Beschluss
VerfGH 76/21.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0706.VERFGH76.21VB1.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Enthebung vom Schöffenamt nach § 51 Abs. 1 GVG. Er war als Hilfsschöffe für die Strafkammern bei dem Landgericht Essen gewählt. Als solcher kam er in einem Verfahren zum Einsatz, in dessen Verlauf es zwischen ihm und dem Richter am Landgericht, der den Vorsitz führte, Unstimmigkeiten gab. Der Beschwerdeführer und der weitere in dem Verfahren eingesetzte Schöffe erhoben gegen den Richter am Landgericht daraufhin eine – im Ergebnis erfolglose – Dienstaufsichtsbeschwerde. Zugleich stellte das Landgericht Essen bei dem Oberlandesgericht Hamm einen ersten Antrag auf Enthebung des Beschwerdeführers vom Schöffenamt. Der Beschwerdeführer habe i. S. d. § 51 Abs. 1 GVG seine Amtspflichten gröblich verletzt, weil er aufgrund von Äußerungen, die im Internet abrufbar seien, nicht die Gewähr biete, unparteiisch zu entscheiden. Mit Beschluss vom 18. November 2019 wies das Oberlandesgericht den Antrag zurück. Eine Pflichtverletzung i. S. d. § 51 Abs. 1 GVG sei nicht ersichtlich. Die Veröffentlichungen bewegten sich im Rahmen zulässiger Meinungsäußerung. Nach diesem Beschluss erschien in den online-Ausgaben zweier Zeitungen ein – mit einem Foto des Beschwerdeführers vor dem Landgericht illustrierter – Artikel mit der Überschrift „Landgericht Essen will Schöffen rauswerfen und scheitert“. Darin heißt es u. a.: „Am Essener Landgericht ist ein Streit zwischen zwei Schöffen und dem Vorsitzenden Richter der II. Strafkammer hinter den Kulissen des Gerichtssaals auf ungewöhnliche Weise eskaliert. Die beiden Schöffen fühlten sich zu ‚dekorativem Beiwerk‘ deklariert und erhoben eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Landgerichtspräsidentin. Zugleich strengte das Landgericht Essen ein Amtsenthebungsverfahren gegen einen der beiden Schöffen an – und erlitt Schiffbruch.“ Weiter wird geschildert, um welches Strafverfahren es sich handelte, und der Beschwerdeführer u. a. mit der Äußerung zitiert, der Vorsitzende habe sich ihm gegenüber verhalten „im Stil eines Unteroffiziers auf dem Kasernenhof, der einen Rekruten zusammenstaucht“. Das Landgericht beantragte daraufhin erneut, den Beschwerdeführer seines Amtes als Schöffe zu entheben. Nunmehr habe er seine Amtspflichten gröblich verletzt, weil er gegenüber der Presse das nach § 45 Abs. 1 Satz 2 DRiG auch für ehrenamtliche Richter geltende Beratungsgeheimnis aus § 43 DRiG verletzt habe. Zu dem Antrag nahmen die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer Stellung. Beide beantragten, den Antrag zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 26. April 2021 enthob das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer des Amtes als Hilfsschöffe. Er habe in erheblicher Weise gegen das Beratungsgeheimnis verstoßen. Mit den von der Presse zitierten Äußerungen habe er über den Inhalt der Beratung zum Ausdruck gebracht, dass Entscheidungen in streitiger Abstimmung getroffen worden seien. Zudem habe er über die Meinungsbildung berichtet, indem er sie als nicht sachlich, sondern von verbalem Druck des Vorsitzenden geprägt geschildert habe. Dass er nicht dargelegt habe, woran sich der Streit inhaltlich entzündet habe, sei unerheblich. Der Verstoß sei auch nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss. Zudem rügt er ein Unterlassen des Gesetzgebers, für den Fall der Amtspflichtverletzung eines Schöffen mildere Maßnahmen als die Amtsenthebung vorzusehen, wie es sie im Rahmen des Disziplinarrechts für Berufsrichter gebe. Schließlich beanstandet er, das Landgericht und das Oberlandesgericht hätten es unterlassen, gegen den an der Auseinandersetzung beteiligten Berufsrichter Maßnahmen wegen einer Amtspflichtverletzung einzuleiten, und dessen Verhalten bei der Entscheidung über seine Amtsenthebung zu berücksichtigen. Er rügt Verstöße gegen das Recht auf Zugang zu und Ausübung von öffentlichen Ämtern, namentlich des Schöffenamtes, für das er sich auf Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 97 Abs. 1 GG sowie auf Art. 72 Abs. 2 LV beruft, sowie gegen das Recht auf diskriminierungsfreie Behandlung und das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Er trägt dazu im Einzelnen vor. Außerdem macht er eine Verletzung seiner Rechte auf ein faires Verfahren (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 EMRK) und rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) durch eine Überraschungsentscheidung geltend. Dazu führt er aus, nachdem das Oberlandesgericht den ersten Antrag auf Amtsenthebung zurückgewiesen und im zweiten Verfahren die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls die Zurückweisung beantragt habe, sei der Beschluss vom 26. April 2021 völlig überraschend. Das Gericht habe einen Hinweis erteilen müssen, woraufhin er – wie nun unter Ziffer II. Nr. 1 seiner Verfassungsbeschwerde – insbesondere zu Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 97 Abs. 1 GG und Art. 72 Abs. 2 LV sowie zur Auslegung und Anwendung von § 51 Abs. 1 GVG und § 43 DRiG weiter vorgetragen hätte. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Auslegung und Anwendung von § 51 Abs. 1 GVG i. V. m. § 43 DRiG als Befugnisnorm für seine Amtsenthebung wendet, fehlt dem Verfassungsgerichtshof nach § 53 Abs. 2 VerfGHG die Prüfungskompetenz. Gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG ist die Befugnis des Verfassungsgerichtshofs zur Überprüfung der Auslegung und Anwendung von Bundesrecht auf das Prozessrecht des Bundes, also das Recht der gerichtlichen Verfahren, beschränkt. Der Begriff des gerichtlichen Verfahrens in diesem Sinne entspricht dem des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, Variante 4 GG. Er reicht von der Einleitung des Verfahrens bis zur Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 65/19.VB-3, juris, Rn. 12). Dazu gehört die Befugnis zur Enthebung vom Schöffenamt nach § 51 Abs. 1 GVG nicht. Sie betrifft nicht die verfahrensmäßige Behandlung von Angelegenheiten durch die Gerichte. Vielmehr ist sie dem Recht der Gerichtsverfassung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, Variante 3 GG zuzuordnen, das die innere und äußere Organisation der Gerichte – insbesondere deren Aufbau, Besetzung und Aufgabenverteilung – umfasst (vgl. Degenhart, in: Sachs, 9. Auflage 2021, Art. 74 Rn. 22 m. w. N.; zum Erlass des § 51 GVG als Regelung der „Gerichtsverfassung“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 3. Variante GG vgl. BR-Drs. 539/10, S. 13, 14; BT-Drs. 17/3356, S. 12 f., 13). Soweit das Oberlandesgericht § 51 Abs. 1 GVG i. V. m. § 43 DRiG als Befugnis für die Amtsenthebung des Klägers herangezogen hat, ist die materielle Auslegung und Anwendung dieser Normen nach § 53 Abs. 2 VerfGHG der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. 2. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, der Gesetzgeber habe es unterlassen, für den Fall von Amtspflichtverletzungen eines Schöffen mildere Maßnahmen als die Amtsenthebung vorzusehen, fehlt es an der Darlegung eines nach § 53 Abs. 1 VerfGHG tauglichen Gegenstands der (Landes-)Verfassungsbeschwerde. Eine Grundrechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt des Landes zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die von ihm vermissten milderen Maßnahmen sind wie die in § 51 GVG vorgesehene Amtsenthebung dem Recht der Gerichtsverfassung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 3. Variante GG zuzuordnen, ohne dass der Beschwerdeführer eine nach dieser Vorschrift verbleibende Gesetzgebungskompetenz des Landes darlegt. 3. In Bezug auf das gerügte Unterlassen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, (auch) gegen den Richter am Landgericht X. Maßnahmen wegen Amtspflichtverletzungen einzuleiten, fehlt dem Beschwerdeführer nach § 53 Abs. 1 VerfGHG die Beschwerdebefugnis. Insoweit zeigt er keine gesonderte und eigenständige Grundrechtsverletzung auf. 4. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nach § 54 Satz 1 VerfGHG insgesamt unzulässig, weil der Beschwerdeführer davon abgesehen hat, Anhörungsrüge zu erheben, um den angeführten Gehörsverstoß fachgerichtlich geltend zu machen. Das in § 54 Satz 1 VerfGHG enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach ein Beschwerdeführer gehalten ist, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 35/21.VB-2, juris, Rn. 17 m. w. N.). Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zum Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist. Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 35/21.VB-2, juris, Rn. 18 m. w. N.). Danach genügt die Verfassungsbeschwerde dem Gebot der Rechtswegerschöpfung nicht. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, warum er seine mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Einwände im Ausgangsverfahren nicht (jedenfalls) mit der Anhörungsrüge nach § 33a Satz 1 StPO vorbringen konnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 56/21.VB-2, juris, Rn. 1). In diesem Zusammenhang ergibt sich aus seiner Verfassungsbeschwerde insbesondere auch nicht, warum ein solcher Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos gewesen wäre (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 35/21.VB-2, juris, Rn. 20 m. w. N; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 2 BvR 2345/16, NVwZ-RR 2020, 801 = juris, Rn. 39 m. w. N.). Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.