Beschluss
96 A/21
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2021:0816.96A21.00
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Leitsätze
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 55 Abs. 3, 42a VerfGHG ist statthaft, wenn der Antragsteller einen Rechtsverstoß rügt, der einem späteren Einspruch nach § 14 Nr. 7 VerfGHG i.V.m. § 41 Abs. 1 AbstG zum Erfolg verhelfen und noch vor der Abstimmung beseitigt werden kann. (Rn.11)
2. Die Grenze zur unzulässigen Einflussnahme des Senats im Vorfeld der Abstimmung ist erst dann überschritten, wenn nicht mehr die sachliche Information der Bürger, sondern die Beeinflussung der Stimmberechtigten in einer die Entscheidungsfreiheit missachtenden und gefährdenden Weise im Vordergrund steht (Fortführung VerfGH 86/08, Beschluss vom 27. Oktober 2008, juris Rn. 64). (Rn.15)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 55 Abs. 3, 42a VerfGHG ist statthaft, wenn der Antragsteller einen Rechtsverstoß rügt, der einem späteren Einspruch nach § 14 Nr. 7 VerfGHG i.V.m. § 41 Abs. 1 AbstG zum Erfolg verhelfen und noch vor der Abstimmung beseitigt werden kann. (Rn.11) 2. Die Grenze zur unzulässigen Einflussnahme des Senats im Vorfeld der Abstimmung ist erst dann überschritten, wenn nicht mehr die sachliche Information der Bürger, sondern die Beeinflussung der Stimmberechtigten in einer die Entscheidungsfreiheit missachtenden und gefährdenden Weise im Vordergrund steht (Fortführung VerfGH 86/08, Beschluss vom 27. Oktober 2008, juris Rn. 64). (Rn.15) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Das Verfahren betrifft den Volksentscheid über „einen Beschluss zur Erarbeitung eines Gesetzentwurfs durch den Senat zur Vergesellschaftung der Wohnungsbestände großer Wohnungsunternehmen“. Im März 2019 teilte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport der Antragstellerin mit, für eine Vergesellschaftung von ca. 243.000 Wohnungen würden Entschädigungskosten von 28,8 bis 36 Mrd. € sowie Erwerbsnebenkosten von weiteren 180 Mio. € geschätzt. Im Juli 2021 beschloss der Senat Argumente zum Volksbegehren der Antragstellerin. In diesen Argumenten wird unter anderem ausgeführt, der Senat gehe in seiner Kostenschätzung vom September 2020 von Entschädigungskosten von 29 bis 39 Mrd. Euro aus und nehme an, dass Berlin bei einer Kreditfinanzierung aus dem Landeshaushalt etwa 6 bis 9 Mrd. Euro bezuschussen müsse. Hinzu kämen voraussichtlich die Grunderwerbsteuer und andere einmalige Kosten. Außerdem wird unter Verweis auf die Anforderungen von Art. 14, 15 GG ausgeführt, dass sich je nach Ergebnis des angestrebten Gesetzgebungsverfahrens unterschiedliche Auswirkungen auf den Landeshaushalt ergeben können. Die Antragstellerin hat Einspruch erhoben, der Gegenstand des Verfahrens VerfGH 96/21 ist, und begehrt darüber hinaus, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es in der amtlichen Mitteilung nach § 32 Abs. 4 Nr. 4 AbstG zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu äußern, -die Entschädigungskosten für 226.000 Wohnungen betrügen 29 bis 39 Milliarden Euro und müssten aus dem Landeshaushalt 6 bis 9 Milliarden Euro bezuschusst werden, -es falle zusätzlich die Grunderwerbsteuer an, hilfsweise, den Einspruchsgegner zu verpflichten, zeitgleich zu den amtlichen Mitteilungen die folgende Richtigstellung zu veröffentlichen und zu verschicken: -Es ist unzutreffend, dass die Entschädigungskosten für 226.000 Wohnungen 29 bis 39 Milliarden Euro betragen und dass aus dem Landeshaushalt 6 bis 9 Milliarden Euro bezuschusst werden müssen. Die Entschädigungskosten können auch niedriger sein. -Es ist unzutreffend, dass die Grunderwerbssteuer voraussichtlich anfällt. Dem Senat wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Landesabstimmungsleiterin wurde über das Verfahren in Kenntnis gesetzt. II. Der Antrag ist zulässig (1.), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg (2.). 