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Beschluss

VerfGH 137/20.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0914.VERFGH137.20VB2.00
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Leitsätze

Ein Fachgericht verstößt dann gegen die Pflicht, Parteivorbringen zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuten, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist – etwa wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht.

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2020 – 233 C 196/20 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführerin sind die notwendigen Auslagen des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde vom Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Fachgericht verstößt dann gegen die Pflicht, Parteivorbringen zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuten, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist – etwa wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht. Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2020 – 233 C 196/20 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Der Beschwerdeführerin sind die notwendigen Auslagen des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde vom Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Klageabweisung in einem zivilgerichtlichen Verfahren vor einem Amtsgericht. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Fachanwältin für Verkehrsrecht, verlangte vor dem Amtsgericht Düsseldorf Zahlung von 413,64 Euro vom Land Nordrhein-Westfalen. Bei dem Betrag handelt es sich um eine anwaltliche Gebührenforderung für eine außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit in einer Verkehrsunfallsache. Die Beschwerdeführerin war von einer Mandantin beauftragt worden, gegenüber dem Land einen Anspruch auf Schadensersatz für Schäden infolge eines Verkehrsunfalls geltend zu machen. Der Pkw der Mandantin war am 16. Januar 2020 in Düsseldorf von einem Polizeifahrzeug angefahren und beschädigt worden. Ein am 20. Januar 2020, dem Tag der Mandatierung der Beschwerdeführerin, in Auftrag gegebenes und am 22. Januar 2020 fertiggestelltes Sachverständigengutachten ging von voraussichtlichen Reparaturkosten in Höhe von 2.139,49 Euro brutto aus. Die Beschwerdeführerin forderte das durch das Landesamt für Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD NRW) vertretene Land mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. Januar 2020 auf, seine Haftung dem Grunde nach zu bestätigen. Das LZPD NRW wandte sich, noch in Unkenntnis der anwaltlichen Vertretung, mit einem Schreiben vom selben Tag unmittelbar an die Mandantin. Diesem Schreiben war ein Bei- oder Merkblatt beigefügt, in dem es unter anderem sinngemäß hieß, dass Reparaturkosten für eine markengebundene Fachwerkstatt nur erstattet werden, wenn das beschädigte Fahrzeug jünger als 3 Jahre ist oder bisher ausnahmslos in markengebundenen Fachwerkstätten gewartet wurde. Mit einem Schriftsatz vom 22. Januar 2020 bezifferte die Beschwerdeführerin den ihrer Mandantin zu ersetzenden Schaden gegenüber dem LZPD NRW auf vorläufig 2.421,20 Euro, nach durchgeführter Reparatur des Wagens in einer markengebundenen Fachwerkstatt sodann auf insgesamt 3.429,77 Euro. Das Land erstattete diesen Betrag weitestgehend. Es kürzte lediglich eine in Höhe von 27 Euro geltend gemachte Auslagenpauschale auf den Betrag von 25 Euro. Die Begleichung der von der Beschwerdeführerin separat geltend gemachten anwaltlichen Honorarforderung von 413,64 Euro für die außergerichtliche Tätigkeit im Rahmen der Unfallschadensregulierung lehnte das LZPD NRW ab. Am 4. Februar 2020 ließ sich die Beschwerdeführerin den aus dem Verkehrsunfall resultierenden Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsvergütungskosten von ihrer Mandantin abtreten. Mit Klageschrift vom 14. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Land Klage beim Amtsgericht Düsseldorf gerichtet auf Zahlung von 413,64 Euro. Darin bezog sie sich auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten für die Schadensregulierung und wies auf dessen Urteil vom 29. Oktober 2019 (Az. VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 = juris) und die darin enthaltenen Ausführungen zu der Frage hin, wann die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt sind, keinen einfach gelagerten Fall mehr darstellt, in welchem der Geschädigte den Schaden grundsätzlich ohne anwaltliche Hilfe selbst geltend machen kann. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 20. Mai 2020 das Verfahren nach § 495a ZPO an. Das beklagte Land beantragte Klageabweisung unter Hinweis auf Instanzrechtsprechung. Im Rahmen einer Replik wies die Beschwerdeführerin erneut auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 2019 hin, welches vom Land nicht berücksichtigt worden sei. Im Übrigen zeige sich die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im konkreten Fall an dem – aus ihrer Sicht – fehlerhaften Hinweis im Merkblatt des LZPD NRW hinsichtlich der beschränkten Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten für eine markengebundene Fachwerkstatt. Mit Urteil vom 29. Juli 2020 wies das Amtsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass in einfach gelagerten Fällen, in denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen sei, der Geschädigte seine Rechte grundsätzlich selbst geltend machen müsse. Bei dem zu beurteilenden Sachverhalt handele es sich um einen tatsächlich wie rechtlich einfach gelagerten Schadensfall. Auf die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 2019, auf welche sich die Beschwerdeführerin berufen hatte, ging das Amtsgericht ebenso wenig ein wie auf das Vorbringen zum Inhalt des Merkblatts des LZPD NRW. Die Berufung gegen sein Urteil ließ es nicht zu. Rechtsfragen hinsichtlich der Erstattung von Rechtsanwaltskosten in einfach gelagerten Fällen seien bereits umfassend beantwortet. Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 6. August 2020 Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO. Sie beanstandete als Gehörsverletzung, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 2019, wonach ein einfach gelagerter Schadensfall die Ausnahme darstelle, vom Amtsgericht nicht berücksichtigt worden sei. Das Amtsgericht habe zudem ihren Vortrag zu dem nach ihrer Ansicht fehlerhaften Hinweis im Merkblatt des LZPD NRW nicht berücksichtigt. Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 15. September 2020 als zulässig, aber unbegründet zurück. Auf das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs ging es hierbei erneut nicht ein, ebenso wenig auf den Inhalt des Merkblatts des LZPD NRW. 2. Mit Schriftsatz vom 21. September 2020, der am 23. September 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz infolge der Nichtzulassung der Berufung durch das Amtsgericht sowie Verstöße des Amtsgerichts gegen das Willkürverbot und ihr Recht auf rechtliches Gehör. Wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte das Amtsgericht, so die Beschwerdeführerin, gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Berufung zulassen müssen. Weil sich das Amtsgericht nicht einmal ansatzweise mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt und das Argument des fehlerhaften Hinweises im Merkblatt des LZPD NRW unbeachtet gelassen habe, sei seine Entscheidung willkürlich und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3. Der Verfassungsgerichtshof hat die Gerichtsakte des Amtsgerichts Düsseldorf – 233 C 196/20 – beigezogen und dem Land Nordrhein-Westfalen Gelegenheit gegeben, zur Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Das Land hat hiervon mit Schreiben vom 22. Juli 2021 Gebrauch gemacht. Das Bundesverfassungsgericht hat auf eine entsprechende Anfrage des Verfassungsgerichtshofs mit Schreiben vom 12. Juli 2021 mitgeteilt, dass dort keine Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin anhängig war oder ist. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. 1. Das amtsgerichtliche Urteil verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG, weil es sich in den Entscheidungsgründen mit ihrem Vorbringen nicht auseinandersetzt. a) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG folgt ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, soweit es nicht nach den Verfahrensvorschriften unberücksichtigt bleiben kann oder muss (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 27, vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 105/20.VB-3, juris, Rn. 10, und vom 13. April 2021 – VerfGH 24/21.VB-3, juris, Rn. 16). Ein Gericht darf kein nach seiner materiellen Rechtsauffassung erhebliches Vorbringen übergehen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 36/19.VB-3, juris, Rn. 1, und vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 6). Darüber hinaus braucht es, soweit eine Begründung nicht ausnahmsweise gänzlich entbehrlich ist, zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten verarbeitet werden. Das gilt nicht nur für tatsächliches Vorbringen, sondern auch für Rechtsausführungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 2 BvR 2821/14, NJW-RR 2018, 694 = juris, Rn. 18; VerfGH NRW, Beschluss vom 23. März 2021 – VerfGH 23/21.VB-2, juris, Rn. 23: „Tatsachen- und Rechtsausführungen“). Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern ihres Vorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 27, und vom 13. April 2021 – VerfGH 24/21.VB-3, juris, Rn. 16). Letzteres muss für die Partei auch erkennbar sein. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Partei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juli 2016 – 1 BvR 1225/15, juris, Rn. 11, und vom 27. Februar 2018 – 2 BvR 2821/14, NJW-RR 2018, 694 = juris, Rn. 18; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 1 BvR 1018/13, MDR 2013, 1113 = juris, Rn. 15). b) Diese Grundsätze haben im Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a ZPO vom Gesetzgeber keine sie einschränkende Ausgestaltung erfahren (vgl. zur Ausgestaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Gesetzgeber VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 123/20.VB-3, juris, Rn. 8). Für die Amtsgerichte wird die verfassungsrechtlich fundierte Pflicht der Gerichte, ihre Entscheidungen zu begründen, im Verfahren nach billigem Ermessen einfach-rechtlich durch §§ 313, 313a ZPO und Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 1999 – 30544/96, NJW 1999, 2429) konkretisiert. Die Amtsgerichte sind in diesem Verfahren, auch wenn sie ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung nicht zulassen, nicht von der Begründungspflicht befreit. Nach § 313 Abs. 3 ZPO – die Begründungsanforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK reichen nicht weiter – haben die geforderten Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vielmehr eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen zu enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Das reicht nicht weiter (vgl. zu weiter reichenden Gewährleistungen des einfachen Rechts BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20, ZInsO 2021, 1612 = juris, Rn. 22), ist aber auch nicht enger als die eingangs genannte, spezifisch verfassungsrechtliche Anforderung an die Begründung einer Entscheidung unter dem Gesichtspunkt rechtlichen Gehörs (aufgrund verfassungskonformer Auslegung des § 313 Abs. 3 ZPO im Ergebnis wohl ebenso Lücke, Begründungszwang und Verfassung, 1987, S. 161 ff.). Aus § 313 Abs. 3 ZPO folgt etwa, dass sich mit entscheidungserheblichen umstrittenen Rechtsfragen