Beschluss
132 A/21
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
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Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Insoweit kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 1. November 2021 - VerfGH 132 A/21 - statthaft (offengelassen in dem Beschluss vom 8. September 2011 - VerfGH 55 A/11 -, nicht veröffentlicht) und formordnungsgemäß erhoben ist. Denn sie muss jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der Verfassungsgerichtshof hat den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Art. 15 Abs. 1 VvB verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Beschlüsse vom 28. September 2016 - VerfGH 135/15 - Rn. 918 und vom Februar 2015 - VerfGH 151/14 - Rn. 11; st. Rspr.), nicht aber dazu, alle Einzelpunkte des Vorbringens auch ausführlich zu bescheiden (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2017 - VerfGH 174/15 - Rn. 23 m. w. N.; st. Rspr.; BGH, Urteil vom 14. April 2016 – IX ZR 197/15 –, Rn. 23, juris). Hinsichtlich zentraler, entscheidungserheblicher Punkte des Vortrags ist die Einhaltung dieser Verpflichtung in den Entscheidungsgründen zu dokumentieren, andernfalls auf eine Nichtberücksichtigung dieses Vortrags geschlossen werden kann. Diese Verpflichtung hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 1. November 2021 nicht verletzt. Der Antragsteller hat in seinem einstweiligen Rechtsschutzantrag die These vertreten, die Mängel der Wahl am 26. September 2021 seien derart groß, dass von einer Wahl im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden könne und gemeint, dass hieraus folge, dass sich das neue Abgeordnetenhaus nicht konstituieren dürfe. Diese Argumentation hat der Verfassungsgerichtshof gesehen, hat sich ihr aber nicht angeschlossen. Er hat insoweit insbesondere ausgeführt, dass Art. 54 VvB im vorliegenden Fall keinen Raum für eine Verschiebung der Konstituierung des neugewählten Abgeordnetenhauses im Wege einstweiliger Anordnung lässt. Dabei hat der Verfassungsgerichtshof zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass die von ihm vorgetragenen Wahlfehler den von ihm behaupteten Umfang erreicht haben, ist ihm hinsichtlich der rechtlichen Bewertung aber nicht gefolgt, sondern hat ihn auf den Weg des Einspruchs und einer eventuellen nachträglichen Korrektur der Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses durch Wiederholungswahl verwiesen.