1. Der Antrag ist zulässig und insbesondere statthaft, weil die Antragstellerin der Sache nach einen Rechtsverstoß rügt, der unter §§ 55 Abs. 3, 42a des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - fällt. Nach den genannten Vorschriften kann der Verfassungsgerichtshof schon vor der Durchführung eines Volksentscheids eine Entscheidung durch einstweilige Anordnungen treffen, wenn der Antragsteller einen Verstoß geltend macht, der erwarten lässt, dass der Volksentscheid ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird und der Verstoß noch vor der Abstimmung beseitigt werden kann (vgl. VerfGH, Beschluss vom 8. September 2011 – VerfGH 77 A/11 – juris Rn. 16). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 55 Abs.3, 42a VerfGHG ist mithin immer dann statthaft, wenn der Antragsteller einen Rechtsverstoß rügt, der einem späteren Einspruch nach § 14 Nr. 7 VerfGHG i.V.m. § 41 Abs. 1 AbstG zum Erfolg verhelfen und noch vor der Abstimmung beseitigt werden kann. Das ist hier der Fall, weil die Antragstellerin der Sache nach einen Verstoß gegen das bei Volksentscheiden geltende Sachlichkeitsgebot (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008 – VerfGH 86/08 – juris Rn. 62) rügt. Die Antragstellerin meint, ihr stehe ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner auf Unterlassung der in ihrem Antrag genannten Äußerungen bzw. auf deren Richtigstellung zu. Die Behauptung eines solchen Anspruchs vermag ihr den Rechtsbehelf der einstweiligen Anordnung nach §§ 55 Abs. 3, 42a VerfGHG zwar noch nicht zu eröffnen, weil ein solcher nicht im Rahmen eines Einspruchs nach § 14 Nr. 7 VerfGHG i.V.m. § 41 Abs. 1 AbstG geltend gemacht werden kann. Allerdings stützt die Antragstellerin den von ihr geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch auf einen von ihr behaupteten Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit und damit auf einen im Verfahren über den Volksentscheid zu beachtenden Rechtsgrundsatz. Das genügt, um ihr den Zugang zum einstweiligen Rechtschutzverfahren nach §§ 55 Abs. 3, 42a VerfGHG zu eröffnen. 2. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Antragstellerin beanstandeten Äußerungen des Senats und deren Weiterleitung durch die Landeswahlleiterin gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen. a) Das Verfassungsgebot der grundsätzlich staatsfreien Meinungs- und Willensbildung verpflichtet die staatlichen Organe im Meinungskampf im Vorfeld einer Volksabstimmung durch Volksbegehren oder Volksentscheid zur Sachlichkeit (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008 – VerfGH 86/08 – juris Rn. 62). Nach § 32 Abs. 4 Nr. 4 AbstG erhält jede stimmberechtigte Person im Vorfeld der Abstimmung eine amtliche Mitteilung in der unter anderem jeweils im gleichen Umfang die Argumente der Trägerin einerseits und des Senats und des Abgeordnetenhauses andererseits wiederzugeben sind. Bei der Darlegung ihrer Argumente sind das Abgeordnetenhaus und der Senat nicht verpflichtet, lediglich eine moderierende, sich eigener Wertungen enthaltende Haltung einzunehmen. Sie dürfen ihre Position auch als aus ihrer Sicht zwingend vertreten und werbend dafür eintreten (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008, a.a.O., juris Rn. 63). Die Grenze zur unzulässigen Einflussnahme im Vorfeld der Abstimmung ist erst dann überschritten, wenn nicht mehr die sachliche Information der Bürger, sondern die Beeinflussung der Stimmberechtigten in einer die Entscheidungsfreiheit missachtenden und gefährdenden Weise im Vordergrund steht (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 63). Solches ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Staatsorgane in amtlicher Funktion und damit unter Berufung auf ihre besondere Sachkompetenz über für die Meinungsbildung wesentliche Punkte falsch informieren. Die Bewertung der mit einer Entscheidung verbundenen Risiken, der Entscheidung zugrunde gelegte Prognosen und Einschätzungen der Rechtslage können einer Bewertung als objektiv falsch nur insoweit unterliegen, als sie offenkundig einer sachlichen Grundlage entbehren (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 64). Dies ist vom Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens gemäß §§ 55 Abs. 1, 21 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG darzulegen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 59 zur gleichermaßen bestehenden Darlegungspflicht im Einspruchsverfahren). b) Das leistet die Antragsbegründung nicht. Das gilt sowohl für ihre Angriffe gegen den vom Senat benannten