Beschluss
VerfGH 4/21.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0914.VERFGH4.21VB1.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Januar 2021 werden als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Januar 2021 werden als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Mit Beschluss vom 26. Januar 2021 hat die 1. Kammer des Verfassungsgerichtshofs unter gleichzeitiger Feststellung ihrer ordnungsgemäßen Besetzung die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen wenden diese sich mit einer als „Anhörungsrüge“ bezeichneten Eingabe. Die zudem gestellten Ablehnungsgesuche gegen die Präsidentin a. D. Dr. Brandts sowie die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb sowie den Richter Dr. Röhl hat die 1. Kammer des Verfassungsgerichtshofs mit Beschluss vom 1. September 2021 zurückgewiesen. II. 1. Die Kammer legt die Eingabe der Beschwerdeführerinnen als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung aus, weil sie neben einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auch inhaltliche Kritik an der angegriffenen Entscheidung üben, die ihrer Ansicht nach insbesondere unter Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter ergangen sei. 2. Der so verstandene Rechtsbehelf ist unzulässig. a) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor, wobei die letztgenannte Möglichkeit für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG nicht besteht. Danach kommt hier mangels Vorliegens von Wiederaufnahmegründen eine Fortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Insbesondere besteht nicht die Möglichkeit, gegen eine die Verfassungsbeschwerde zurückweisende Entscheidung erneut Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof zu erheben. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 200/20.VB-1, juris, Rn. 4). b) Ob hiervon abweichend in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts eine Gegenvorstellung beziehungsweise eine Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann hier offen bleiben. Entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen (dazu aa)) oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts (dazu bb)) sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. aa) Eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG folgt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen insbesondere nicht daraus, dass der Verfassungsgerichtshof einen richterlichen Hinweis auf seine Rechtsauffassung in Bezug auf die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts pflichtwidrig unterlassen hätte. Ein darauf gründender Gehörsverstoß käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Verfassungsgerichtshof ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt hätte, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 1 BvR 2356/19, juris, Rn. 13, m. w. N.). Hier aber haben die Beschwerdeführerinnen bereits mit ihrer Verfassungsbeschwerdebegründung vom 4. Januar 2021 eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des Verfassungsgerichtshofs wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats CM/Rec(2010)12, Richter: Unabhängigkeit, Effizienz und Verantwortung, vom 17. November 2010, Abschnitt VI Nr. 46 über die (Aus-)Wahl und den beruflichen Werdegang von Richtern gerügt. Einer Vorabmitteilung der Rechtsauffassung, die der Verfassungsgerichtshof seiner Entscheidung hierüber zugrunde zu legen gedenkt, bedurfte es nicht. Auch sonst ist den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen für eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nichts zu entnehmen. bb) Grobes prozessuales Unrecht liegt nicht in Gestalt der von den Beschwerdeführerinnen angenommenen Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die den Beschwerdeführerinnen bekannten Beschlüsse vom 10. September 2020 – VerfGH 109/20.VB-1 – (juris, Rn. 2), vom 26. Januar 2021 – VerfGH 4/21.VB-1 – (juris, Rn. 2), und vom 1. September 2021 – VerfGH 4/21.VB-1 – Bezug genommen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen gibt keinen Anlass zu einer davon abweichenden Beurteilung. Vor diesem Hintergrund lässt weder das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen erkennen noch ist sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine von ihnen angenommene Pflicht des Verfassungsgerichtshofs zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bestanden haben könnte. Es trifft ferner nicht zu, dass im Vorfeld einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht klar sei, welcher Richter zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen sei, wodurch auch das rechtzeitige Stellen eines Ablehnungsgesuchs vereitelt werde. Der auf Grundlage des § 59 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG bestimmte Geschäftsverteilungsplan ist auf der Internetseite des Verfassungsgerichtshofs abrufbar. Welcher Kammer und damit welchen Richtern danach die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung zugewiesen ist, geht aus dem den Beschwerdeführerinnen bekannten Aktenzeichen hervor. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 der ebenfalls auf der Internetseite abrufbaren Aktenordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen (Stand: 1. Januar 2019) wird das Aktenzeichen bei Individualverfassungsbeschwerden und mit solchen in Zusammenhang stehenden Anträgen aus dem Registerzeichen „VB“ sowie, davon getrennt durch einen Bindestrich, der zahlenmäßigen Bezeichnung der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Kammer gebildet. Ungeachtet dessen können Auskünfte darüber, welche Kammer und damit welcher Richter zuständig ist, gegebenenfalls auch beim Verfassungsgerichtshof erfragt werden.