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die für Dienstag, den 23. November 2021 geplante Konstituierung des Kuratoriums der Landeszentrale für politische Bildung. 1. Die Landeszentrale für politische Bildung (im Folgenden: Landeszentrale) ist als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts beim Landtag eingerichtet. Sie hat die Aufgabe, die politische Bildung in Baden-Württemberg auf überparteilicher Grundlage zu fördern und zu vertiefen (vgl. § 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 der Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg über die Errichtung einer Landeszentrale für politische Bildung vom 25. Januar 1972; zuletzt geändert am 20. März 2013). Die Landeszentrale verfügt über ein Aufsichtsgremium in Form des Kuratoriums. § 4 der Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg über die Errichtung einer Landeszentrale für politische Bildung vom 25. Januar 1972; zuletzt geändert am 20. März 2013 befasst sich mit dem Kuratorium: (1) Die Überparteilichkeit der Arbeit der Landeszentrale wird durch ein Kuratorium sichergestellt. Die Festlegung der Arbeitsschwerpunkte und die Aufstellung des Haushaltsplanes der Landeszentrale erfolgen im Einvernehmen mit dem Kuratorium. Das Kuratorium nimmt den Jahresbericht des Direktors / der Direktorin der Landeszentrale (§ 5) entgegen und hat das Recht, beim Direktor / bei der Direktorin jederzeit Auskünfte über die laufende Arbeit einzuholen. (2) Das Kuratorium besteht aus 24 Mitgliedern. (3) Der Präsident / die Präsidentin des Landtags beruft auf Vorschlag des Landtags siebzehn Mitglieder des Landtags und im Einvernehmen mit dem Landtag aus Vorschlagslisten der Träger der politischen Bildungsarbeit sieben sachverständige Persönlichkeiten jeweils für die Dauer einer Wahlperiode. (4) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen außer seinen Mitgliedern der Direktor / die Direktorin der Landeszentrale, dessen / deren Stellvertretung sowie Vertretungen der Landtagsverwaltung, des Staatsministeriums, des Kultusministeriums und ein Vertreter / eine Vertreterin des Landeskuratoriums für Erwachsenenbildung mit beratender Stimme teil. Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Persönlichkeiten zu den Sitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden; dabei ist den in den einzelnen Landesteilen bestehenden Belangen Rechnung zu tragen. (5) Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens dreizehn seiner Mitglieder, und zwar neun Landtagsabgeordnete und vier sachverständige Persönlichkeiten anwesend sind. (6) Das Kuratorium wählt jeweils für eine Amtsperiode einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende und einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin. Es gibt sich im übrigen eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2019, zuletzt geändert durch Beschluss vom 16. Dezember 2020, sieht in § 17a Abs. 2 Satz 1 vor, dass bei der Besetzung sonstiger Gremien des Landtags (gemeint sind solche außer dem Präsidium und der Ausschüsse) sowie außerparlamentarischer Gremien die Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl beteiligt werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder unter den Fraktionen vereinbart ist. 2. Der Landtag von Baden-Württemberg hat in seiner Plenarsitzung vom 7. Oktober 2021 die Wahl für die vorzuschlagenden Mitglieder des Kuratoriums für die Dauer der aktuellen 17. Legislaturperiode vorgenommen. Dabei stimmte er den Wahlvorschlägen aller Fraktionen mit Ausnahme des zwei Personen umfassenden Wahlvorschlags der Antragstellerin mehrheitlich zu und wählte damit 15 Abgeordnete für den Vorschlag für das Kuratorium (vgl. Protokoll der 14. Sitzung des Landtags von Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2021, S. 623 ff.). Ebenso stellte der Landtag in dieser Sitzung mehrheitlich das Einvernehmen für die Berufung sieben sachverständiger Personen in das Kuratorium her (vgl. ebd., S. 626). Ein Mitglied der antragstellenden Fraktion beantragte in der folgenden Sitzung des Landtags vom 20. Oktober 2021, die Wahl von Kuratoriumsmitgliedern erneut auf die Tagesordnung zu setzen; dies lehnte die Mehrheit des Plenums ab (vgl. Protokoll der 15. Sitzung des Landtags von Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2021, S. 649 f.). Schließlich blieb der Wahlvorschlag der Antragstellerin auch in der Sitzung vom 11. November 2021 erfolglos. 