in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt werden muss (Feskorn, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 313 Rn. 19a). c) Dies zugrunde gelegt, verletzt das angegriffene Urteil die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, weil es auf ihren Vortrag zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19 – nicht eingegangen ist und diesen in den Entscheidungsgründen nicht verarbeitet hat, obwohl es sich um wesentlichen, den Kern des Parteivorbringens darstellenden Vortrag handelte, der für den Verfahrensausgang entscheidend war. Zwar ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 = juris, Rn. 8). Hierbei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Schadensersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten umfasst. In Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung hat es darüber hinaus angenommen, dass der Unfallgeschädigte in einfach gelagerten Fällen den Schaden grundsätzlich ohne anwaltliche Hilfe selbst geltend machen kann. Einen solchen einfach gelagerten Fall hat es sodann bejaht. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein einfach gelagerter Fall gegeben war, hat es allerdings das von der Beschwerdeführerin mehrfach zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19 – nicht herangezogen. In diesem Urteil hat der Bundesgerichtsgerichtshof eine tatrichterliche Würdigung gebilligt, wonach bei Unklarheiten im Hinblick jedenfalls auf die Höhe der Ersatzpflicht, wie sie typischerweise bei Fahrzeugschäden nach einem Verkehrsunfall bestünden, auch und gerade der mit der Schadensabwicklung von Verkehrsunfällen vertraute Geschädigte vernünftige Zweifel daran haben dürfe, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer seiner Ersatzpflicht ohne Weiteres nachkommen werde. Dass ein erfahrener Geschädigter in der Lage sein werde, den Unfallhergang zu schildern und die zu ersetzenden Schadenspositionen zu beziffern, mache den Fall selbst bei Eindeutigkeit des Haftungsgrunds nicht zu einem einfach gelagerten und schließe deshalb die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht aus. Diese Rechtsprechung, die in der Literatur als wegweisend aufgenommen worden ist (vgl. Hansens, ZfSch 2020, 166, 167; Pichler-Gieser, SVR 2020, 470, 471; Schulz, NJW 2020, 148; Wellner, NZV 2020, 418, 419), wurde vom Bundesgerichtshof im Hinblick auf Konstellationen entwickelt, in denen einfache Geschädigte den „in der Regel hoch spezialisierten Rechtsabteilungen der Haftpflichtversicherer" gegenüberstehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 = juris, Rn. 24). Nach der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin hätten diese Grundsätze auf die hier vorliegende Konstellation, in der der Schaden durch das Land zu ersetzen ist, übertragen werden müssen. Mit dieser Rechtsaufassung, die die Beschwerdeführerin zum Kern ihres Vorbringens gemacht hat, hätte sich das Amtsgericht auseinandersetzen müssen. d) Der sich aus diesen Umständen ergebende Gehörsverstoß ist im Anhörungsrügeverfahren nicht geheilt worden. Zwar ist anerkannt, dass Gehörsverstöße im Anhörungsrügeverfahren geheilt werden können, wenn das Gericht den gerügten Verstoß durch Ausführungen zur Rechtslage im Beschluss über die Anhörungsrüge beseitigt, indem es Vorbringen erstmals zur Kenntnis nimmt und bescheidet (siehe VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 29/20.VB-1, juris, Rn. 23 m. w. N., und vom 23. März 2021 – VerfGH 23/21.VB-2, juris, Rn. 28). Dergleichen ist hier jedoch nicht geschehen. Trotz des Vortrags der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 6. August 2020 verhält sich der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem es über die Anhörungsrüge entschieden hat, weder zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 2019 noch zum diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Deren Vorbringen bleibt, das ergibt eine Gesamtschau von Urteil und Beschluss über die Anhörungsrüge, vielmehr erneut unberücksichtigt. Es wird in den Beschlussgründen nicht verarbeitet, eine Auseinandersetzung damit ist nicht zu erkennen. e) Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf dem nicht geheilten Gehörsverstoß (vgl. zum Erfordernis des Beruhens VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 – VerfGH 14/19.VB-1, 15/19.VB-1, DVBl 2020, 200 = juris, Rn. 24, und vom 27. August 2019 – VerfGH 28/19.VB-2, juris, Rn. 17). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht ohne die Gehörsverletzung, wenn es sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Urteil auseinandergesetzt hätte, zu einer anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung gekommen wäre. 2. Die Entscheidung über die Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG folgt aus § 61 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG. Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen der Verletzung des Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG begründet ist, bedarf es nicht der Entscheidung, ob darüber hinaus auch die von der Beschwerdeführerin als ebenfalls verletzt gerügten Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sind. 3. Gemäß § 61 Abs. 2 VerfGHG war die angegriffene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 63 Abs. 4 VerfGHG. 5. Der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit liegt § 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG zugrunde. In der danach gebotenen Gesamtschau erscheint die von der Beschwerdeführerin beantragte Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.000,- Euro angemessen (siehe zu den im Falle des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde bei der Festsetzung geltenden Grundsätzen VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 2/19.VB-2, juris, Rn. 3 f.).