Beschluss
61/21
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2021:0924.VERFGH61.21.00
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Leitsätze
1a. Im Organstreitverfahren (hier: hinsichtlich der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage) besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn der Konflikt, dessen Klärung begehrt wird, zuvor für den Antragsgegner erkennbar geworden ist. Hierfür ist erforderlich, dass er mit der geltend gemachten Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Antwort konfrontiert worden ist (vgl etwa VerfGH Berlin, 20.05.2020, 159/19 ). (Rn.35)
1b. Zur Erfüllung dieser Konfrontationsobliegenheit ist es geboten, dass sich der anfragende Abgeordnete dezidiert mit den Antworten des Antragsgegners auseinandersetzt und mitteilt, aus welchen Gründen sie aus verfassungsrechtlicher Sicht dem für seine Mandatsausübung als Abgeordneter erforderlichen Informationsbedürfnis nicht genügen sollten. (Rn.37)
1c. Dies gilt insb, wenn sich der Antragsgegner bei seiner Antwort darauf bezieht, die Antworten nur in Bezug auf die in seinen Verantwortungsbereich fallenden Verwaltungsbereiche (hier: Justizverwaltung in Abgrenzung zu Rechtsprechungstätigkeit) zu geben (zur an die Zuständigkeit anknüpfenden Einschätzungsprärogative siehe auch VerfGH München, 26.07.2006, Vf. 11-IVa-05, VerfGHE BY 59, 144; VerfGH Münster, 19.08.2008, 7/07, OVGE MüLü 51, 289). (Rn.43)
2. Hier: Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Beantwortung von Fragen zur Anwendung des § 21g GVG an den Berliner Gerichten.
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Im Organstreitverfahren (hier: hinsichtlich der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage) besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn der Konflikt, dessen Klärung begehrt wird, zuvor für den Antragsgegner erkennbar geworden ist. Hierfür ist erforderlich, dass er mit der geltend gemachten Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Antwort konfrontiert worden ist (vgl etwa VerfGH Berlin, 20.05.2020, 159/19 ). (Rn.35) 1b. Zur Erfüllung dieser Konfrontationsobliegenheit ist es geboten, dass sich der anfragende Abgeordnete dezidiert mit den Antworten des Antragsgegners auseinandersetzt und mitteilt, aus welchen Gründen sie aus verfassungsrechtlicher Sicht dem für seine Mandatsausübung als Abgeordneter erforderlichen Informationsbedürfnis nicht genügen sollten. (Rn.37) 1c. Dies gilt insb, wenn sich der Antragsgegner bei seiner Antwort darauf bezieht, die Antworten nur in Bezug auf die in seinen Verantwortungsbereich fallenden Verwaltungsbereiche (hier: Justizverwaltung in Abgrenzung zu Rechtsprechungstätigkeit) zu geben (zur an die Zuständigkeit anknüpfenden Einschätzungsprärogative siehe auch VerfGH München, 26.07.2006, Vf. 11-IVa-05, VerfGHE BY 59, 144; VerfGH Münster, 19.08.2008, 7/07, OVGE MüLü 51, 289). (Rn.43) 2. Hier: Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Beantwortung von Fragen zur Anwendung des § 21g GVG an den Berliner Gerichten. 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller ist Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Am 31. März 2021 stellte er folgende Schriftliche Anfrage an den Senat (Abghs-Drs. 18/27198): „(…) 3) An welchen Berliner Gerichten gibt es wie viele mit mehreren Richtern besetzte Spruchkörper? 4) Hat es in den Jahren 2017 bis 2020 Spruchkörper gegeben, die keinen Geschäftsverteilungsbeschluss nach § 21g GVG in Schriftform gefasst haben? 5) Wie prüft welche Stelle, dass die mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörper die Vorschrift des § 21g GVG beachten? Ist dies – falls ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage – Sache des Gerichtspräsidiums bzw. des Gerichtspräsidenten? 6) Werden die Beschlüsse nach § 21g GVG bei den Gerichten oder der Justizverwaltung zentral erfasst? Falls ja, wo? Falls nein, weshalb nicht? 7) Hat ein Verstoß gegen die Norm des § 21g GVG rechtliche Bedeutung? Falls ja, welche? Gibt es rechtshistorische Gründe für diese Regelung? Falls ja, welche? 