unteren Spannenwert von 29 Mrd. € Entschädigungszahlung und den danach veranschlagten Zuschussbedarf aus dem Landeshaushalt, als auch für die von ihm voraussichtlich angenommene Grunderwerbsteuerpflicht. aa) Den Ausführungen des Senats zum unteren Spannenwert fehlt zunächst nicht deswegen offenkundig eine sachliche Grundlage, weil es ihm grundsätzlich verwehrt ist, neben der amtlichen Kostenschätzung nach § 32 Abs.4 Nr. 3 AbstG eigene Überlegungen zu den Kosten des von einem Volksbegehren angestrebten Gesetzes anzustellen. Nach § 32 Abs. 4 Nr. 4 AbstG sind der amtlichen Mitteilung der Landesabstimmungsleiterin die Argumente der Trägerin und des Senats und des Abgeordnetenhauses beizufügen. Schon dem Wortlaut lässt sich danach nicht entnehmen, dass eine von der amtlichen Kostenschätzung abweichende Beurteilung der Kosten des angestrebten Gesetzes nicht zulässig sein soll. Soweit die Antragstellerin weiter meint, der juristische Ansatz des Senats sei nicht überzeugend, eine andere Herangehensweise sei plausibler und die Berechnung des Senats lasse sich nicht ansatzweise aus der öffentlichen Kostenschätzung herleiten, ist damit ebenfalls keine Argumentation des Senats dargetan, die offenkundig einer sachlichen Grundlage entbehrt. Ob die Herangehensweise des Senats überzeugt und ob eine andere Herangehensweise plausibler ist, obliegt der Beurteilung des mündigen und verantwortungsbewussten Bürgers bei der Entscheidung über seine Stimmabgabe (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 64). Eine rechtliche Verpflichtung zur Herleitung einer eigenen Kostenschätzung aus der amtlichen Kostenschätzung kennt das Abstimmungsgesetz nicht. Der Vorwurf, die Kostenschätzung des Senats widerspreche dessen eigenen gutachtlichen Erkenntnissen, führt ebenfalls nicht auf eine offenkundig fehlende sachliche Grundlage für die Kostenschätzung des Senats. Denn dieser ist nicht verpflichtet, den von ihm eingeholten gutachterlichen Äußerungen, so sie denn der veröffentlichten Kostenschätzung widersprechen sollten, zu folgen. Schließlich fehlt der Entschädigungsberechnung des Senats nicht deswegen offenkundig eine sachliche Grundlage, weil dieser, wie die Antragstellerin meint, bei seiner Berechnung einen zu niedrigen Bodenwertanteil am Verkehrswert der bebauten Grundstücke angesetzt hat. Wie die Entschädigungszahlungen bei dem von der Antragstellerin angestrebten Gesetz – seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit unterstellt – zu berechnen wären, ist völlig ungeklärt. Die von der Antragstellerin auf die Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit gestützten Angriffe können daher nicht eine offenkundig fehlende sachliche Grundlage für die Entschädigungsberechnung des Senats begründen. Denn es ist offen, ob diese bei einer eventuellen Entschädigungsberechnung überhaupt heranzuziehen wäre. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Senat in seinen Argumenten ausdrücklich auf die Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit einer Entschädigung im Hinblick auf Art. 14, 15 GG hinweist. Das Gleiche gilt für die dem Senat von der Antragstellerin unterstellte Annahme, eine Entschädigung sei als Einmalzahlung zu leisten. Den Argumenten des Senats ist schon nicht zu entnehmen, dass der Senat von einer Einmalzahlung ausgeht. Es mag sein, dass andere Entschädigungsmodalitäten denkbar sind. Jedenfalls fehlt der dem Senat von der Antragstellerin unterstellten Annahme nicht offenkundig eine sachliche Grundlage. bb) Dies gilt auch für die Einschätzung des Senats, es falle voraussichtlich Grunderwerbsteuer an. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die Einschätzung des Senats, der von der Antragstellerin angestrebte Gesetzentwurf löse eine Grunderwerbsteuerpflicht aus, rechtlich völlig unvertretbar ist, sondern lediglich ihre abweichende Rechtsansicht hierzu formuliert. Sie hat auch nicht dargelegt, dass das Land Berlin völlig offensichtlich und unzweifelhaft in rechtlich zulässiger Weise, insbesondere unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG, von der Erhebung der Grunderwerbsteuer durch Festsetzung eines Steuersatzes von 0 % absehen kann und dies auch tun wird. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.