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Beschluss

VerfGH 44/21.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0706.VERFGH44.21VB2.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein klageabweisendes Urteil eines Amtsgerichts und einen dem Urteil vorausgegangenen Beschluss über eine Anhörungsrüge. 1. Nach einem Verkehrsunfall gab die Beschwerdeführerin ihren durch den Unfall beschädigten Pkw in Reparatur und begehrte von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung Ersatz der Reparaturkosten. Die Versicherung, deren vollständige Einstandspflicht dem Grunde nach unstreitig war, ersetzte von den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 1.364,61 Euro nur einen Teilbetrag von 1.222,76 Euro. Die in der Rechnung der Kfz-Werkstatt enthaltenen Positionen „EDV Kosten“ (35 Euro netto bzw. 41,65 Euro brutto), „Pauschale Verbringungskosten“ – für die Verbringung des Fahrzeugs in eine externe Lackiererei – sowie „Farbtonangleichung“ ersetzte die Versicherung nicht oder nur teilweise. Die Beschwerdeführerin machte den Differenzbetrag von 141,85 Euro daher beim Amtsgericht Wuppertal klageweise geltend. Von dem eingeklagten Betrag entfielen 41,65 Euro auf die EDV-Kosten, 83,30 Euro auf die Verbringungskosten und 16,90 Euro auf die Farbtonangleichung. Das Amtsgericht sprach der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 21. September 2020 im Verfahren nach § 495a ZPO einen Teilbetrag von 16,90 Euro nebst Zinsen für die Schadensposition Farbtonangleichung zu und wies die Klage im Übrigen ab. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 zurück, soweit sich diese auf die Nichtberücksichtigung der Verbringungskosten bezog. Im Übrigen setzte es das Verfahren nach § 495a ZPO wegen der EDV-Kosten fort. Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 19. Oktober 2020 sowie das vorausgegangene Urteil vom 21. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. November 2020 Verfassungsbeschwerde, die am 20. November 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen und noch anhängig ist (Az. VerfGH 183/20.VB-2). Im dem fortgesetzten Zivilverfahren sprach das Amtsgericht der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 28. Januar 2021 in Abänderung seines Urteils vom 21. September 2020 insgesamt 51,90 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung führte es aus, dass entgegen den ursprünglichen gerichtlichen Ausführungen in der konkreten Fallgestaltung EDV-Kosten von 35 Euro erstattungsfähig seien. Das amtsgerichtliche Urteil ist den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2021 zugestellt worden. 2. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. März 2021, der am 9. März 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben. Damit wendet sie sich erneut gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Oktober 2020 sowie erstmals gegen dessen Urteil vom 28. Januar 2021. Diese verletzten sie in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht habe ihr Vorbringen zu den Verbringungskosten übergangen, über diesen Teil der Klageforderung willkürlich entschieden und die Berufung gegen sein Urteil nicht zugelassen, obgleich dies geboten gewesen sei. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Die Verfassungsbeschwerde ist erst nach Ablauf der einmonatigen Verfassungsbeschwerdefrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG beim Verfassungsgerichtshof eingegangen und damit verspätet erhoben worden. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 und 3 der Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. Die Monatsfrist wird mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 21/19.VB-1, juris, Rn. 14, und vom 30. Juni 2020 – VerfGH 51/20.VB-2, juris, Rn. 3). Ist ein Beschwerdeführer – wie hier die Beschwerdeführerin – anwaltlich vertreten, kommt es auf die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten an (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 27/20.VB-2, juris, Rn. 3). Das von der Beschwerdeführerin angegriffene, den Rechtsstreit mangels zugelassener Berufung beendende Urteil des Amtsgerichts vom 28. Januar 2021 ist ausweislich des mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten anwaltlichen Empfangsbekenntnisses – wie von der Beschwerdeführerin auch vorgetragen – am 8. Februar 2021 zugestellt worden. Eine Anhörungsrüge hat die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung nicht erhoben. Damit endete die einmonatige Verfassungsbeschwerdefrist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB, § 187 Abs. 1 BGB am 8. März 2021. Die Verfassungsbeschwerdeschrift datiert zwar vom 8. März 2021, ist jedoch nicht mehr bis zum Ablauf dieses Tages, sondern erst am 9. März 2021 und damit nicht mehr innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG beim Verfassungsgerichtshof eingegangen. b) Soweit die Beschwerdeführerin den Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Oktober 2020 angreift, ist die Verfassungsbeschwerde im Übrigen bereits aufgrund doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig (siehe zum Verbot doppelter Rechtshängigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch VerfG BB, Beschluss vom 16. März 2018 – VfGBbg 187/17, juris, Rn. 1). Der Beschluss ist bereits Beschwerdegegenstand der noch anhängigen, zeitlich früher eingegangenen Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 19. November 2020, die beim Verfassungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen VerfGH 183/20.VB-2 geführt wird. 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.