8) Wie lauten die Geschäftsverteilungsbeschlüsse der mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörper in Berlin für die Jahre 2018 bis 2021? Der Antragsgegner antwortete zur Abghs-Drs. 18/27198 am 19. April 2021 zu Frage 3), dass an im Einzelnen aufgeführten Gerichten Kollegialspruchkörper gebildet seien, die den jeweiligen veröffentlichten Geschäftsverteilungsplänen entnommen werden könnten. Zur Frage 4) gab er an, Spruchkörper, die keinen schriftlichen Geschäftsverteilungsplan gefasst hätten, seien ihm nicht bekannt. Zu Frage 5) teilte er mit, die Beschlussfassung über die spruchkörperinterne Geschäftsverteilung sei eine den Richterinnen und Richtern im Rahmen ihrer Rechtsprechungstätigkeit übertragene Aufgabe, bei der sie in ihrer richterlichen Unabhängigkeit handelten. Zu Frage 6) teilte er mit, die Beschlüsse über die interne Geschäftsverteilung nach § 21g GVG würden in den jeweiligen Geschäftsstellen der Kollegialspruchkörper bereitgehalten. Zu Frage 7) gab er an, die Verfahrensbeteiligten könnten Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit einer Regelung nach § 21g GVG mit der Rechtsmittelrüge eines Verstoßes gegen die gesetzliche Richterin oder den gesetzlichen Richter geltend machen. Schließlich führte er zu Frage 8) aus, sämtliche spruchkörperinternen Geschäftsvertei-lungspläne aus den genannten Jahren könnten im Bedarfsfall auf der jeweiligen Geschäftsstelle eingesehen werden. Der Antragsteller wiederholte am 21. April 2021 seine Anfrage mit folgender Vorbemerkung (Abghs-Drs. 18/27400): „Auf meine Anfrage 18/27198 hat der Senat nicht in der durch Art. 45 I VvB gebotenen Weise geantwortet und alle Informationen mitgeteilt, über die er selbst verfügt oder mit vertretbarem Aufwand verfügen könnte und die Frage zu 8) nicht beantwortet. Der Verweis darauf, sich die erfragten Sachinformationen – die ordentlich in Schriftform abgefassten Beschlüsse selbst auf zahlreichen Geschäftsstellen an mehreren Gerichtsstandorten zu verschaffen ist unzulässig. Die Antwort auf die dortige Frage zu 3) ist ebenfalls unzulässig, insofern darauf verwiesen wird, sich Informationen „zusammenzusuchen“. Die dortige Frage zu 4) ist ebenfalls nicht inhaltlich beantwortet worden, zumal der Senat offenbar nichts unternommen hat, um diese Frage bei den Verwaltungen der jeweiligen Gerichte in Erfahrung zu bringen. Die dortige Frage zu 5) ist ebenfalls nicht inhaltlich beantwortet worden. Der Unterzeichner hat nicht gefragt, wer die in richterlicher Unabhängigkeit gefassten Beschlüsse inhaltlich kontrolliert, sondern ob und ggf. wer wie prüft, dass die Vorschrift des § 21g GVG beachtet wird. In Anbetracht der vor dem Hintergrund der nationalsozialistischen Terrorherrschaft mit „Sondergerichten“ herrscht sicherlich Einigkeit, dass die Beachtung der Vorschriften des § 21g GVG für den Rechtsstaat elementar ist. Die Frage zu 6) ist – jedenfalls in der Teilfrage zu 3) – nicht beantwortet worden. Auch die Frage zu 7) ist nicht inhaltlich beantwortet worden – und verkennt offenbar elementar die Bedeutung des gesetzlichen Richters. Vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofs frage ich daher in Erfüllung einer etwaigen Konfrontationsobliegenheit erneut:“ Es folgen die identischen Fragen zu 3. bis 8. aus der vorangehenden Schriftlichen Anfrage (Abghs-Drs. 18/27198). In der Vorbemerkung zu seiner Antwort vom 7. Mai 2021 zur Abghs-Drs. 18/27400 führte der Antragsgegner aus: „§ 21g Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist im Zweiten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelt und damit Teil der Allgemeinen Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung der Gerichte. So betreffen die an den Senat gestellten Fragen auch im Wesentlichen speziell Geschäftsverteilung innerhalb des mit mehreren Richterinnen und Richtern besetzten Spruchkörpers durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichterinnen und Berufsrichter (§ 21g GVG) und damit Fragen der Gerichtsorganisation. Das verfassungsrechtlich verbürgte Fragerecht des Abgeordneten, dem eine grundsätzliche Antwortpflicht des Senats entspricht, dient als Minderheitenrecht in erster Linie dazu, Informationen zur Kontrolle der Regierung zu gewinnen. Es erstreckt sich daher nur auf Bereiche, für die die Regierung verantwortlich ist (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18.2.2015, 92/14, Randnr. 38 m. w. N. – juris). Soweit also vorliegend unmittelbar der Gerichtsbereich betroffen ist, für den die Justizverwaltung nicht im Sinne einer Aufsicht zuständig ist und sich Informationen beschaffen kann, kommt eine Beantwortung nur insoweit in Betracht, als bei der Justizverwaltung gleichwohl Informationen vorhanden sind oder allgemeine Hinweise z. B. zur Rechtslage gegeben werden können.