Beschluss
VerfGH 138/20.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0706.VERFGH138.20VB3.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Kostenerstattungsantrags durch das Oberlandesgericht Köln. Der Beschwerdeführer hatte zusammen mit seinem jetzigen Bevollmächtigten schon einmal Verfassungsbeschwerde gegen Verfahrenshandlungen des Oberlandesgerichts Köln im Zusammenhang mit einem Antrag auf Akteneinsicht erhoben. Der Verfassungsgerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 18. August 2020 (VerfGH 35/20.VB-1, juris) als unzulässig zurück. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die Gründe zu I. des Beschlusses verwiesen. Nach Ergehen des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Bevollmächtigten die Erstattung der im Verfahren mit dem Az. 7 VA 31/19 entstandenen Kosten. Mit hier gegenständlichem Beschluss vom 31. August 2020 wies das Oberlandesgericht den Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Kosten zurück. Eine Anspruchsgrundlage für das Kostenbegehren sei weder dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei nicht Partei des vorliegenden Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG über die Berechtigung eines Akteneinsichtsgesuchs. Die Möglichkeit einer Beiladung des Beschwerdeführers sei gesetzlich nicht vorgesehen. Hierauf sei der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers bereits im April 2020 hingewiesen worden. Etwaige weitere Rechte auf Akteneinsicht auf Grundlage von § 13 Abs. 2 FamFG bestünden mangels entsprechender Darlegung durch den Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer hat mit anwaltlichem Schriftsatz am 25. September 2020 erneut Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG. Zur Begründung führt er aus, der angegriffene Beschluss sei willkürlich und verkürze in verfassungswidriger Weise seinen Rechtsschutzanspruch. Das Oberlandesgericht habe ihn in dem Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG beteiligen und zudem die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zulassen müssen. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt jedenfalls nicht den Darlegungsanforderungen der § 18 Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. Sie zeigt die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht auf. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 18. August 2020 (Gründe zu II.1.b) vollumfänglich Bezug genommen. Die dortigen Erwägungen zur fehlenden substantiellen Konkretisierung sowohl des Gewährleistungsgehalts der als verletzt gerügten Grundrechtspositionen als auch der maßgeblichen – angeblichen – Verletzungshandlungen des Oberlandesgerichts gelten in gleicher Weise für die erneute Verfassungsbeschwerde. Auch fehlt es weiterhin an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den seitens des Oberlandesgerichts in dem angegriffenen Beschluss getroffenen Ausführungen im Zusammenhang mit dem fehlenden Kostenerstattungsanspruch. Die gegenüber der früheren Verfassungsbeschwerde neuen Ausführungen zur Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde zeigen ebenfalls keine Verletzung grundrechtlicher Positionen auf. Der Beschwerdeführer hat die im Beschluss vom 18. August 2020 klar bezeichneten Zulässigkeitsmängel nicht zum Anlass genommen, sein Beschwerdevorbringen an den Anforderungen der § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG auszurichten. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in dem umfangreichen, zumeist einfachrechtlich argumentierenden Vortrag und den der Verfassungsbeschwerdeschrift beigefügten Anlagen nach möglichen Verletzungen der ohne hinreichende Begründungstiefe genannten Verfassungsrechte zu suchen. 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor. 4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000,- Euro beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000,- Euro. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Bleibt die Verfassungsbeschwerde – wie hier – ohne Erfolg und wird über sie auch nicht in sonstiger Weise inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. Hier besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.