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Beschluss

VerfGH 96/21.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0824.VERFGH96.21VB3.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. G r ü n d e : I. 1. Der Beschwerdeführer unterlag mit einer Schadensersatzklage vor dem Landgericht Hagen. Seine gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2021 zurück, ohne hiergegen die Revision zuzulassen. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 7. Juli 2021 zugestellt worden. Über die vom Beschwerdeführer am 21. Juli 2021 gegen das Berufungsurteil erhobene Anhörungsrüge hat das Oberlandesgericht noch nicht entschieden. 2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. August 2021, der beim Verfassungsgerichtshof am selben Tag eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und „hilfsweise“ Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Oberlandesgerichts vom 29. Juni 2021 und des Landgerichts vom 23. Oktober 2019 erhoben. Auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung solle der Verfassungsgerichtshof das Oberlandesgericht veranlassen, über die Anhörungsrüge zu entscheiden oder hilfsweise die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Die Verfassungsbeschwerde werde für den Fall erhoben, dass die Revision nicht im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zugelassen wird. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verletzten das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG und sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. II. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und § 60 Satz 1 VerfGHG abgelehnt, weil er unzulässig ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ungeachtet der weiteren gegen ihn bestehenden Zulässigkeitsbedenken schon deshalb unzulässig, weil er nicht ordnungsgemäß begründet worden ist. Ein Antrag nach § 27 Abs. 1 VerfGHG ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG ordnungsgemäß zu begründen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 – VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, vom 11. August 2020 – VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4, und vom 10. November 2020 – VerfGH 129/20.VB-3, juris, Rn. 11). Die Antragsbegründung muss unter anderem darlegen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben sind. Dafür muss sie in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise Aufschluss darüber geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 – VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, vom 11. August 2020 – VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4, und vom 10. November 2020 – VerfGH 129/20.VB-3, juris, Rn. 11). Schon einen Eilfall, der eine einstweilige Anordnung der vom Beschwerdeführer begehrten Art gebieten könnte, legt die Antragsbegründung jedoch nicht nachvollziehbar dar. Die im Hinblick auf die erhobene Anhörungsrüge wohl bestehende Besorgnis des Beschwerdeführers, eine zögerliche Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge könnte wegen der für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde geltenden Monatsfrist die Möglichkeit vereiteln, verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, ist offenbar unbegründet. Ein Gericht muss nicht binnen bestimmter Frist über eine erhobene Anhörungsrüge entscheiden, damit noch erfolgreich Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann. Wird mit der Verfassungsbeschwerde in der Sache begründet eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, gehört die nach der jeweiligen Prozessordnung zulässige Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen vorheriger Erschöpfung die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19, VerfGH 4/19, juris, Rn. 28). Vor der Bekanntgabe der Entscheidung über die Anhörungsrüge beginnt die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG für eine auf eine Verletzung des Art. 4 Abs. 1 LV i. V m. Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde in diesem Fall nicht zu laufen. Warum des Weiteren hinsichtlich der im Wege einstweiliger Anordnung hilfsweise begehrten Zulassung der Revision ein von § 27 Abs. 1 VerfGHG vorausgesetzter Eilfall vorliegen könnte, lässt die Antragsbegründung überhaupt nicht erkennen. 2. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG unanfechtbar. 3. Die Entscheidung über die hilfsweise erhobene Verfassungsbeschwerde wird zurückgestellt, bis das Oberlandesgericht über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers entschieden hat. 4. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 und § 60 Satz 1 VerfGHG abgesehen.