“ Er beantwortete die verfahrensgegenständlichen Fragen wie folgt: Zu Frage 3) führte er auf, wie viele Senate und Kammern in den jeweiligen Berliner Gerichten vorhanden sind und verwies unter Angabe der Internet-Adressen hinsichtlich der Einzelheiten auf die im Internet veröffentlichten Geschäftsverteilungspläne 2021. Zu den Fragen 4), 5), 6) und 8) wiederholte er seine Angaben aus der vorangegangenen Antwort und ergänzte diese zu Frage 6) hinsichtlich des Verwaltungsgerichts Berlin um den Verweis auf die Verwaltungsabteilung, in der die Beschlüsse über die kammerinterne Geschäftsverteilung ausgelegt seien, und hinsichtlich der Frage 8) durch die Angabe, die internen Geschäftsverteilungspläne seien ihm nicht bekannt. Zu Frage 7) gab er an: „Die Beteiligten können in die Geschäftsverteilungspläne Einsicht nehmen und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen prüfen. Ein Verstoß gegen die Vorschrift kann zu einem Verfahrensfehler führen. Die Vorschrift konkretisiert Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Zur Begründung der Neufassung des § 21g GVG in seiner aktuellen Fassung wird auf die Drucksache 14/979 des Deutschen Bundestages verwiesen.“ Der Antragsteller hat am 17. Mai 2021 beim Verfassungsgerichtshof einen Organstreit anhängig gemacht. Er ist der Ansicht, er sei seiner Konfrontationsobliegenheit jedenfalls mit der Anfrage vom 21. April 2021 nachgekommen. Er habe einen Anspruch auf die begehrten Informationen aus Art. 45 Abs. 1 VvB. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners nähmen die jeweiligen Gerichtspräsidenten die Aufgabe der Aufbewahrung der internen Geschäftsverteilungspläne nach §§ 21g, 21e Abs. 9 GVG nicht in richterlicher Unabhängigkeit, sondern als Teil der Exekutive vor. Was zum Kernbereich der Rechtsprechung nicht gehöre, unterliege der administrativen, letztlich ministeriellen Leitung und Kontrolle. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass ihn der Antragsgegner in seinem Fragerecht aus Art. 45 Abs. 1 VvB dadurch verletzt habe, dass er es unterlassen habe, auf die parlamentarischen Anfragen18/27198 und 18/27400, dort auf die Fragen 3), 4), 5), 6), 7) und 8) inhaltlich vollständig zu antworten und alle Informationen mitzuteilen, über die er selbst verfüge oder mit vertretbarem Aufwand verfügen könne. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, der Antrag sei unzulässig, da der Antragsteller seiner Konfrontationsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Der Antrag sei auch unbegründet, weil die Fragen hinreichend beantwortet seien und dem Kernbereich der Rechtsprechung unterfielen und nicht dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Exekutive. Jedenfalls lägen weitere Informationen nicht vor und seien mit zumutbarem Aufwand nicht erreichbar. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus von Berlin gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. II. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Verfassungs-gerichtshof einstimmig auf sie verzichtet hat (§ 24 Abs. 1 VerfGHG). Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt hinsichtlich der verfahrens-gegenständlichen Schriftlichen Anfragen vom 31. März 2021 (Abghs-Drs. 18/27198) und vom 21. April 2021 (Abghs-Drs. 18/27400) das Rechtsschutzbedürfnis. Da es sich bei dem Organstreitverfahren um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit handelt, die der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder Teilen hiervon in einem Verfassungsrechtsverhältnis dient, nicht aber der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn der Konflikt, dessen Klärung begehrt wird, zuvor für den Antragsgegner erkennbar geworden ist. Hierfür ist erforderlich, dass er mit der geltend gemachten Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Antwort konfrontiert worden ist (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 2020 - VerfGH 159/19 - juris Rn. 18, vom 20. März 2019 - VerfGH 92/17 - juris Rn. 22 und vom 11. April 2018 - VerfGH 91/17 - Rn. 20 f., Urteil vom 11. April 2014 - VerfGH 134/12 - Rn. 28, wie alle Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin abrufbar unter www.geset-ze.berlin.de). Der Antragsteller ist seiner Konfrontationsobliegenheit hinsichtlich der Schriftlichen Anfragen vom 31. März 2021 (Abghs-Drs. 18/27198) und vom 21. April 2021 (Abghs-Drs. 18/27400) nicht nachgekommen. Es kann dahinstehen, ob die Konfrontation hinsichtlich der Fragen 3) bis 8) mit der Vorbemerkung zu der Schriftlichen Anfrage vom 21. April 2021 (Abghs-Drs. 18/27400) erfolgen konnte, denn auch diese genügte dem notwendigen Mindeststandard nicht, dessen Einhaltung dem Antragsgegner zur Streitvermeidung eine Nachbesserung ermöglichen soll. Der Antragsteller hat den Antragsgegner vor