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Beschluss

VerfGH 89/21.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0824.VERFGH89.21VB2.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts, durch den der Antrag der Beschwerdeführerin auf familiengerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die Änderung des Geburtsnamens der gemeinsamen Tochter zurückgewiesen wurde. 1. Die Beschwerdeführerin und der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens sind Eltern einer im Oktober 2010 geborenen Tochter, die aus der mittlerweile geschiedenen Ehe hervorging und als Familiennamen den damaligen Ehenamen ihrer leiblichen Eltern trägt. Aufgewachsen ist die Tochter im Wesentlichen in der Beziehung ihrer Mutter zu deren jetzigem Ehemann, den sie 2014 geheiratet hat und dessen Familiennamen sie seitdem als Ehenamen führt. Dem Ausgangsverfahren liegt ein auf § 1618 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gestützter Antrag der Beschwerdeführerin auf familiengerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die Einbenennung der Tochter in die Stiefvaterfamilie zugrunde, dem das angerufene Amtsgericht – Familiengericht – mit Beschluss vom 3. August 2020 entsprach. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Kindesvaters wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4. Juni 2021 unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung den Antrag zurück, weil es die beantragte komplette Trennung des Namensbandes vom Kindesvater nicht für aus Gründen des Kindeswohls erforderlich erachtete. 2. Gegen diesen – ihrer Bevollmächtigten am 23. Juni 2021 zugestellten – Beschluss des Oberlandesgerichts richtet sich die am 5. Juli 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangene Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) sowie die Nichtwahrung der grundrechtlich verbürgten Interessen des Kindes aus Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 6 GG und Art. 6 LV rügt. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht den Rechtsweg erschöpft hat (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG). a) Das in § 54 Satz 1 VerfGHG enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach ein Beschwerdeführer gehalten ist, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, m. w. N.). Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Wird mit der Verfassungsbeschwerde – wie hier – eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19.VB-3, VerfGH 4/19.VB-3, juris, Rn. 28, vom 9. Juli 2019 – VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, und vom 28. April 2020 – VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 – 2 BvR 1594/17, juris, Rn. 14). Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 – VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 39/19.VB-3, juris, Rn. 7, und vom 28. April 2020 – VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22, und vom 14. Dezember 2018 – 2 BvR 1594/17, juris, Rn. 18). b) Nach dieser Maßgabe ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts keine Anhörungsrüge nach § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) erhoben. Das Unterlassen der fachgerichtlichen Anhörungsrüge hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die mit dem als übergangen gerügten Sachvortrag begründete Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt – auch in Bezug auf die übrigen Rügen – unzulässig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 – VerfGH 73/19.VB-2, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 1 BvR 1470/07, juris, Rn. 13). Erfasst wird also auch die Rüge der Beschwerdeführerin, das Oberlandesgericht habe, indem es von einer persönlichen Anhörung der Kindeseltern und des Kindes abgesehen und es in keiner Weise die Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes berücksichtigt habe, ohne Vornahme einer Abwägung die Interessen des Kindesvaters über die des Kindes gestellt und dadurch auch die Grundrechte in Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 6 GG und Art. 6 LV nicht gewahrt. Denn läge ein Gehörsverstoß vor, so würde das Ausgangsgericht ihm abhelfen, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist (§ 44 Abs. 5 FamFG). Hier wäre demnach das fachgerichtliche Verfahren in vollem Umfang mit der Möglichkeit wieder eröffnet gewesen, auch hinsichtlich materieller Grundrechtsrügen nach Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens nicht mehr in gleicher Weise beschwert zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 1 BvR 1470/07, juris, Rn. 14). 2. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.