3. Im weiteren Verlauf berief die Antragsgegnerin zu 2 die vorgeschlagenen 15 Abgeordneten und sieben sachverständigen Persönlichkeiten in das Kuratorium der Landeszentrale. II. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 15. November 2021, eingegangen am Folgetag, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet. Damit will sie die Konstituierung des Kuratoriums der Landeszentrale ohne die von ihr vorgeschlagenen Mitglieder verhindern. Zur Begründung trägt die Antragstellerin insbesondere vor, ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setze nicht voraus, dass das Hauptsacheverfahren bereits anhängig gemacht worden sei; er könne auch im Vorfeld eines noch zu erhebenden Hauptsacheverfahrens gestellt werden, sofern dieses nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet wäre. Sie könne in einem Organstreitverfahren feststellen lassen, dass ihr organschaftliches Recht auf Gleichbehandlung der Fraktionen (Art. 27 Abs. 3 LV) dadurch verletzt sei, dass das Kuratorium der Landeszentrale ohne die von ihr vorgeschlagenen Mitglieder nicht in der gesetzlich vorgesehenen Besetzung konstituiert werde. Durch die Konstituierung in dieser Weise würden vollendete Tatsachen geschaffen, an denen ein Obsiegen in der Hauptsache nichts änderte. Vorliegend bestehe die Rechtsverletzung in der Nichtwahl ihrer Wahlvorschläge durch den Antragsgegner zu 1 sowie in der Berufung der Gewählten in das Kuratorium durch die Antragsgegnerin zu 2. Die parlamentarische Mehrheit sei nicht befugt, Kandidaten einer vorschlagsberechtigten Fraktion nach ihrem Belieben abzulehnen; insoweit stehe einer vorschlagsberechtigten Fraktion eine Beurteilungsprärogative zu, die durch die Mehrheit des Parlaments zu beachten sei. Der Sächsische Verfassungsgerichtshof habe für die Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission des Landtags entschieden, dass die Ablehnung der vorgeschlagenen Kandidaten nur wegen deren mangelnder Eignung oder fehlender Vertrauenswürdigkeit erfolgen dürfe (vgl. Urteil vom 26.01.1996 - Vf. 15-I-95 -, SächsVBl 1996, 90). Für das Kuratorium der Landezentrale könnten derart strenge Voraussetzungen an die vorgeschlagenen Personen nicht gelten, weil es nur dazu berufen sei, die Überparteilichkeit der Arbeit der Landeszentrale zu überwachen und auf die Festlegung der Arbeitsschwerpunkte Einfluss zu nehmen. Daher müsse es hier beim streng formal zu verstehenden Recht auf Chancengleichheit verbleiben. Die Antragsgegnerin zu 2 habe durch die Berufung von Kuratoriumsmitgliedern ohne die von ihr vorgeschlagenen Abgeordneten gegen § 4 der Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg über die Errichtung einer Landeszentrale für politische Bildung verstoßen, wonach 17 Mitglieder des Landtags zu berufen seien. Die zu treffende Interessenabwägung müsse zu dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung führen. Denn erginge diese nicht, würde das Kuratorium ohne die von ihr vorgeschlagenen und zu beteiligenden Mitglieder bereits am 23. November 2021 konstituiert und damit die parlamentarische Kontrolle nur unvollständig gewährleistet mangels ausreichender Beteiligung der Opposition. Erginge demgegenüber die beantragte einstweilige Anordnung, sei der Antragsgegner zu 1 unter gewissem Zugzwang, zwei ihrer Mitglieder in das Kuratorium zu wählen. Die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegnern vorläufig zu untersagen, das Kuratorium der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg ohne die von ihr vorzuschlagenden Mitglieder zu konstituieren oder sich konstituieren zu lassen. Die Antragsgegner beantragen jeweils, den Antrag zurückzuweisen. Der Antrag sei bereits unstatthaft, weil er weder ein Verfassungsverhältnis betreffe, noch die Antragsgegner als Verfassungsorgane beteiligt seien. Die Konstituierung eines Organs innerhalb einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Träger das Land Baden-Württemberg sei, und die