Einleitung des Organstreitverfahrens nicht hinreichend mit seinen Einwänden gegen die Vollständigkeit der erteilten Antworten konfrontiert. Er hat sich nicht dezidiert mit den Antworten des Antragsgegners auseinandergesetzt und nicht mitgeteilt, aus welchen Gründen sie aus verfassungsrechtlicher Sicht dem für seine Mandatsausübung als Abgeordneter erforderlichen Informationsbedürfnis nicht genügen sollten. In der bloßen Wiederholung der Schriftlichen Anfrage als solcher liegt keine hinreichende Konfrontation, weil diese nicht zur Auseinandersetzung über die Sach- und Rechtslage beiträgt. Aber auch die weiteren Ausführungen reichen nicht aus. Hinsichtlich der Frage 3) hat sich der Antragsteller mit den ergänzenden Ausführungen in der Antwort vom 7. Mai 2021 nicht auseinandergesetzt. Darin wurden die Kammern und Senate bezüglich jedes einzelnen Gerichts jedes Gerichtszweigs aufgeführt. Ob und aus welchem Grund dies dem Antragsteller für seine – nicht näher mitgeteilten – Zwecke nicht ausreicht, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Dasselbe gilt hinsichtlich der Beantwortung der Frage 4), wonach dem Senat nicht bekannt ist, ob die Beschlussfassung über die interne Geschäftsverteilung in einzelnen Spruchkörpern unterblieben ist, und der Frage 5), die darauf gerichtet ist, wie der Senat ersteres überprüft. Zwar kann die formal ordnungswidrige Art und damit die äußere Ordnung der Amtsausführung der Dienstaufsicht unterfallen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - RiZ (R) 1/10 -, juris; Maunz/Dürig/Hillgruber, 94. EL Januar 2021, GG Art. 97 Rn. 80, 84), doch hat der Antragsteller in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, aus welchem Grund die Dienstaufsicht zu aufsichtsrechtlichen Mitteln – und sei es solchen der Informationserfassung – vorliegend Anlass gehabt haben sollte, wenn ihr dienstaufsichtsrechtlich relevante Versäumnisse nicht bekannt geworden sind und solche auch nicht aus besonderen Gründen nahe lagen. Hinsichtlich der Frage 6) nach der zentralen Erfassung interner Geschäftsvertei-lungsbeschlüsse ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit die Antwort vom 7. Mai 2021 unvollständig sein soll. Denn die Frage bezog sich nur darauf, ob und wo diese Erfassung erfolgt. Diese hat der Antragsgegner beantwortet. Hinsichtlich der Frage 7) nach der rechtlichen Bedeutung von Verstößen und der Frage 8) nach dem Inhalt der Geschäftsverteilungsbeschlüsse hat der Antragsgegner sich auf die veröffentlichten Geschäftsverteilungspläne des Präsidiums und die auf den Geschäftsstellen und in der Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Berlin hinterlegten internen Geschäftsverteilungspläne der Spruchkörper bezogen. Er hat ferner auf die Möglichkeit der Beteiligten hingewiesen, im jeweiligen Einzelfall etwaige Verstöße gegen die Regelungen des GVG im Rechtsmittelwege zu monieren. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsgegner sich in der Vorbemerkung zu seiner Antwort vom 7. Mai 2021 darauf bezogen hat, die Antworten nur in Bezug auf die in seinen Verantwortungsbereich fallenden Bereiche der Justizverwaltung zu geben, war der Antragsteller im Rahmen seiner Konfrontation gehalten auszuführen, inwieweit die hierauf bezogenen Antworten unvollständig waren und entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht Rechtsprechungstätigkeiten, sondern Tätigkeiten der Justizverwaltung (Dienstaufsicht) betrafen. Insoweit hat der Antragsgegner wegen des Umfang seiner Antworten eine an seine Zuständigkeiten anknüpfende Einschätzungsprärogative (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 26. Juli 2006 - Vf. 11-IVa-05 -, Rn. 440, 441 juris; Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 2008 - 7/07 -, Rn. 249, juris). Der Antragsteller muss dem Antragsgegner im Rahmen seiner Konfrontations-obliegenheit durch einen Hinweis auf die behauptete Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Antwort die Möglichkeit geben, die Sach- und Rechtslage zu prüfen, um seine Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen und damit die Anrufung des Verfassungsgerichts zu vermeiden. Diesen Anforderungen genügten die in der Vorbemerkung zur Anfrage vom 21. April. 2021 (Abghs-Drs. 18/27400) enthaltenen Ausführungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Punkte zu 7) und 8) nicht, weil der Antragsteller sich mit der kommunizierten Ansicht des Antragsgegners zu der Zuständigkeits-verteilung nicht auseinandergesetzt hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.