Beschluss
VerfGH 4/21.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0901.VERFGH4.21VB1.00
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Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Präsidentin a. D. Dr. Brandts wird als unzulässig zurückgewiesen.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb und den Richter Dr. Röhl wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch gegen die Präsidentin a. D. Dr. Brandts wird als unzulässig zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch gegen die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb und den Richter Dr. Röhl wird als unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : I. 1. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen zwei Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Zurückweisung von Anhörungsrügen. Zugleich wenden sie sich unmittelbar „gegen das Wohnraumstärkungsgesetz“. Mit Beschluss vom 26. Januar 2021 hat die 1. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen durch die damalige Präsidentin Dr. Brandts, den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch sowie den Richter Dr. Röhl die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 2. Dagegen haben die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 3. Februar 2021 Anhörungsrüge erhoben. Zugleich lehnen sie „die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes, sowie die ihr unterstellten, und ausweislich der hier übersandten Entscheidung dieser im offenen Rechtsbruch hörigen Frau, wegen Befangenheit“ ab. Im Zusammenhang mit ihrer Rüge, der Verfassungsgerichtshof sei entgegen seinen Ausführungen im Beschluss vom 26. Januar 2021 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, behaupten sie eine Verstrickung der Präsidentin a. D. in politische Korruption. Statt „sich der verfassungsrechtlichen Tatsache der Verfassungsfeindlichkeit der Abgeordnetenvergütung und sonstigen Politikfinanzierung“ anzunehmen, begingen „sie und der ihr unterstehende (und in den Beurteilungen von ihr abhängige) Senat hier fröhlich verfassungsfeindlichen Rechtsbruch (dazu im Folgenden) entgegen der Vorgaben des deutschen Grundgesetzes und des Art. 13 EMRK um der Politik um jeden Preis günstiges ‚Betongold‘ und damit die Füllung weiterer schwarzer Kassen zu ermöglichen.“ Überdies tragen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, dass der Verfassungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 26. Januar 2021 ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör verletzt sowie sich vollständig über die Vorgaben von Recht und Gesetz hinweggesetzt habe. Die abgelehnten Richter haben sich zu dem Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. Die Beschwerdeführerinnen haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. 3. Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 haben die Beschwerdeführerinnen erklärt, ihr Ablehnungsgesuch betreffend den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch nicht aufrechtzuerhalten. In Bezug auf die Präsidentin a. D. Dr. Brandts und den Richter Dr. Röhl halten sie hingegen an ihrem Ablehnungsgesuch fest und tragen ergänzend im Wesentlichen mit näheren Ausführungen vor, beide Richter hätten mit der Weigerung, sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts auseinanderzusetzen, erkennen lassen, dass sie zu einer unabhängigen Entscheidung weder gewillt noch in der Lage seien. In Bezug auf den Richter Dr. Röhl begründen sie ihr Ablehnungsgesuch zudem insbesondere damit, dass „er nicht nur einem, sondern gleich zwei politisch gesteuerten Vorgesetzten untersteht – Frau Dr. Brandts am Verfassungsgerichtshof NRW und Herrn Prof. Dr. T am Bundessozialgericht […]“. 4. Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 haben die Beschwerdeführerinnen erklärt, trotz des zwischenzeitlichen Eintritts der Präsidentin a. D. Dr. Brandts in den Ruhestand an dem gegen sie gerichteten Ablehnungsgesuch festzuhalten. Zugleich haben sie auch deren Nachfolgerin im Amt Prof. Dr. Dauner-Lieb wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie habe sich bei ihrer Ernennung durch den Ministerpräsidenten und Kandidaten für das Amt des Bundeskanzlers aufgrund der politischen Entscheidung des Landtags, die gegen die europäischen Vorgaben für den unabhängigen und damit gesetzlichen Richter in Nr. 46 CM/Rec(2010)12 verstoße, hocherfreut gezeigt. Hinzu komme, dass sie weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart laut und öffentlichkeitswirksam dagegen protestiert habe, dass diese Vorgehensweise der Richterbestimmung gegen EU-Recht verstoße und den Bürgern so das Recht auf den gesetzlichen Richter entziehe. Des Weiteren sei weder aus ihrer Tätigkeit am Verfassungsgerichtshof noch an der Universität zu Köln bekannt, dass sie sich öffentlich und deutlich gegen Eingriffe der Politik in die Justiz gestellt habe. Die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb hat sich zu dem Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. Die Beschwerdeführerinnen haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und hiervon Gebrauch gemacht. II. Die Ablehnungsgesuche haben keinen Erfolg. 1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Präsidentin a. D. Dr. Brandts ist infolge ihres Eintritts in den Ruhestand mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden. Da der Zweck eines Ablehnungsgesuchs nach § 15 Abs. 1 VerfGHG darin besteht, eine Mitwirkung des abgelehnten Richters an einer noch ausstehenden Entscheidung zu verhindern, erledigt es sich mit Eintritt des abgelehnten Richters in den Ruhestand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 – 9 A 8.19 u. a., juris, Rn. 5, m. w. N.). 2. Hinsichtlich der Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb und des Richters Dr. Röhl ist das Ablehnungsgesuch jedenfalls unbegründet. a) Die Ablehnung eines Richters des Verfassungsgerichtshofs nach § 15 Abs. 1 VerfGHG setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen oder für unbefangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Zwar ist grundsätzlich – wie auch hier – davon auszugehen, dass ein Richter des Verfassungsgerichtshofs über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügt, die ihn befähigt, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. § 15 Abs. 1 VerfGHG bezweckt jedoch ebenso wie die Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts, schon den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unabhängigkeit oder Distanz zu vermeiden (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 – VerfGH 44/19.VB-3, NVwZ 2020, 232 = juris, Rn. 8, m. w. N.). b) Gemessen daran liegt ein Ablehnungsgrund nicht vor. Das Ablehnungsgesuch beruht im Kern auf der Annahme, die Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs stehe nicht mit höherrangigem Recht in Gestalt der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats CM/Rec(2010)12, Richter: Unabhängigkeit, Effizienz und Verantwortung, vom 17. November 2010, Abschnitt VI Nr. 46 über die (Aus-)Wahl und den beruflichen Werdegang von Richtern in Einklang. Diese Auffassung trifft, wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt auf entsprechende Rügen der Beschwerdeführerinnen entschieden hat, nicht zu (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 10. September 2020 – VerfGH 109/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 26. Januar 2021 – VerfGH 4/21.VB-1, juris, Rn. 2). Mithin entbehrt ihre daraus abgeleitete Annahme, die abgelehnten Richter würden keine unvoreingenommene Entscheidung treffen, der Grundlage. Die Besorgnis der Befangenheit der Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb rechtfertigt sich auch nicht aus dem Unterlassen der von den Beschwerdeführerinnen für wünschenswert erachteten rechtspolitischen Äußerungen in Bezug auf von ihnen angenommene Missstände. Abgesehen davon, dass diese Erwartungshaltung bereits im Ausgangspunkt jeder Grundlage entbehrt, ist kein hinreichender Bezug zum vorliegenden Verfahren erkennbar, der bei vernünftiger Würdigung an der Unvoreingenommenheit der Richterin bei der hier anstehenden Entscheidungsfindung zweifeln lassen könnte. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Besorgnis der Befangenheit des Richters Dr. Röhl zudem daraus ableiten, dass dieser „gleich zwei politisch gesteuerten Vorgesetzten“ unterstehe, verkennen sie, dass der Richter in richterlicher Unabhängigkeit entscheidet und insoweit weder dienstrechtlich noch sonst einem Präsidenten „unterstellt“ ist.