als Verwaltungsbehörde tätig werde, bestimme sich nach deren Binnenrecht und damit ausschließlich nach Normen des einfachen Rechts. Der Antragsgegner zu 1 sei daran gar nicht beteiligt; die Antragsgegnerin zu 2 nur im Rahmen der ihr als Verwaltungsbehörde obliegenden Rechtsaufsicht, nicht als Verfassungsorgan. Die Akteure der Konstituierung des Kuratoriums handelten weder verfassungsrechtlich, noch seien sie in einem Organstreitverfahren beteiligtenfähig. Der Antrag sei überdies unbegründet. Einstweilige Anordnungen dürften nicht ergehen, wenn der Organstreit in der Hauptsache unzulässig sei. Unzulässig sei ein in der Hauptsache noch zu stellender, auf die Konstituierung des Kuratoriums der Landeszentrale bezogenen Organstreitantrag nicht nur mangels Verfassungsrechtsverhältnis, sondern auch mangels Antragsbefugnis. Da das Kuratorium kein parlamentarisches Gremium sei, könne ein aus Art. 27 Abs. 3 LV folgendes Recht auf gleiche Teilhabe der Fraktion an der parlamentarischen Willensbildung von vornherein nicht betroffen und könnten deshalb Verfassungsrechte der Antragstellerin von vornherein nicht verletzt sein. Jedenfalls fiele eine Folgenabwägung nicht eindeutig zugunsten der Antragstellerin aus. Der Nachteil für die Antragstellerin, dass sich das Kuratorium ohne möglicherweise von ihr vorzuschlagende Mitglieder konstituiere, wiege nicht schwerer als der Nachteil, dass es ohne Konstituierung eines Kuratoriums gar kein Gremium gebe, das die Kompetenzen des Kuratoriums ausüben könne. Das Kuratorium sei nach § 4 Abs. 5 der Einrichtungsbekanntmachung schon beschlussfähig, wenn mindestens 13 seiner Mitglieder und darunter mindestens neun Landtagsabgeordnete anwesend seien. Ein bis zu seiner Entscheidung offen bleibender Streit über die Besetzung von zwei der 17 zu berufenden Mitglieder könne deshalb nicht zum Wegfall des Kuratoriums oder zu dessen Handlungsunfähigkeit führen. Schließlich habe sich die Antragstellerin für ihr sachliches Anliegen den falschen Streitgegenstand ausgesucht. In der Sache sei sie der Auffassung, der Landtag müsse die beiden von ihr vorgeschlagenen Abgeordneten wählen. Dieser Streit betreffe ein Verfassungsrechtsverhältnis zwischen der Fraktion und dem Landtag als Verfassungsorgan um die Reichweite und Auslegung von Art. 27 Abs. 3 LV im innerparlamentarischen Bereich und fiele in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs. Einen darauf bezogenen Anordnungsantrag habe die Antragstellerin jedoch nicht gestellt. Sie habe sich stattdessen dafür entschieden, zwei Stufen zu überspringen, indem sie nicht die Wahl im Landtag oder die Berufungsentscheidung der Präsidentin angreife. Zum Streitgegenstand habe sie die anstaltsintern erfolgende Konstituierung des Kuratoriums und damit einen außerparlamentarischen Vorgang gemacht. Ein darauf bezogener Antrag nach § 25 Abs. 1 VerfGHG verlasse jedoch den Rahmen, in dem ein auf ein Organstreitverfahren und auf die Verletzung organschaftlicher Rechte in einem Verfassungsrechtsverhältnis bezogenes Anordnungsverfahren eine vorläufige Sicherungsfunktion haben könne. III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG und § 25 VerfGHG die Kammer nach Ziffer I der Geschäftsverteilung des Verfassungsgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2021 durch Beschluss. Der Antrag ist unzulässig. 1. Zur Unzulässigkeit des Antrags führt bereits, dass die Antragstellerin noch kein Hauptsacheverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemacht hat. Sie hat bislang lediglich das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren eingereicht, jedoch kein Organstreitverfahren in der Hauptsache. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof, wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ermöglicht § 25 Abs. 1 VerfGHG - im Unterschied zu § 32 Abs. 1 BVerfGG, der nur einen "Streitfall" voraussetzt - nicht den Erlass einer isolierten einstweiligen Anordnung (vgl. VerfGH, Beschlüsse vom 21.02.2019 - 1 VB 14/19 -, Juris Rn. 2 ff. und vom 17.12.2018 - 1 VB 63/18 -, Juris Rn. 5; StGH, Beschluss vom 18.02.1993 - 4/92 -, Juris Rn. 7). Da sich die Antragstellerin mit dieser Problematik in ihrem Antrag ausdrücklich auseinandergesetzt hat, war ein vorheriger Hinweis hierzu nicht geboten. Ob das Erfordernis eines anhängigen Hauptsacheverfahrens auch dann gilt, wenn dessen Einleitung aus besonderen Gründen unzumutbar wäre, kann dahinstehen, weil hier keine solche Ausnahmesituation ersichtlich ist. 2. Überdies dient die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Regelung nicht der Sicherung des Rechtsschutzziels eines künftigen Organstreitverfahrens. Im Organstreitverfahren nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LV entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die Auslegung der Landesverfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Regierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind. Das Verfahren dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis und ist damit ein kontradiktorisches Streitverfahren, das nicht der Klärung einer abstrakten Rechtsfrage und nicht der Kontrolle eines Organs in einem objektiven Verfahren, sondern der Entscheidung über eine zwischen den Beteiligten streitig gewordene verfassungsrechtliche Beziehung dient. Antragsgegenstand im Organstreit kann nur eine Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners sein. (vgl. VerfGH, Urteil vom 13.12.2017 - 1 GR 29/17 -, Juris Rn. 39; StGH, Urteil vom 09.03.2009 - GR 1/08 -, Juris Rn. 75; ähnlich VerfGH, Urteil vom 19.03.2021 - 1 GR 93/19 -, Juris Rn. 74). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung bedeutet im Organstreitverfahren einen Eingriff des Verfassungsgerichtshofs in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans. Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 VerfGHG ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts der Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird. Das Verfahren nach § 25 Abs. 1 VerfGHG ist nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. VerfGH, Beschluss vom 25.06.2021 - 1 GR 69/21 -, Juris Rn. 45 m.w.N.). In einem künftigen Organstreitverfahren könnte es hier in erster Linie um die Frage gehen, ob in der unterbliebenen Wahl der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Abgeordneten für die Vorschlagsliste zur Besetzung des Kuratoriums eine Verletzung von Fraktionsrechten liegt. Die Wahl als solche wird jedoch durch die Konstituierung des Kuratoriums, die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verhindert werden soll, nicht betroffen. Sie bleibt weiterhin möglich, insbesondere sind die von der Antragstellerin beanspruchten zwei Kuratoriumsplätze weiterhin frei. Soweit die Antragstellerin wohl auch ein Recht auf Mitwirkung an der Tätigkeit des Kuratoriums geltend macht, dient die Verhinderung der Konstituierung des Kuratoriums ebenfalls nicht der Sicherung dieses Mitwirkungsrechts. Ein Gremium, das nicht zusammentritt, eröffnet auch keine Mitwirkungsmöglichkeit. Sicherungsmaßnahmen wären daher möglicherweise Regelungen über eine vorläufige Besetzung oder Maßgaben für die Verhinderung irreversibler Entscheidungen des Kuratoriums während des Streits um seine Besetzung, nicht jedoch die völlige Blockade des Gremiums. Dass die Verhinderung der Tätigkeit des Kuratoriums in keinem unmittelbaren Sicherungszusammenhang mit dem in Anspruch genommenen Recht auf Gleichbehandlung der Fraktionen und damit auf Berücksichtigung des Wahlvorschlags steht, erkennt letztlich auch der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, wenn er ausführt, nach Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung "wären die Abgeordneten des Landtages unter gewissem Zugzwang, zwei Mitglieder der Antragstellerin in das Kuratorium zu wählen." Die einstweilige Anordnung soll jedoch den geltend gemachten Anspruch der Hauptsache nur sichern und stellt kein Druckmittel dar, um seine Erfüllung zu erreichen. 3. Schließlich stehen der Zulässigkeit des Antrags die Begründungsanforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG entgegen. Danach müssen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Antrag substantiiert dargelegt werden. Dazu gehört unter anderem die Darlegung der Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (vgl. VerfGH, Beschluss vom 25.06.2021 - 1 GR 69/21 -, Juris Rn. 46 m.w.N.). Dem genügt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ersichtlich nicht. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen drohenden schweren Nachteile oder anderen wichtigen Gründe hat die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Sie hat lediglich pauschal vorgetragen, die von der Landeszentrale zu leistende parlamentarische Kontrolle werde nur unvollständig gewährleistet, wenn die Opposition nicht bzw. nicht ausreichend beteiligt sei; dadurch werde diese aus dem Gremium bewusst ferngehalten. Damit legt der Antrag nicht konkret dar, aus welchen Gründen eine (jedenfalls vorläufige) Tätigkeit des Kuratoriums ohne die von ihr vorgeschlagenen Mitglieder zu einem schweren Nachteil oder anderen wichtigen Grund führte, welche die vorläufige Untersagung der Konstituierung des Gremiums rechtfertigen könnte. 4. Ungeachtet dessen fiele eine im Rahmen von § 25 VerfGHG vorzunehmende Folgenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. Erließe der Verfassungsgerichtshof antragsgemäß eine einstweilige Anordnung des Inhalts, dass sich das Kuratorium nicht ohne Teilnahme der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Abgeordneten konstituieren darf, stellte sich im Hauptsacheverfahren aber heraus, dass die unterbliebene Wahl im Landtag verfassungsgemäß war, wäre die Arbeit der Landeszentrale bis zur Entscheidung über eine (noch einzuleitende) Hauptsache in ihrer Handlungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Neben dem Umstand, dass die Festlegung der Arbeitsschwerpunkte der Landeszentrale durch das Kuratorium erfolgt, ist das Gremium auch für die Aufstellung des Haushaltsplans verantwortlich (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg über die Errichtung einer Landeszentrale für politische Bildung vom 25. Januar 1972; zuletzt geändert am 20. März 2013). Zudem wird im Rahmen der konstituierenden Sitzung der Vorsitz des Kuratoriums gewählt und dessen Geschäftsordnung beschlossen (vgl. ebd., § 4 Abs. 6). Auch die Bestellung der Direktoren der Landeszentrale, der Stellvertreter sowie der leitenden Mitarbeiter erfolgt im Benehmen mit dem Kuratorium (vgl. ebd., § 5 Abs. 2). Würde die Konstituierung des Kuratoriums vorläufig gestoppt, könnte das Gremium seine Arbeit nicht aufnehmen und die dargestellten Aufgaben nicht erfüllen. Da dessen Mitglieder nur für die Dauer einer Wahlperiode des Landtags berufen werden, ist ein Rückgriff auf die bisherigen Gremiumsmitglieder ausgeschlossen. Lehnte der Verfassungsgerichtshof dagegen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, stellte sich im Hauptsacheverfahren aber heraus, dass die unterbliebene Wahl der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Abgeordneten durch den Landtag nicht verfassungsgemäß war, wären in dieser Zwischenzeit keine von der Antragstellerin vorgeschlagenen Abgeordneten im Kuratorium vertreten. Das Kuratorium wäre demgegenüber gleichwohl handlungsfähig und könnte seinen dargestellten Aufgaben nachkommen; denn die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit gefasst und das Gremium ist bereits beschlussfähig, wenn mindestens dreizehn seiner Mitglieder, und zwar neun Landtagsabgeordnete und vier sachverständige Persönlichkeiten anwesend sind (§ 4 Abs. 5 der Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg über die Errichtung einer Landeszentrale für politische Bildung vom 25. Januar 1972; zuletzt geändert am 20. März 2013). Vor diesem Hintergrund hat das Interesse der Antragstellerin an einem Unterbinden der Aufnahme der Kuratoriumsarbeit ohne die Mitwirkung der von ihr vorgeschlagenen Abgeordneten gegenüber dem Interesse an einer zeitnahen Funktionsfähigkeit des Kuratoriums und damit der Landeszentrale für politische Bildung insgesamt zurückzutreten. Dass die Antragstellerin während des Zeitraums bis zu einer Entscheidung über ein (einzuleitendes) Hauptsacheverfahren im Kuratorium nicht vertreten sein wird, ist ihr damit grundsätzlich zumutbar. 5. Die Kostenfreiheit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG. Gründe für eine Anordnung nach § 60 Abs. 4 VerfGHG bestehen nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 4 Satz 4 VerfGHG).